Anhörung zur zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle

Der Vorstand der WPK hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vorzuschlagen. Darin soll klargestellt werden, dass die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen und eine Sonderprüfung auch in Kombination erlassen kann.

WPK, Mitteilung vom 16.11.2023

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) vorzuschlagen. Darin soll klargestellt werden, dass die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) Auflagen und eine Sonderprüfung auch in Kombination erlassen kann.

Die KfQK kann bei Mängeln des Qualitätssicherungssystems oder bei Verstößen gegen §§ 57a bis 57d WPO und die SaQK Auflagen oder eine Sonderprüfung anordnen (§ 57e Abs. 2 Satz 1 WPO, § 27 Abs. 1 SaQK). Der Gesetzgeber hatte bereits in der Gesetzesbegründung zum Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz zu § 57e Abs. 2 WPO (BT-Drs. 14/3649 vom 23. Juni 2000, Seite 29) klargestellt, dass Auflagen und Sonderprüfung auch in Kombination erlassen werden können. Näheres sei in der SaQK zu regeln.

Eine entsprechende Regelung sieht die SaQK bisher bereits im § 28 Abs. 1 Satz 2 vor, wonach die Pflicht zur Erstellung eines Auflagenerfüllungsberichts unter bestimmten Voraussetzungen als erfüllt gilt, wenn die Erfüllung von Auflagen durch eine Sonderprüfung geprüft wird. Dementsprechend besteht die mehr als zwanzigjährige Praxis der KfQK, bei schwerwiegenden Verstößen Auflagen mit einer Sonderprüfung zu kombinieren. Dies soll nun nochmals ausdrücklich in die SaQK aufgenommen werden.

Der Vorstand schlägt hierzu folgende Regelung (fett markierter Text) vor:

§ 27 Maßnahmen

(1) 1Die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle sollen die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis und eine ordnungsmäßige Durchführung der Qualitätskontrolle gewährleisten. 2Entsprechend kann die Kommission für Qualitätskontrolle bei Vorliegen von Mängeln des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis oder bei Verstößen gegen die §§ 57a bis 57d WPO und diese Satzung:

  1. Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen,
  2. eine Sonderprüfung anordne
  3. die Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WPO löschen.

3Auflagen und eine Sonderprüfung können auch in Kombination erlassen werden.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung (§§ 57a Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO) ist als Anlage beigefügt.

Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Eine Stellungnahme ist bis zum 29. November 2023 per E-Mail qualitaetskontrolle(at)wpk.de, Telefax +49 30 726161-319 oder Post, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin, möglich. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirats zur Änderung der SaQK ist in der Sitzung des Beirates am 1. Dezember 2023 vorgesehen.

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Stellungnahme zum Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000

Die WPK hat zum Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 14.11.2023

Am 13. November 2023 hat die WPK zum Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt den vorliegenden Entwurf des IAASB ausdrücklich. Derzeit veröffentlichen zahlreiche Organisationen Regelwerke, die sich mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen befassen.

Aus Sicht des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sollte angestrebt werden, dass die fachlichen Verlautbarungen des IAASB Grundlage der Prüfung der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung werden, zumal der vorliegende Entwurf alle einschlägigen und relevanten Anforderungen enthält.

Änderungshinweise der WPK

Um den Erbringern von Prüfungsleistungen die Erfüllung der festgelegten Anforderungen zu erleichtern, empfiehlt die WPK zusätzliche Anwendungshinweise, insbesondere zur

  • Abgrenzung des „internal expert“ bzw. „external expert“ vom „other practitioner“,
  • Trennung der Anforderungen zu „Schätzungen“ von denen zu „zukunftsbezogenen Angaben“ und
  • „Materiality“.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes

Die WPK hat gegenüber dem BMF zum Referentenentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 13.11.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 10. November 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Referentenentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) Stellung genommen und gefordert, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG-E (§ 38 Abs. 1 KMAG-E, Art. 1),
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 8 d) bb)) sowie
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 16)

gestrichen wird.

Hintergrund
Das Gesetz soll europäische Regelungen durchführen beziehungsweise umsetzen. Das durch Art. 1 FinmadiG-E eingeführte Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) soll die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz bündeln. In diesem Gesetz (§§ 36 ff. KMAG-E) soll auch die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Kryptowerte-Dienstleister (siehe Definition in § 2 Abs. 1 KMAG-E) geregelt werden.

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 7. November 2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 07.11.2023 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 10.11.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 7. November 2023 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich erneut mit dem Einsatz von Nichtberufsträgern bei der Durchführung von Qualitätskontrollen befasst. Bei der Einführung des Qualitätskontrollverfahrens ging der Gesetzgeber davon aus, dass Qualitätskontrollen nur von bei der WPK registrierten Prüfern für Qualitätskontrolle durchgeführt werden.

Bei der Prüfung einzelner Aufträge hat sich der Prüfer für Qualitätskontrolle insbesondere mit der Identifikation und Beurteilung der bedeutsamen Risiken sowie mit der Reaktion auf die bedeutsamen Risiken durch die zu prüfende Praxis zu befassen. Die Ergebnisse der Prüfung werden regelmäßig auch mit dem für die Abschlussprüfung verantwortlichen WP/vBP zu diskutieren sein. Dies ist ohne entsprechende Erfahrungen – wie sie in der Regel nur in Abschlussprüfungen erfahrene Berufsangehörige haben – nicht angemessen möglich. Die Kommission für Qualitätskontrolle vertritt daher unverändert die Auffassung, dass die Prüfung einzelner Aufträge in der Regel nur durch WP/vBP erfolgen kann. Im Einzelfall sind Ausnahmen denkbar, wenn der Einsatz von Spezialisten (beispielsweise IT-Prüfer) erforderlich ist. In diesen Fällen ist deren Einsatz im Qualitätskontrollbericht darzustellen und zu begründen.

In einem Fall hat die Kommission für Qualitätskontrolle beschlossen, ergänzende Erläuterungen beim Prüfer für Qualitätskontrolle einzuholen. Die Beratung wird fortgesetzt.

In drei Fällen wurde über die Qualitätskontrolle von gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten, die ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wurden.

Des Weiteren wurde über eine Qualitätskontrolle beraten, die mit einem versagten Prüfungsurteil endete. Aufgrund der wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems wurde die Löschung aus dem Berufsregister beschlossen. Der Vorstand wird über die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems informiert.

In drei Fällen wurden die Widersprüche gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: WPK

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IFAC/CA ANZ: Weitere Unterstützung für kleine Praxen bei der Umsetzung der neuen Quality Management Standards

Die International Federation of Accountants hat gemeinsam mit der Berufsorganisation aus Australien und Neuseeland ein Qualitätsmanagement-Toolkit veröffentlicht, das kleinen und mittleren Praxen helfen soll, die Qualitätsmanagementstandards des International Auditing and Assurance Standards Board umzusetzen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.11.2023

Die International Federation of Accountants (IFAC) hat gemeinsam mit der Berufsorganisation aus Australien und Neuseeland (Chartered Accountants Australia and New Zealand – CA ANZ) ein Qualitätsmanagement-Toolkit veröffentlicht, das kleinen und mittleren Praxen (KMP) helfen soll, die Qualitätsmanagementstandards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) umzusetzen (ISQM 1, ISQM 2, ISA 220 Revised).

Das Toolkit und die dazugehörige illustrative Risikomatrix enthalten unter anderem eine Reihe von Dokumenten, Checklisten und Formularen, die KMP dabei helfen sollen, ihre Qualitätsziele festzulegen, Qualitätsrisiken zu identifizieren und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Qualitätsrisiken zu entwickeln und umzusetzen.

Die Arbeitshilfe ist so konzipiert, dass jede Praxis den Inhalt an ihre Besonderheiten und ihre Aufträge anpassen muss – ein entscheidendes Element, da jede Praxis ihren eigenen Prozess zur Entwicklung eines Qualitätsmanagementsystems durchläuft.

Quelle: WPK

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Vorschlag zur Verschiebung des Annahmezeitpunktes der sektorspezifischen ESRS

Die EU-Kommission hat den Vorschlag eines Beschlusses von Parlament und Rat veröffentlicht, der die Annahme der sektorspezifischen European Sustainability Reporting Standards in das Jahr 2026 verschieben soll. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 06.11.2023

Die EU-Kommission hat den Vorschlag eines Beschlusses von Parlament und Rat veröffentlicht, der die Annahme der sektorspezifischen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in das Jahr 2026 verschieben soll. Damit sollen die betroffenen Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung erhalten. Ursprünglich war eine Annahme bis zum 30. Juni 2024 vorgesehen.

Fokus auf den sektorunabhängigen ESRS

Im März 2023 hat die Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) aufgefordert, den Fokus ihrer Arbeiten auf die Finalisierung der sektorunabhängigen ESRS sowie die Erstellung von Leitlinien zur Unterstützung bei deren Anwendung zu richten. Die jetzt vorgeschlagene Verschiebung der Annahmefrist soll den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der bereits verabschiedeten ESRS geben und zu einem effizienteren Ressourcen-Einsatz der ERFAG beitragen.

Quelle: WPK

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EFRAG: Entwurf einer Excel-Arbeitshilfe zu den ESRS

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat als Arbeitshilfe den Entwurf einer Übersicht mit allen ESRS-Datenpunkten sowie einen Umsetzungsleitfaden veröffentlicht. Die Arbeitshilfe soll Unternehmen bei der Implementierung der ESRS unterstützen und ihnen eine Struktur für die Berichtserstellung bieten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.10.2023

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat als Arbeitshilfe den Entwurf einer Übersicht mit allen ESRS-Datenpunkten (Excel) sowie einen Umsetzungsleitfaden (PDF) veröffentlicht. Die Annahme durch das EFRAG Sustainability Reporting Board (SRB) steht noch aus.

Die Arbeitshilfe soll Unternehmen bei der Implementierung der ESRS unterstützen und ihnen eine Struktur für die Berichtserstellung bieten. Sie enthält eine vollständige Liste aller Offenlegungsanforderungen in den branchenunabhängigen Standards, ausgenommen ESRS 1, weil dort keine spezifischen Offenlegungen festgelegt werden.

Die Arbeitshilfe wurde mit derselben Methodik erstellt, die auch für die Erstellung der ESRS-Taxonomie verwendet wird. Damit wird laut EFRAG die Konsistenz bei der späteren Konvertierung in ein maschinenlesbares Format gewährleistet.

Quelle: WPK

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ESMA: Prüfungsschwerpunkte der Prüfungssaison 2024

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2024 veröffentlicht. Diese sind bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2023 besonders zu berücksichtigen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.10.2023

Am 25. Oktober 2023 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2024 veröffentlicht. Diese sind bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2023 besonders zu berücksichtigen.

IFRS-Abschlüsse

Die Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse betreffen unverändert klimabezogene Sachverhalte sowie die Auswirkungen des derzeitigen makroökonomischen Umfeldes. Daneben sind vor allem die Anwendung von IFRS 17 Versicherungsverträge sowie die Änderungen des IAS 12 in Bezug auf die Pillar II-Steuergesetze zu beachten.

Nichtfinanzielle Berichterstattung

Als Prüfungsschwerpunkte der nichtfinanziellen Berichterstattung nennt ESMA die Angaben

  • im Zusammenhang mit Art. 8 der EU-Taxonomie,
  • zu Klimazielen einschließlich dazugehöriger Maßnahmen, Ziele und Fortschritte sowie
  • im Zusammenhang mit den Scope-3-Treibhausgasemissionen.
  • Alternative Leistungskennzahlen

In Bezug auf Alternative Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures – APM) erinnert die Erklärung zunächst an die Beachtung der APM-Leitlinien der ESMA. In diesen Leitlinien wird unter anderem ausgeführt, dass die Definition und Berechnung eines APM im Laufe der Zeit konsistent sein sollte. Zudem sollten die Emittenten bei der Anpassung der verwendeten APM Vorsicht walten lassen, insbesondere im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Bei der Überleitung zu dem naheliegendsten Einzelposten oder Betrag im Abschluss sind die wesentlichen übergeleiteten Posten gesondert zu nennen und zu erläutern.

ESEF

Mit Blick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF) erinnert die ESMA die Emittenten daran, dass alle numerischen Datenpunkte im primären konsolidierten Abschluss unter Verwendung des Taxonomie-Kernelements mit der engsten buchhalterischen Bedeutung für die auszuzeichnende Angabe auszuzeichnen sind. Wenn kein entsprechendes Element verfügbar ist, müsse der Emittent ein Erweiterungselement erstellen.

Quelle: WPK

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IAASB: ISSA 5000 – FAQ zur Wesentlichkeit

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat eine Sammlung von Fragen- und Antworten zur Wesentlichkeit bei der Anwendung des kürzlich vorgeschlagenen International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 26.10.2023

Am 25. Oktober 2023 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) eine Sammlung von Fragen- und Antworten zur Wesentlichkeit bei der Anwendung des kürzlich vorgeschlagenen International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements veröffentlicht. Eine entsprechende Bitte wurde im Rahmen intensiver weltweiter Outreach-Aktivitäten an das IAASB gerichtet.

Die FAQ-Sammlung befasst sich unter anderem

  • mit der Frage, wie das Konzept der Wesentlichkeit auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung anzuwenden ist,
  • mit der Definition der doppelten Wesentlichkeit und
  • mit der Frage, wie der „assurance practitioner“ den Wesentlichkeitsprozess eines Unternehmens während des Auftrags berücksichtigt.

Quelle: WPK

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Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte der deutschen Wirtschaft bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für die deutsche Wirtschaft eine der zentralen Herausforderungen der nächsten Jahre sein. In Kürze ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in Deutschland zu erwarten. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 26.10.2023

Gesetzentwurf in Kürze zu erwarten – Berufsstand zeichnet sich durch strenge Unabhängigkeitsregelungen und etabliertes Aufsichtssystem aus

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für die deutsche Wirtschaft eine der zentralen Herausforderungen der nächsten Jahre sein. In Kürze ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in Deutschland zu erwarten.

Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), sieht den Berufsstand gut aufgestellt: „Auf die deutschen Unternehmen kommt einiges zu. Die Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichte ist bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen. Wegen der engen Verzahnung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte der Abschlussprüfer auch der Nachhaltigkeitsberichtsprüfer sein. Das betrifft nicht nur die Großen unserer Branche, von denen die Öffentlichkeit häufig spricht. Ebenso stehen mitteständische und kleine Praxen bereit. Die integrierte Prüfung führt nicht zu höheren Kosten im Vergleich zu einer isolierten Prüfung. Im Gegenteil, sie vermeidet Doppelarbeiten und Bürokratie. Das ist gerade in schwierigen Zeiten für die Wirtschaft enorm wichtig.

  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfung der Finanzberichterstattung überschneiden sich. Es gibt Querverbindungen und Doppelangaben. Führen zwei Prüfern die Prüfungen durch entsteht erheblicher Abstimmungsaufwand und sicher keine Kostenersparnis.
  • Zum Tagesgeschäft der Wirtschaftsprüfer gehört neben der Prüfung des Zahlenwerks bereits seit vielen Jahren auch die Prüfung nichtfinanzieller Angaben und qualitativer Ausführungen, die Beurteilung der Angemessenheit von Prognosen und Schätzungen sowie insbesondere Prozess- und Systemprüfungen. Hierfür haben wir Regelwerke und Prüfungsprozesse etabliert, die schon heute ein fester Bestandteil unserer Arbeit sind.
  • Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Angaben zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Mit den Informationen aus dem Bereich Governance sowie mit großen Teilen der Informationen aus dem Bereich Soziales ist der Berufsstand schon heute durch die Abschlussprüfung sowie weitere Prüfungen vertraut (zum Beispiel Compliance-Prüfungen, Prüfungen von Vergütungsberichten, Prüfungen nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz).

Unser Berufsstand hat strenge und detaillierte Regelungen zur Unabhängigkeit zu beachten. In unseren Praxen haben wir Qualitätssicherungssysteme implementiert, die die Anforderungen der CSRD vollumfänglich erfüllen. Mit der WPK existiert zudem eine Berufsorganisation, welche die Anforderungen der CSRD bezüglich der Qualitätskontrolle, der Berufsaufsicht, des Berufsregisters und des Berufsexamens abdeckt. In der Gesamtbetrachtung sehen wir uns daher als die prädestinierten Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

Sollten neben dem Berufsstand weitere Anbieter von Prüfungsdienstleistungen mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten betraut werden, müssten für sie zwingend gleiche Bedingungen gelten, vor allem

  • keine Prüfung von Sachverhalten, an deren Zustandekommen der Prüfer oder eine verbundene Einheit selbst mitgewirkt hat.
  • Einrichtung eines Systems der beruflichen Selbstverwaltung nebst externer Überwachungsbehörde, einschließlich Berufsaufsicht und Durchführung des (schriftlichen und mündlichen) Berufsexamens.

Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf dieselbe Stufe wie die Finanzberichterstattung gestellt. Die Umsetzung erfolgt gestaffelt für am oder nach dem

  • 1.Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmern,
  • 1.Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre für alle sonstigen großen Kapitalgesellschaften,
  • 1.Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre für kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse (Wahlrecht zur Verschiebung der Erstanwendung auf 2028).

In Deutschland werden damit die berichtspflichtigen Unternehmen von derzeit rund 500 (börsennotierte Kapitalgesellschaften sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern) auf etwa 15.000 ansteigen. Zudem wird die Mehrheit der bundesweit über 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand (davon rund 16.000 auf kommunaler Ebene) unmittelbar oder mittelbar betroffen sein. Europaweit unterliegen künftig rund 45.000 Unternehmen den neuen Berichtspflichten.

Quelle: WPK

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