Entwurf von Fragen und Antworten zur Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen veröffentlicht

Am 21. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission einen Entwurf von Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Darin wird insbesondere auf die Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen eingegangen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 02.01.2024

Am 21. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission einen Entwurf von Fragen und Antworten (PDF) zur EU-Taxonomie-Verordnung (Draft Commission Notice) veröffentlicht. Darin wird insbesondere auf die Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen eingegangen. Die Fragen befassen sich beispielsweise mit Key Performance Indikatoren (KPIs) von Unternehmen wie zentralen Gegenparteien (CCPs), Zentralverwahrern (CSDs), Leasinggesellschaften und Zahlungsinstituten.

Der Entwurf ist grundsätzlich von der Europäischen Kommission genehmigt und wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: WPK

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Vorschriften zum European Single Access Point (ESAP) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Am 20.12.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (kurz ESAP-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 02.01.2024

Am 20. Dezember 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (kurz ESAP-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung sieht vor, dass die ESMA bis zum 10. Juli 2027 ein zentrales europäisches Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) einrichtet und betreibt. Die über den ESAP zugänglich zu machenden Informationen sollen dabei schrittweise über einen Zeitraum von vier Jahren aufgenommen werden, wobei Nachhaltigkeitsinformationen frühzeitig zugänglich gemacht werden sollen, um die Ziele des Europäischen Green Deals zu unterstützen.

Die über den ESAP öffentlich zugänglich zu machenden Informationen werden von sog. nationalen Sammelstellen erhoben und an den ESAP übermittelt. Zu deren Aufgaben gehören neben dem Sammeln auch das Speichern und Überprüfen der von Unternehmen und Institutionen übermittelten Informationen.

Neben der ESAP-VO wurden auch die

  • Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals und die
  • Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

veröffentlicht. Diese sehen unter anderem Änderungen an der Abschlussprüferverordnung, der Abschlussprüferrichtlinie und der Bilanzrichtlinie vor:

Änderungen der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014)

Die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Art. 13a Abschlussprüferverordnung-E) sehen unter anderem vor, dass Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse ab dem 10. Januar 2030 ihre Transparenzberichte an eine Sammelstelle zu übermitteln haben. Die Informationen müssen bestimmte Metadaten enthalten und sind in einem in der Verordnung näher spezifizierten datenextrahierbaren oder maschinenlesbaren Format zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle zu benennen und diese der ESMA mitzuteilen.

Änderungen der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG)

Die Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG (Art. 20a Abs. 1 Abschlussprüferrichtlinie-E) bestimmen unter anderem, dass ab dem 10. Januar 2030 die von den zuständigen nationalen Behörden nach Art. 30c bekannt zu machenden Sanktionen und Maßnahmen gegen Abschlussprüfer/ Abschlussprüfungsgesellschaften an den ESAP übermittelt werden. Die zuständigen nationalen Behörden fungieren dabei als Sammelstelle.

Darüber hinaus bestimmt Art. 20a Abs. 2 Abschlussprüferrichtlinie-E, dass die in Art. 15 Abschlussprüferrichtlinie (Öffentliches Register) genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle.

Änderungen der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU)

Mit Blick auf die Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU (Art. 33a Bilanzrichtlinie-E) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ab dem 10. Februar 2028 die von den Unternehmen offenzulegenden Unterlagen (insbesondere Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht, Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierter Abschluss, Bestätigungsvermerk) an die jeweilige nationale Sammelstelle zu übermitteln sind. Die zu übermittelnden Informationen sind umfangreich und beinhalten beispielsweise auch Angaben zur Rechtsträgerkennung, zur Größenklasse, zum Wirtschaftszweig und eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hatte im September 2020 vorgeschlagen, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen ESAP zu verbessern. Damit soll die Öffentlichkeit einen einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte erhalten, die in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte, Nachhaltigkeit und Vielfalt von Belang sind.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 19. Dezember 2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 19. Dezember 2023.

WPK, Mitteilung vom 22.12.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 19. Dezember 2023 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2023

Es erfolgte eine erste Beratung über die Themen des Tätigkeitsberichtes der Kommission für Qualitätskontrolle für 2023.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.)

Der Beirat hat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2023 den Änderungen der Berufssatzung WP/vBP zur Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) nicht zugestimmt. Die KfQK hat in diesem Zusammenhang die Auswirkungen für diejenigen Praxen erörtert, die die ISA unmittelbar anwenden bzw. im Rahmen der Prüfung von Tochterunternehmen eines internationalen Konzerns gegenüber dem Konzernabschlussprüfer die Einhaltung der ISA bestätigen müssen. Die erstmalige Anwendung der ISA wird für diese Praxen i. d. R. zu einer Anpassung ihrer Qualitätssicherungssysteme führen.

Vor diesem Hintergrund wird sich die KfQK in ihrer nächsten Sitzung mit der Frage befassen, ob und ggf. welche Anpassungen des Qualitätssicherungssystems für eine Erklärung der ISA-Konformität erforderlich sind.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Löschung einer Praxis als gesetzlicher Abschlussprüfer wurde vorerst zurückgestellt, da die Praxis kurzfristig eine neue Qualitätskontrolle durchführen lässt.

In einem Fall wurde der Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister als unbegründet zurückgewiesen.

Es wurde über zwei Untersuchungen der KfQK bei Prüfern für Qualitätskontrolle beraten. Beide Untersuchungen wurden mit Hinweisen abgeschlossen.

Quelle: WPK

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Delegierte Richtlinie zur Anpassung der Größenkriterien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Am 21.12.2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Europäischen Kommission zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 21.12.2023

Am 21. Dezember 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Europäischen Kommission zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen veröffentlicht. Die Richtlinie ist grundsätzlich auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Den Mitgliedstaaten wird das Wahlrecht eingeräumt, die Vorschriften bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes

Die WPK hat am 15. Dezember 2023 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Finanzkriminalitätsgesetzes Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2023

Die WPK hat am 15. Dezember 2023 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Finanzkriminalitätsgesetzes Stellung genommen. Zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 27. September 2023) hatte die WPK gefordert, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bußgeldvorschrift für Nicht-Registrierung bei goAML verschoben wird. In Übereinstimmung mit dieser Forderung soll die Bußgeldvorschrift nunmehr am 1. Januar 2025 in Kraft treten (Art. 18 Nr. 39 b) aa) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FKBG-E).

Mit der Stellungnahme zum Regierungsentwurf fordert die WPK, dass WP/vBP mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Kammerrechtsbeiständen in bestimmten Regelungsvorschlägen des GwG gleichgestellt werden, die Ermittlungsrechte des Ermittlungszentrums Geldwäsche vorsehen.

Schlechterstellung der WP/vBP nicht gerechtfertigt

Den genannten Berufsgruppen wurden wegen deren Pflicht zur Verschwiegenheit Privilegierungen eingeräumt. Eine Schlechterstellung des Berufsstandes der WP/vBP in folgender Weise ist nicht gerechtfertigt:

  • § 18 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 6 GwEG-E sieht eine Ausnahme von der Aussageverpflichtung für den Fall vor, dass die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Nach dem Gesetzesentwurf sollen WP/vBP in diesen Fällen zur Aussage verpflichtet sein, Steuerberater und Notare hingegen nicht.
  • Nach § 41 Abs. 1 GwEG-E sollen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsmaßnahmen nach Kapitel 1 GwEG-E unter anderem gegen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Kammerbeistände unzulässig sein, wenn sie voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften. Dies soll für WP/vBP nicht gelten.

Quelle: WPK

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WPK Magazin 4/2023

Die WPK hat das WPK Magazin 4/2023 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2023

Das WPK Magazin 4/2023 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Neben dem vollständigen Heft stehen auch noch die Beilage „Wirtschaftsplan 2024“, die Beilage „Marktstrukturanalyse 2022“, die Werbebeilage „AUDfIT Fortbildungsplan 2024“ sowie die Werbebeilage „BMD – Software für WP & StB“ zum Download zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Rat und Parlament erzielen Einigung über die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Am 14. Dezember 2023 haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im Zuge der Trilogverhandlungen eine vorläufige politische Einigung über die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt. In den kommen…

WPK, Mitteilung vom 18.12.2023

Am 14. Dezember 2023 haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im Zuge der Trilogverhandlungen eine vorläufige politische Einigung über die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt. In den kommenden Wochen wird die vorläufige politische Einigung formell von Parlament und Rat verabschiedet.

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie betrifft zunächst EU-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mindestens 150 Millionen Euro, außerdem Unternehmen bestimmter Sektoren. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie werden große Drittstaatenunternehmen mit Nettoumsatzerlöse von mindestens 300 Millionen Euro in der Europäischen Union einbezogen. Die CSDDD verpflichtet die Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer globalen Wertschöpfungskette.

Weiterführende Informationen sind der Pressemitteilung des Europäischen Rates sowie der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments zu entnehmen.

Quelle: WPK

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BaFin: Wertpapierinstitute – Rechtsverordnungen WpI-AnzV und WpIPrüfbV verkündet

Die BaFin macht darauf aufmerksam, dass die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung und die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wurden und am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten sind.

WPK, Mitteilung vom 14.12.2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) macht darauf aufmerksam, dass die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) und die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV) am 11. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurden und am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten sind.

Für den Berufsstand ist vor allem die WpIPrüfbV von Bedeutung. Diese regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach § 78 Wertpapierinstitutsgesetz für kleine und mittlere Wertpapierinstitute. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften zum Inhalt der Prüfungsberichte sowie zur Form, in der die Prüfungsberichte bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung des Beirates der WPK am 1. Dezember 2023

Die WPK informiert über die reguläre Sitzung des Beirats vom 1. Dezember 2023.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2023

Der Beirat der WPK kam am 1. Dezember 2023 zu einer regulären Sitzung zusammen. Am Vorabend hatte es ein gemeinsames Treffen von Mitgliedern des Beirates, des Vorstandes und von Landespräsidenten gegeben.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Dörschell berichtete über die aktuellen Entwicklungen seit der letzten ordentlichen Beiratssitzung am 2. Juni 2023 („Neu auf WPK.de“ vom 22. Juni 2023). Seither fanden zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Ministerien und Bundestagsabgeordneten statt.

Schwerpunktmäßig ging es dabei um die Hintergründe der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Veränderungen, die sich für die betroffenen Unternehmen und für den Berufsstand ergeben. Insbesondere ging es um die Frage, wer mit Nachhaltigkeitsprüfungen betraut werden kann. Außerdem wurden die Auswirkungen des FISG auf den Markt der Prüfung von kapitalmarktorientierten Unternehmen vertieft.

Mit Blick auf den zu erwartenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD legte der Präsident die grundlegenden Positionen des Vorstandes der WPK dar. Wegen der engen Verzahnung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sei der Abschlussprüfer als Nachhaltigkeitsberichtsprüfer prädestiniert. Er hob hervor, dass für diese neue Aufgabe nicht nur die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sondern ebenso mittelständische und kleine Praxen bereitstünden.

Zudem verdeutlichte der Präsident, dass eine integrierte Prüfung im Vergleich zu einer isolierten Prüfung wirtschaftlicher sei. Eine integrierte Prüfung vermeide Doppelarbeiten und Bürokratie, was gerade in schwierigen Zeiten für die Wirtschaft enorm wichtig sei.

Mit Blick auf mögliche Dritte – sog. Independent Service Provider – verwies er auf gravierende Unterschiede zum Berufsstand, die gerade diesen für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung empfehlen:

  • So bestehen strenge und detaillierte Regelungen zur Unabhängigkeit.
  • Die Anforderungen der CSRD werden mit den Qualitätssicherungssystemen in den Praxen vollumfänglich erfüllt.
  • Mit der WPK besteht bereits eine Berufsorganisation, welche die Anforderungen der CSRD zur Qualitätskontrolle, Berufsaufsicht, zum Berufsregister und Berufsexamen abdeckt.

Sollten also neben Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern weitere Anbieter mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten betraut werden, müssten für sie zwingend die gleichen Bedingungen gelten, vor allem:

  • keine Prüfung von Sachverhalten, an deren Zustandekommen der Prüfer oder eine verbundene Einheit selbst mitgewirkt hat;
  • Einrichtung eines Systems der beruflichen Selbstverwaltung nebst externer Überwachungsbehörde, einschließlich Berufsaufsicht und Durchführung des schriftlichen und mündlichen Berufsexamens.

Nur so können gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden („Level-Playing-Field“). Eine Mittelstandsfeindlichkeit sieht der Vorstand in der integrierten Prüfung nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der bestehende Abschlussprüfer der erste Ansprechpartner dieser Unternehmen auch für die Nachhaltigkeitsprüfung sein werde. Soweit der Abschlussprüfer nicht selbst über die dafür erforderliche Expertise verfüge, wird er unter seiner Federführung einen Spezialisten einbinden. Auch dies sei keine neue Herangehensweise, sondern bewährte Praxis.

Hieran unmittelbar anknüpfend erläuterte der Präsident, dass das Werkzeug für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte im Entwurf bereits vorliege, und zwar mit dem International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000. Dieser wurde im August 2023 veröffentlicht und konnte bis zum 1. Dezember 2023 kommentiert werden.

Nach Darstellung des IAASB handelt es sich um den umfassendsten Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen, der unabhängig vom zugrundeliegenden Rahmenwerk auf alle Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein soll. Dieser kann für Aufträge zur Erlangung einer begrenzten wie auch einer hinreichenden Sicherheit verwendet werden.

Die WPK hat zum Entwurf am 13. November 2023 Stellung genommen und ihn ausdrücklich begrüßt, insbesondere weil der Standard die den WP-Praxen bekannten Konzepte aus der Prüferwelt verwende wie kritische Grundhaltung, Unabhängigkeit, risikoorientierter Prüfungsansatz etc.

Ergänzend verwies der Präsident auf die Online-Veranstaltung der WPK zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die er zusammen mit Axel Kunellis als Vorsitzendem des Ausschusses „Nachhaltigkeit“ am 28. November 2023 aufgezeichnet habe und die in Kürze abrufbar sei („Neu auf WPK.de“ vom 1. Dezember 2023).

Weiter befasste sich der Vorstand mit einer Aktualisierung des Berufsbildes, der Reform des WP-Examens und der Einrichtung einer Vorstandsabteilung Geldwäscheaufsicht und -prävention sowie dem Übergang ins Ordnungswidrigkeitenverfahren. Darüber hinaus berichtete der Präsident, dass die Kammerversammlung im Jahr 2024 als Online-Format geplant sei.

Wirtschaftsplan 2024 der WPK

WPK-Vizepräsident Maximilian Amon berichtete den Beiratsmitgliedern über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan 2024. Darüber hinaus berichtete Susanne Kolb als stellvertretende Haushaltsausschussvorsitzende über die Analyse und Erörterungen im Haushaltsausschuss.

Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan 2024 wurde im Anschluss an die Aussprache durch den Beirat einstimmig festgestellt („Neu auf WPK.de“ vom 8. Dezember 2023).

Änderung der Berufssatzung WP/vBP zur Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) in das deutsche Berufsrecht und Änderung des § 37 BS WP/vBP

Dem Beirat wurden die Vorschläge für eine Änderung der BS WP/vBP nebst Erläuterungstexten zur Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards bereits in seiner Sitzung am 2. Juni 2023 und noch einmal dezidierter in seiner außerordentlichen Sitzung am 6. November 2023 vorgestellt (zum Bericht über die Sitzung am 6. November 2023 „Neu auf WPK.de“ vom 21. November 2023, zur öffentlichen Anhörung „Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023). Da in der außerordentlichen Beiratssitzung am 6. November 2023 aus der Mitte des Beirates der Wunsch aufkam, auch die ausstehende Anpassung des § 37 BS WP/vBP an die WPO zu beschließen, wurde auch dies auf die Agenda gesetzt. Seitens des BMWK und der APAS bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Änderungen.

Diese Änderungen wurden jedoch in der Sitzung am 1. Dezember 2023 vom Beirat nicht beschlossen. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit wurde nicht erreicht.

Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle

Auch eine geplante klarstellende Ergänzung des § 27 Abs. 1 Satzung für Qualitätskontrolle, die eine mehr als zwanzigjährige Praxis der Kommission für Qualitätskontrolle bestätigen sollte (zur öffentlichen Anhörung „Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023), wurde nicht beschlossen, da auch hier die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wurde.

Wahl der Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle

Da die Amtsperiode der Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) am 16. Januar 2024 endet, war eine Neuwahl erforderlich. Auf Vorschlag des Vorstandes beschloss der Beirat, 14 Mitglieder in die KfQK zu wählen. Die vorgeschlagenen Mitglieder repräsentieren eine Mischung aus großen (3), mittelgroßen (4) und kleinen (7) Praxen.

Bericht aus dem Ausschuss „Nachhaltigkeit“

Der Vorsitzer des Ausschusses „Nachhaltigkeit“, Axel Kunellis, berichtete aus der bisherigen Tätigkeit des Ausschusses. Bislang fanden zwei Sitzungen statt, in denen schwerpunktmäßig die Berichtsanforderungen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der EFRAG, die Grundzüge des Entwurfs des Prüfungsstandards ISSA 5000 und die bisherige Praxis auf dem Gebiet der freiwilligen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten beraten wurden.

Themen mit Bezug zum Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Beirat

  • berief die vom Vorstand vorgeschlagenen Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen und bestellte hier auch Vorsitzer für den Zeitraum 2024 bis 2028,
  • berief ein Mitglied der Aufgaben- und Widerspruchskommission nach (für das Jahr 2024),
  • passte die Richtlinien für die Vergütung der Aufgaben- und Widerspruchskommission dahingehend an, dass die Aufwandsentschädigung der Themensteller für das Examen erhöht wird.

Weitere Themen

Über einen Antrag von fünf Beiratsmitgliedern, § 8 Abs. 3 Satzung der WPK zur „Klarstellung der Spiegelbildlichkeit“ zu ändern, konnte nicht abgestimmt werden, weil es an der erforderlichen Anhörung des Berufsstandes fehlte. Zudem war der Regelungsvorschlag auch inhaltlich noch nicht beschlussreif.

Ausblick

Die nächsten Sitzungen des Beirates sollen am 3. Juni und 29. November 2024 stattfinden.

Quelle: WPK

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IAASB: Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (ISA for LCE) veröffentlicht

Das IAASB hat einen eigenständigen Prüfungsstandard für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen veröffentlicht (ISA for LCE). Dieser Prüfungsstandard bietet dieselbe Prüfungssicherheit wie eine Prüfung, die nach den International Standards on Auditing (ISAs) durchgeführt wird. Dazu informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 07.12.2023

Am 6. Dezember 2023 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) einen eigenständigen Prüfungsstandard für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen (The International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities, kurz ISA for LCE) veröffentlicht. Dieser Prüfungsstandard bietet dieselbe Prüfungssicherheit wie eine Prüfung, die nach den International Standards on Auditing (ISAs) durchgeführt wird.

Keine Anwendung bei der Prüfung börsennotierter Unternehmen

Thematisch umfasst der Standard alle Bereiche einer Abschlussprüfung, von der Auftragsannahme bis zur Berichterstattung. Zum Geltungsbereich (Authority of the ISA for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities) wird erläutert, für welche Prüfungen der Standard angewandt werden kann. Insbesondere für die Prüfung börsennotierter Unternehmen ist die Anwendung des ISA for LCE ausgeschlossen. Konzernabschlussprüfungen können unter gewissen Bedingungen unter Anwendung des ISA for LCE durchgeführt werden.

Ergänzend zum ISA for LCE hat der Mitarbeiterstab des IAASB eine unverbindliche Basis for Conclusions veröffentlicht. Hier werden Hintergrundinformationen zum Standard dargestellt.

Quelle: WPK

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