WPK-Stellungnahme: Entwurf des geänderten ISA 240 – Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen

Am 31.05.2024 hat die WPK gegenüber dem IAASB zum Entwurf des geänderten ISA 240 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 31.05.2024

Am 31. Mai 2024 hat die WPK gegenüber dem International Auditing and Assurance Board (IAASB) zum Entwurf des geänderten ISA 240 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen (Proposed International Standard on Auditing 240 (Revised): The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements) Stellung genommen.

Grundsätzlich begrüßt die WPK den Entwurf, da der unverändert hohen Bedeutung von dolosen Handlungen in der Unternehmensberichterstattung und der Prüfung wird entsprochen wird.

Kritikpunkte der WPK

Kritisch äußert sich die WPK insbesondere zu folgenden Sachverhalten:

  • Die Jahresabschlussprüfung ist in erster Linie keine forensische Prüfung. Dieser Eindruck könnte der Entwurf jedoch erwecken beziehungsweise verstärken und damit zu einer Ausweitung der Erwartungslücke führen.
  • Die kritische Grundhaltung ist eng mit der Grundeinstellung des Wirtschaftsprüfers verbunden und muss von diesem höchstpersönlich ausgeübt werden. Stetig zunehmende Anforderungen erachtet die WPK als wenig geeignete Maßnahme, um die kritische Grundhaltung zu fördern.
  • Die vorgeschlagenen Prüfungshandlungen zu suspected fraud erachtet die WPK als übermäßig und möglicherweise auch ausufernd. Insbesondere fehlt eine Definition des Begriffs suspected fraud.
  • Die vorgeschlagenen Berichterstattungspflichten innerhalb der key audit matters über dolose Handlungen können zu standardisiertem boilerplating führen und damit den Zweck der key audit matters konterkarieren.
  • Die Skalierungsmöglichkeiten bei weniger komplexen Einheiten sollten stärker erläutert werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DRSC: E-DRÄS 14 Änderungen des DRS 18 Latente Steuern verabschiedet

Das DRSC hat den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) verabschiedet. Die sich daraus ergebenden Änderungen an DRS 18 Latente Steuern betreffen neben einigen redaktionellen Änderungen insbesondere die Anpassung an die durch das MinBestRL‑UmsG vorgenommenen Änderungen des HGB. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.05.2024

Am 28. Mai 2024 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) verabschiedet. Die sich daraus ergebenden Änderungen an DRS 18 Latente Steuern betreffen neben einigen redaktionellen Änderungen insbesondere die Anpassung an die durch das MinBestRL‑UmsG vorgenommenen Änderungen des HGB.

Über den Entwurf des Änderungsstandards hatte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2024 berichtet. Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 14 ist auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Anwendung

Die Vorschriften des Änderungsstandards sind erstmals für nach dem 28. Dezember 2023 beziehungsweise – hinsichtlich Tz. 66, 67 und 67a – für nach dem 30. Dezember 2023 endende Geschäftsjahre zu beachten, wobei für die genannten Textziffern ebenfalls eine Anwendung für nach dem 28. Dezember 2023 endende Geschäftsjahre empfohlen wird. Dies gilt nicht, wenn der Konzernabschluss bereits vor Bekanntmachung von DRÄS 14 im Bundesanzeiger gebilligt wurde.

Die Tz. 24a und 25 Satz 2 des geänderten Standards dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bereits für das dem 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahre angewendet werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ISSB: Leitfaden für die Übernahme der Nachhaltigkeitsstandards IFRS S1 und IFRS S2

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Jurisdiktionen bei der Übernahme seiner Nachhaltigkeitsstandards IFRS S1 und IFRS S2 helfen soll. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.05.2024

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Jurisdiktionen bei der Übernahme seiner Nachhaltigkeitsstandards IFRS S1 und IFRS S2 helfen soll. Begleitend hat das ISSB bekannt gegeben, dass mehr als 20 Länder angekündigt haben, diese Standards in ihre Rechts-/Verwaltungsvorschriften aufnehmen zu wollen. Diese Länder repräsentieren zusammen fast 55 % des globalen BIP und mehr als 30 % der globalen Marktkapitalisierung.

Die Veröffentlichung des Leitfadens stößt international auf große Zustimmung. Unter anderem IFAC wie auch die unabhängigen Standardsetzer IAASB und IESBA gratulieren in entsprechenden Pressemitteilungen dem ISSB zu seinem Leitfaden, der die notwendige Konsistenz und Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung fördern wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 28. Mai 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28.05.2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 30.05.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. Mai 2024 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht 2023 der Kommission für Qualitätskontrolle

WP/StB/RA Prof. Dr. Jens Poll stellte als Vorsitzender der Kommission für Qualitätskontrolle deren Tätigkeitsbericht 2023 vor. Der Vorstand nahm den Bericht zur Kenntnis.

Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer

Der Vorstand befasste sich mit der Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer, siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2024.

Vorbereitung auf die Kammerversammlung 2024

Die Geschäftsführung berichtete, dass zur diesjährigen Kammerversammlung bereits über 1.100 Anmeldungen eingegangen sind. Der Vorstand nahm die aktuelle Zahl zur Kenntnis.

Änderung der Abläufe im Wirtschaftsprüfungsexamen II/2025

Der Vorstand hat beschlossen, den Ablauf des Wirtschaftsprüfungsexamens im Prüfungstermin II/2025 abweichend von der üblichen Praxis dahingehend zu ändern, die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsgebieten im Juni 2025 durchzuführen und die zusätzliche schriftliche Prüfung in den Modulen Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsrecht im August 2025.

Damit wird die Durchführung der mündlichen Prüfungen und die Bestellung der erfolgreichen Absolventen bis zum 31. Dezember 2025 ermöglicht, sodass diese Personen keiner weiteren Prüfungspflicht hinsichtlich der Fähigkeit unterliegen, gesetzliche Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchzuführen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorstand der WPK: Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer

Der Vorstand der WPK hat sich mit der Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer befasst und einen Überblick veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 29.05.2024

Der Vorstand hat sich in seiner Sitzung am 28. Mai 2024 mit der Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer befasst.

Bei den inhaltlichen Anforderungen ist davon auszugehen, dass sich diese an den Gebieten der Eignungsprüfung (Art. 8 Abs. 1 AP‑RL) orientieren werden, die nach dem am 22. März 2024 veröffentlichten Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD auch in § 24b Abs. 2 WiPrPrüfV‑E übernommen werden sollen. Der Vorstand hat beschlossen, dass die dort aufgeführten vier Themengebiete inhaltlich wie folgt ausgestaltet werden können:

1. Rechtliche Anforderungen und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte

  • Regelungen zur Aufstellung in der Corporate Sustainability Reporting Directive der EU (CSRD)
  • Nationale Vorschriften in Bezug auf die Aufstellung der Nachhaltigkeitsberichte, ins-besondere des HGB und des EGHGB
  • Überblick über die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und Inhalte wesentlicher Einzelstandards (insbesondere ESRS 1, ESRS 2 und Kerninhalte der themenspezifischen ESRS)
  • Überblick über die Kerninhalte der EU-Taxonomie-Verordnung
  • Besonderheiten wie Schätzungen, Wertschöpfungskette, Stakeholderkreis und ESEF

2. Nachhaltigkeitsanalyse

  • Analyse der Strategie (Ist-Zustand und Zielvorstellung) und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeit
  • Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS hinsichtlich finanzieller Wesentlichkeit und Wesentlichkeit der Auswirkungen (doppelte Wesentlichkeit); Begriff der Auswirkungen, Risken und Chancen (impacts, risks and opportunities – IRO)
  • Übergangsplan im Bereich Klimaschutz; gegebenenfalls ergänzend Resilienzanalyse

3. Due-Diligence-Prozesse zu Nachhaltigkeitsaspekten

  • Verfahren, mit denen das Unternehmen ermittelt, wie es mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgeht, sie verhindert, mindert und darüber Rechenschaft ablegt (Sorgfaltspflicht)
  • Ausgestaltung und Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht
  • Due-Diligence-Prozess des Unternehmens im Hinblick auf die Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Bewertung von deren Wesentlichkeit
  • Prozess der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte

4. Rechtliche Anforderungen und Standards für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten

  • Regelungen zur Prüfung in der Corporate Sustainability Reporting Directive der EU (CSRD)
  • Nationale Vorschriften in Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte, insbesondere des HGB und des EGHGB
  • Bestehende Standards, die für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten benutzt werden können (zum Beispiel ISAE 3000 Revised)
  • Erst nach endgültiger Verabschiedung: ISSA 5000 als mögliche Grundlage für die von der EU anzunehmenden Standards beziehungsweise als in der Zwischenzeit zu verwendender Standard
  • Besonderheiten wie wesentliche Unterschiede zwischen Prüfung mit begrenzter Sicherheit und hinreichender Sicherheit, Berichterstattung des Nachhaltigkeitsprüfers.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EU: Zustimmung des Parlaments und des Rats zur europäischen Lieferketten-Richtlinie CSDDD

Nach der Zustimmung des EU-Parlaments hat am 24.05.2024 auch der Rat der EU dem Kompromisstext zur Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Sie kann damit nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten beider EU-Institutionen und der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in dieser Form in Kraft treten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.05.2024

Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 24. April 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 30. April 2024) hat am 24. Mai 2024 auch der Rat der Europäischen Union dem Kompromisstext zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Die Richtlinie kann damit nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten beider EU-Institutionen und der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in dieser Form in Kraft treten.

Danach muss sie von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anwendung der CSDDD wird für Unternehmen in der EU schrittweise verpflichtend:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro,
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro und
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro.

Die WPK berichtete über den Kompromissvorschlag unter „Neu auf WPK.de“ vom 19. März 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK Magazin 2/2024

Die WPK hat ihr Magazin 2/2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 15.05.2024

Das WPK Magazin 2/2024 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

  • WPK Magazin 2/2024 – komplettes Heft
  • Beilage – WPK-Gremienkompass
  • Beilage – CSRD – Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung
  • Werbebeilage – AUDfIT Fortbildungsplan 2024 – Green Expert
  • Werbebeilage – AUDfIT Fortbildungsplan 2024 – Proficiency
  • Werbebeilage – BMD – Software für WP & StB

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit:

  • Aus der Arbeit der WPK: Aktuelle Themen – Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen – Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung bis zum 30. September 2024
  • Aus der Rechtsprechung: Berufsrecht – Verstoß gegen das Verbot unvereinbarer Tätigkeiten bei einem Mehrfachberufsträger

Quelle: WPK

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EU-Richtlinie verschärft Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen – WP/vBP-Dienstleistungen betroffen

Am 29.04.2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union verkündet. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Einstufung eines Verstoßes gegen restriktive EU-Maßnahmen als Straftatbestand EU-weit zu vereinheitlichen. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Richtlinie Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2024

Am 29. April 2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union verkündet (ABl. L, 2024/1226, 29. April 2024). Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Ihr Ziel ist es, die Einstufung eines Verstoßes gegen restriktive EU-Maßnahmen als Straftatbestand EU-weit zu vereinheitlichen. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Richtlinie Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 27. Januar 2023).

WP/vBP sind wegen des Verbots zur Erbringung von Abschlussprüfungs-, Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen bei russischen Unternehmen nach Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014 nach wie vor betroffen.

WPK erfolgreich gegen Haftungsverschärfung für WP/vBP

Die WPK hat sich allerdings mit Erfolg gegen eine verschärfte Haftung für grob fahrlässig begangene Handlungen als Straftat ausgesprochen. Die Richtlinie erfasst in Art. 3 Abs. 3 nun nicht mehr WP/vBP-Dienstleistungen, etwa Abschlussprüfungsleistungen gegenüber russischen Unternehmen. Grob pflichtwidrige Verstöße gegen Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014 werden daher weiterhin nur als Fahrlässigkeit, nicht aber als Straftat eingestuft.

Als weitere Abmilderung der Haftung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Verstoß dann keine Straftat darstellt, wenn der Wert der Dienstleistung unter 10.000 Euro liegt (Art. 3 Abs. 2b) der Richtlinie).

Unverändert wird aber nach Art. 8c) der Richtlinie als erschwerender Umstand berücksichtigt, wenn eine Straftat von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen wurde.

Zudem kann das Strafmaß gegenüber der heutigen Rechtslage im Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 6) erhöht werden und künftig auch über fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen, wenn der Wert der Dienstleistung über 100.000 Euro liegt (Art. 5 Abs. 3d der Richtlinie).

Zusätzliche Sanktionierung nach der Geldwäscherichtlinie

Unverändert gegenüber dem Richtlinienentwurf ist zudem die Tatsache, dass der Vortatenkatalog der Geldwäscherichtlinie um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union erweitert wurde (Art. 18 der Richtlinie). Hiergegen hatte sich die WPK ebenfalls ausgesprochen.

Quelle: WPK

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WPK-Stellungnahme: Konsultation des IESBA zum Entwurf Sustainability Assurance

Am 08.05.2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des IESBA zum Entwurf Proposed International Ethics Standards for Sustainability Assurance (including International Independence Standards) (IESSA) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2024

Am 8. Mai 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ehtics Standards Board for Accountants (IESBA) zum Entwurf Proposed International Ethics Standards for Sustainability Assurance (including International Independence Standards) (IESSA) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting Stellung genommen.

Der Entwurf enthält Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten und ist, wie bereits der im Sommer 2023 vom IAASB veröffentlichte Entwurf des ISSA 5000, berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic). Er umfasst ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Sanktionen gegen Russland: Allgemeine Genehmigung des BAFA für WP- und StB-Dienstleistungen nach Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) VO (EU) 833/2024

Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Die WPK weist auf Ausnahmen durch eine Allgemeine Genehmigung des BAFA hin.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2024

Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Dieses Verbot gilt bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 5n Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Allgemeine Genehmigung des BAFA vom 20. Februar 2024

Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Dies hat das zuständige BAFA am 20. Februar 2024 per Allgemeiner Genehmigung verfügt und darüber in einem begleitenden Sonder-Newsletter informiert.

Demnach werden unter anderem genehmigt

„die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie …, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich sind,“ (Punkt 3.1. Buchstabe e) der Allgemeinen Genehmigung).

Weniger praxisrelevant dürfte die Allgemeine Genehmigung für entsprechende Dienstleistungen sein, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind (Punkt 3.1. Buchstabe b) der Allgemeinen Genehmigung; beruht auf Art. 5n Abs. 10 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung

  • müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren,
  • müssen auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung getätigte Handlungen oder Rechtsgeschäfte dem BAFA melden und
  • unterliegen Aufbewahrungspflichten (vgl. Punkt 4 der Allgemeinen Genehmigung).

Die Allgemeine Genehmigung ist am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft getreten; in Bezug auf den oben genannten Punkt 3.1. Buchstabe e) der Allgemeinen Genehmigung jedoch erst zum 21. Juni 2024; sie ist befristet bis zum 31. März 2025 (vgl. Punkt 4.6. der Allgemeinen Genehmigung).

Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Veröffentlichung des BAFA.

Achtung!
Diese Meldung kann durch Zeitablauf beziehungsweise Änderung der Rechtsauffassung des BAFA ihre Aktualität verlieren. Bitte informieren Sie sich immer direkt beim BAFA.

Quelle: WPK

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