Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 17. Dezember 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 17. Dezember 2024.

WPK, Mitteilung vom 18.12.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 17. Dezember 2024 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2024

Es erfolgte eine erste Beratung der Themen des Tätigkeitsberichtes der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2024.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Die häufigsten Fälle der Information an den Vorstand betreffen – wie in den vergangenen Jahren – die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ohne Eintragung in das Berufsregister und Verstöße gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, bei groben Prüfungsfehlern und wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln kann der Vorstand informiert werden.

Der Vorstand wird gemäß § 30 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle insbesondere in den Fällen informiert, in denen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle – wie Auflagen und Sonderprüfung – nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen und eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO (insbesondere Rüge und/oder Geldbuße) erforderlich erscheint.

Die Entscheidungspraxis des Vorstandes in Bezug auf Rügen und/oder Geldbußen zeigt, dass diese neben Fällen des Prüfens ohne Befugnis beziehungsweise wegen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften auch bei fehlenden Prüfungsnachweisen, bei Feststellungen zum Bestätigungsvermerk, zu IT-Prüfungen sowie zu Prüfungen des Vorratsvermögens erteilt wurden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auch über eine Information des Vorstandes, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden. Ein wichtiges Indiz hierfür ist das Vorliegen eines eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteils.

Zukünftig soll bei einer Information des Vorstandes verstärkt in den Blick genommen werden, ob die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung beziehungsweise die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Berufsangehörigen (§ 5 Berufssatzung WP/vBP) zusammenhängen. In diesen Fällen soll auch eine Information des Vorstandes über diesen Verstoß geprüft werden.

Ausschlussgründe im Prüfervorschlagsverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit der Grundsatzfrage befasst, in welchen Fällen bei einer Besorgnis der Befangenheit des Prüfers für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 4 WPO) Schutzmaßnahmen (§ 30 Berufssatzung WP/vBP) möglich sind und wann absolute Ausschlussgründe vorliegen. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrolle einer gemischten Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrolle wurde ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Darüber hinaus hat die Kommission für Qualitätskontrolle die Löschung eines gesetzlichen Abschlussprüfers aufgrund wesentlicher Mängel des Qualitätssicherungssystems, die das Systems als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen (§ 57a Abs. 6a Satz 2 Nr. 3 WPO) beschlossen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hatte zuvor ein versagtes Prüfungsurteil erteilt. Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Löschung hatte die Praxis nicht reagiert. Der Vorstand soll über die festgestellten wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems informiert werden.

Zwei von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle wurde mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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21. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Der Beirat der WPK hat am 29. November 2024 die 21. Änderung der Gebührenordnung beschlossen.

Der Beirat der WPK hat am 29. November 2024 die 21. Änderung der Gebührenordnung beschlossen.

Aufgrund des § 61 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 29. November 2024 die folgende Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 2. Juni 2023 (Bekanntmachung der WPK vom 15. August 2023), beschlossen:

In § 3 Abs. 8 werden nach den Worten „in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO)“ die Worte „sowie für die Eintragung der Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 1 oder Abs. 2 WPO in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 g) und k) WPO)“ und nach den Worten „eine Gebühr in Höhe von“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die 21. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 genehmigt.

Die Änderung tritt zum Datum des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes in Kraft.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IESBA: Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Prüfung und Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen genehmigt

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat am 5. Dezember 2024 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) genehmigt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 09.12.2024

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 5. Dezember 2024 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) genehmigt:

  • Proposed International Ethics Standards for Sustainability Assurance (Including International Independence Standards) (IESSA) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting,
  • Using the Work of an External Expert.

Regelungen zu Sustainability

Die Regelungen zu Sustainability enthalten Unabhängigkeits- und Ethikstandards für Sustainability Assurance und Sustainability Reporting. Nachdem das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) bereits am 20. September 2024 den Standard ISSA 5000 für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen verabschiedet hatte („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024), zieht das IESBA mit seinem Entwurf nunmehr berufsrechtlich nach.

Das vorgesehene Rahmenkonzept ist – wie ISSA 5000 – prinzipienbasiert und berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic), das heißt, die Standards sollen nicht nur vom Berufsstand, sondern auch von anderen Dienstleistungserbringer angewendet werden können. Die IESSA erfassen ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Ziel des Standards ist es, Greenwashing einzudämmen und die Qualität von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen, um so das Vertrauen der Öffentlichkeit und von Institutionen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung zu fördern.

Regelungen zu Experts

Die Regelungen zu Experts legen einen berufsrechtlichen Rahmen fest, der Berufsangehörige bei der Beurteilung unterstützen soll, ob ein externer Experte über die notwendige Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität verfügt, damit seine Arbeit für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden kann.

Der endgültige Regelungstext soll Mitte Januar 2025 veröffentlicht werden, nachdem das Public Interest Oversight Board (PIOB) die Regelungen der erforderlichen Prüfung unterzogen haben wird (Certification). Im weiteren Verlauf will das IESBA eine Reihe von Begleitmaterial (Guidance & Application Materials) veröffentlichen.

Inkrafttreten

Die Regelungen zu Experts und Sustainability treten am 15. Dezember 2026 in Kraft (mit Ausnahme von Assurance Work Performed at Value Chain Components gemäß Sections 5405 und 5406, die erst am 15. Juli 2028 in Kraft treten). Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Weiteres Projekt beschlossen

Daneben hat IESBA das Project Proposal Firm Culture and Governance beschlossen. Es besteht aus zwei Komponenten. Zum einen sollen Änderungen am Code in Form eines Rahmenwerks erarbeitet werden, das ethisches Verhalten in Praxen fördert und stärkt. Zum anderen sollen Anwendungshilfen und Begleitmaterial (Non-authoritative Material) zu diesem Thema außerhalb des Codes erarbeitet werden.

IESBA wird hierzu im Januar 2025 einen Bericht veröffentlichen sowie in März und April 2025 insgesamt drei Gesprächsrunden an verschiedenen Orten durchführen, um Anregungen von relevanten Stakeholdern einzuholen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes – Neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP vorgesehen

Das BMWK hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.12.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes des Kraftwerkausschreibungsgesetzes (KraftAusG‑E, eingeführt durch Art. 1) sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein.

Dies können nach dem Referentenentwurf Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften und genossenschaftliche Prüfungsverbände sein (§ 2 Nr. 31 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 Energiefinanzierungsgesetz). Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach § 42 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung und Entscheidungen der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.

Derzeit ist nicht absehbar, ob das Gesetzgebungsverfahren noch in der laufenden Legislaturperiode fortgeführt wird. Das BMWK hat dies jedoch als Ziel definiert, da die neue flexible Erzeugungskapazitäten für den Strommarkt als eilbedürftig angesehen werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für 2025

Die WPK hat die Schwerpunkte für die Prüfung für das Jahr 2025, die sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung von Neuregelungen zur Rechnungslegung ergeben, bekanntgegeben.

WPK, Mitteilung vom 05.12.2024

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht1 und unter Berücksichtigung von Neuregelungen zur Rechnungslegung2 ergeben sich für das Jahr 2025 folgende geplante Schwerpunkte:

  1. Bestätigungsvermerk
  2. Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
  3. Immobilienbewertung
  4. Steueraufwand/-ertrag
  5. Angaben zu Sicherungsgeschäften
  6. Haftungsverhältnisse
  7. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind
  8. Lagebericht bzw. Konzernlagebericht

Fußnoten

1 Details können den Berichten über die Berufsaufsicht unter www.wpk.de/oeffentlichkeit/berichte/berufsaufsicht/ oder auch dem Praxishinweis zur Abschlussprüfung unter www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/abschlusspruefung/ entnommen werden.

2 Durch die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie wurde eine zusätzliche Angabepflicht zu Steueraufwand oder Steuerertrag im Anhang eingeführt (siehe hierzu auch WPK Magazin 2/2024, Seite 42).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung des Beirates der WPK am 29. November 2024

Der Beirat der WPK kam am 29.11.2024 zusammen. Präsident Andreas Dörschell berichtete über die aktuellen Entwicklungen. U. a. lag der Fokus seiner Ausführungen auf der CSRD und deren Umsetzung in deutsches Recht.

WPK, Mitteilung vom 04.12.2024

Auszug aus der Mitteilung zur Sitzung des Beirates der WPK am 29. November 2024

Der Beirat der WPK kam am 29. November zu seiner zweiten Sitzung im Jahr 2024 zusammen. Als neues Mitglied im Beirat wurde WPin Nicole Dietl im Beirat begrüßt, die die Nachfolge von WPin/StBin Nathalie Mielke angetreten hat.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Andreas Dörschell berichtete über die aktuellen Entwicklungen seit der letzten Beiratssitzung am 3. Juni 2024. Seither fanden zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Ministerien und Bundestagsabgeordneten statt.

Erneut lag der Fokus seiner Ausführungen auf der CSRD und deren Umsetzung in deutsches Recht. Aufgrund der aktuellen politischen Unsicherheit sei mit einem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bis zum Jahresende wahrscheinlich nicht zu rechnen. Zudem werde auf europäischer Ebene derzeit beraten, wie die Berichtspflichten der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie-Verordnung reduziert werden könnten. Gleichwohl müsse die WPK gerüstet sein und werde die Vorbereitungsmaßnahmen unverändert fortsetzen, um gegebenenfalls auch kurzfristig handlungsfähig zu sein.

Schon im März 2024, als der Referentenentwurf vorgelegt wurde, war das Interesse groß, da die betroffenen Unternehmen und der Prüferberuf Rechtsklarheit und Planungssicherheit benötigen. Am 26. September 2024 hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland – und gegen 16 weitere EU-Mitgliedstaaten – eingeleitet, da die Umsetzung nicht bis zum 6. Juli 2024 erfolgte.

Präsident Dörschell berichtete in diesem Zusammenhang, dass die WPK am 27. September 2024 gegenüber den Ausschüssen des Bundestages Stellung genommen hat („Neu auf WPK.de“ vom 1. Oktober 2024). Der Schwerpunkt der Stellungnahme lag auf der Betonung, dass die gesetzliche Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vorbehalten bleiben sollte. Sollte sie auch anderen Erbringern von Bestätigungsleistungen zugestanden werden, müsse der Gesetzgeber beachten, dass diese gleichwertigen Anforderungen unterliegen wie der prüfende Berufsstand. Weiterer Schwerpunkt war unter anderem die im Regierungsentwurf vorgesehenen Haftungsregelungen für Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit Blick auf den im Regierungsentwurf vorgesehenen Umfang der Fortbildungsstunden für die unter die Übergangsregelung (sog. Grandfather-Regelung) fallenden Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer wurde eine Ermächtigung in der WPO gefordert, um entsprechende Vorgaben in der Berufssatzung WP/vBP vornehmen zu können.

Erwähnenswert ist zudem die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 16. Oktober 2024, an der Präsident Dörschell teilnahm („Neu auf WPK.de“ vom 21. Oktober 2024) Neben der WPK und dem IDW (als Sachverständige für den Prüferberuf) waren die DIHK, der BDI, der Chemie-Verband, der Handel, die kommunalen Unternehmen sowie der DGB vertreten. In der Anhörung wurden gleichwertige Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen postuliert, falls unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zukünftig für Nachhaltigkeitsprüfungen zugelassen werden sollten. Nur so seien gleiche Bedingungen bezüglich Qualität und Wettbewerb für alle Beteiligten sichergestellt.

Zu diesen und anderen den Berufsstand betreffenden Themen fanden im September und Oktober mehrere Gespräche mit Politikern statt.

Weitere Schwerpunkte der Berichterstattung des Präsidenten betrafen insbesondere

  • die Arbeit des Ausschusses Nachhaltigkeit, die vor allem in der Veröffentlichung des von ihm entwickelten und vom Vorstand genehmigten Fragen und Antworten-Papiers (zur jüngsten Aktualisierung „Neu auf WPK.de“ vom 13. November 2024) zum Ausdruck komme,
  • die Nachhaltigkeitsberichterstattung der WPK, die gegebenenfalls ab dem Jahr 2025 satzungsbedingt der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes nach der CSRD als Teil des Lageberichtes unterliegt und
  • die Tätigkeit des neuen Vorstandsausschusses Künstliche Intelligenz, der bereits zweimal tagte. In diesem Zusammenhang erwähnte Präsident Dörschell auch den in der Geschäftsstelle entwickelten Chatbot auf ChatGPT-Basis zu Mitgliederfragen, zum Beispiel zur Beurlaubung oder zum Mitgliedsbeitrag.

Des Weiteren informierte der Präsident über das Fünfte WPO-Änderungsgesetz, zu dem das BMWK überraschenderweise nach dem Sommer einen Referentenentwurf veröffentlicht hatte. Enthalten ist der Syndikus-WP/vBP, für den die WPK seit 2018 geworben hatte, allerdings mit der Abweichung, dass die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP als vereinbare Tätigkeit ausgestaltet und in den Katalog des § 43a Abs. 2 WPO aufgenommen werden soll. Ob auch dieser Gesetzentwurf noch in der aktuellen Bundestagsperiode beschlossen wird, ist angesichts des Bruchs der Regierungskoalition ebenfalls offen („Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme der WPK).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entwurf eines neuen FAQ-Dokuments zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung

Am 29. November 2024 hat die EU-Kommission einen Entwurf von weiteren Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Die Fragen und Antworten erläutern lt. WPK die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der Regelungen unterstützen.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2024

Am 29. November 2024 hat die Europäische Kommission einen Entwurf von weiteren Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Diese beziehen sich auf die Delegierten Verordnungen

  • (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (Environmental Delegated Act),
  • (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 (Climate Delegated Act) und
  • (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 (Disclosures Delegated Act).

Die Fragen und Antworten erläutern die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der Regelungen unterstützen. Zusätzliche Anforderungen werden damit nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 28. November 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und informierte zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. November 2024.

WPK, Mitteilung vom 02.12.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. November 2024 zusammengefasst.

Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Da aktuell offen ist, ob das CSRD-Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet wird und vor dem 31. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt steht, hat der Vorstand die Auswirkungen der Umsetzung beziehungsweise Nichtumsetzung diskutiert. Für den Fall der Umsetzung noch im Jahr 2024 ist ab dem 1. Januar 2025 die Registrierung sogenannter „Grandfather“ als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten möglich. Der Vorstand beschloss eine Verlautbarung der WPK für die Interimszeit bis zur Verabschiedung des § 5a BS WP/vBP zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO‑E.

Der Fragen- und Antwortenkatalog zur Anwendung des CSRD-Umsetzungsgesetzes (Stand 24. Oktober 2024, „Neu auf WPK.de vom 13. November 2024), soll um Informationen für den Fall ergänzt werden, dass das Umsetzungsgesetz nicht verabschiedet wird.

Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Vorstand hat die Vorschläge des Ausschusses Berufsnachwuchs und -examina zur Entschlackung des Wirtschaftsprüfungsexamens beraten. Digitale schriftliche Prüfungen sollen im Jahr 2025 zu beiden Prüfungsterminen angeboten werden.

Zusammenarbeit WPK und WPV

WPK und WPV wollen ihre Zusammenarbeit intensivieren. Geplant ist, dem WPV die Möglichkeit einzuräumen, im WPK-Magazin über dessen Belange zu berichten. Außerdem soll eine gemeinsame Veranstaltung von WPK und WPV im Rahmen der Veranstaltungsreihe „WPK aktuell Mitgliederinformation“ stattfinden.

Elektronische Kommunikation der WPK mit ihren Mitgliedern (§ 58b WPO neu)

Ab dem 1. Januar 2025 gilt § 58b WPO, wonach die elektronische Kommunikation der WPK mit ihren Mitgliedern gefördert werden soll. Dazu haben die Mitglieder der WPK die Adresse eines besonderen elektronischen Postfachs und E-Mail-Postfachs mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen (siehe hierzu bereits „Neu auf WPK.de“ vom 7. November 2024). Die Adressen dienen ausschließlich der Kommunikation zwischen der WPK und ihren Mitgliedern; sie werden nicht an Dritte weitergegeben.

Fortbildungsprüfung zum Fachwirt / zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK)

Die Amtszeit der Prüfungsausschüsse Hamburg I und Stuttgart I wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EU: Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung von ESG-Berichtspflichten geplant

Nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der EU-Kommission kündigte Ursula von der Leyen eine Omnibus-Verordnung an, welche die bestehenden und künftigen ESG-Berichtspflichten bündeln soll. Die Initiative umfasst Regelungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie-Verordnung.

WPK, Mitteilung vom 02.12.2024

Nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der Europäischen Kommission am 8. November 2024 in Budapest kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eine Omnibus-Verordnung an, welche die bestehenden und künftigen ESG-Berichtspflichten bündeln soll. Die Initiative umfasst Regelungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie-Verordnung.

12-Punkte-Plan für Europa

Die Ankündigung ist Teil der Budapester Erklärung zum „Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit“, die einen 12-Punkte-Plan umfasst, der unter anderem darauf abzielt, den wirtschaftlichen Wohlstand, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit Europas in den kommenden Jahren zu stärken. Bereits im ersten Halbjahr 2025 sollen „konkrete Vorschläge zur Reduzierung der Berichtspflichten um mindestens 25 %“ vorliegen.

In einer Pressekonferenz nach dem EU-Gipfeltreffen erklärte Ursula von der Leyen (im Video Minute 28:25 bis 29:30), dass die Datenpunkte oft redundant und überlappend seien. Sie kündigte an, dass die Berichtspflichten künftig stärker gebündelt und reduziert werden sollen, um Bürokratie abzubauen. Sie betonte jedoch auch, dass die Inhalte der Richtlinien und Verordnungen im Kern erhalten bleiben sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG für das Bezugsjahr 2024 veröffentlicht

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen überarbeitet. Sie sind ab dem Bezugsjahr 2024 anzuwenden. Viele Anregungen von WPK und BStBK wurden leider nicht übernommen.

WPK, Mitteilung vom 26.11.2024

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen überarbeitet. Sie sind ab dem Bezugsjahr 2024 anzuwenden. Rückfragen können per E-Mail an pruefer(at)verpackungsregister.org gerichtet werden.

Hintergrund der Aktualisierung ist, dass die Prüfleitlinien vielfach noch nicht optimal angewendet werden. Die ZSVR hat sie deshalb wesentlich ausführlicher gefasst. Damit erhalten Prüfer mehr Hinweise für die Prüfung und deren Dokumentation im Prüfungsbericht.

Viele Anregungen von WPK und BStBK leider nicht übernommen

Viele Punkte sind aus der Sicht der WPK nachvollziehbar, jedoch sind viele Anregungen aus der gemeinsamen Stellungnahme von WPK und BStBK vom 21. September 2023 („Neu auf WPK.de“ vom 26. September 2023) bedauerlicherweise nicht übernommen worden.

Insbesondere wurde die von uns wegen des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Berufsausübung kritisierte Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Prüfers an mehreren Stellen beibehalten (Punkt 5 unserer Stellungnahme).

Problematisch ist auch, dass die aktualisierten Prüfleitlinien bereits für das Bezugsjahr 2024 gelten (im Abschnitt A.3.1 ist sogar das Jahr 2023 genannt – wohl ein redaktionelles Versehen). Bereits vorgenommene Prüfungshandlungen könnten damit wiederholungs- oder ergänzungsbedürftig sein.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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