Entscheidungspraxis der KfQK zu coronabedingten Verzögerungen bei Qualitätskontrollen

Seit März 2020 toleriert die KfQK aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie Fristüberschreitungen bei der Durchführung von Qualitätskontrollen bis zu drei Monate. Diese Praxis wird letztmalig bis zum 11. April 2023 verlängert. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.01.2023

Tolerierung von Fristüberschreitungen läuft zum 11. April 2023 aus

Mit der Änderung der WPO durch das APAReG im Jahr 2016 entfiel die Möglichkeit, Fristen zur Durchführung der Qualitätskontrolle zu verlängern. Daher hat die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) keine Möglichkeit einer „Fristverlängerung“ für die Durchführung einer Qualitätskontrolle. In Fällen der Fristüberschreitung hat sie deshalb zeitnah über die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister zu entscheiden.

Seit März 2020 toleriert die KfQK allerdings aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie Fristüberschreitungen bei der Durchführung von Qualitätskontrollen bis zu drei Monate, wenn

  • diese glaubhaft mit der aktuellen Corona-Krise begründet werden,
  • dem Antrag zeitgerecht ein Prüfervorschlag und die Beauftragung einer Qualitätskontrolle vorangegangen war und
  • bei einer maximalen Fristüberschreitung in der Regel auch keine neue Prüfungssaison eröffnet wird.

Ein pauschaler Verweis auf die Corona-Lage oder auf eine allgemein hohe Arbeitsbelastung ist insoweit nicht ausreichend.

Zwischenzeitlich haben der Bund und die Länder die coronabedingten Beschränkungen weitestgehend aufgehoben. Außerdem dauert die Corona-Lage bereits seit mehreren Jahren an, sodass die Praxen sich darauf einrichten konnten und dies bei der Planung und Durchführung ihrer Qualitätskontrolle berücksichtigen können. Daher hat die KfQK in ihrer letzten Sitzung am 20. Dezember 2022 beschlossen, die beschriebene Praxis letztmalig bis zum 11. April 2023 zu verlängern.

Quelle: WPK

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IAASB: Entwurf eines Strategie- und Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2024 bis 2027

Das IAASB hat den vorgeschlagenen Entwurf ihres Strategie- und Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2024 bis 2027 veröffentlicht und um Stellungnahmen gebeten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.01.2023

Am 11. Januar 2023 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den vorgeschlagenen Entwurf ihres Strategie- und Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2024 bis 2027 (The IAASB’s Proposed Strategy and Work Plan for 2024‒2027) veröffentlicht und um Stellungnahmen bis zum 11. April 2023 gebeten.

Der IAASB-Vorsitzende Tom Seidenstein weist im Entwurf darauf hin, dass die vorgeschlagene Strategie in vielerlei Hinsicht auf der aktuellen Strategie der Jahre 2020 bis 2023 aufbaue, wobei der Schwerpunkt auf der Standardsetzung liegt, die qualitativ hochwertig durchgeführte Prüfungsaufträge ermögliche. Damit werde das Vertrauen in die Märkte gestärkt.

Die vorgeschlagene Strategie kommt für das IAASB und das IESBA zu einem spannenden Zeitpunkt, da nun die Empfehlungen der Monitoring Group umzusetzen sind.

Vier strategische Ziele

In dem Strategie- und Arbeitsprogramm sind vier strategische Ziele genannt, die mit entsprechenden Maßnahmen unterlegt sind. Die Ziele betreffen

  • die Verbesserung der Prüfungsstandards,
  • die Einführung von Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
  • die Verbesserung der Koordinierung mit IESBA und anderen Einheiten und
  • die Schaffung flexibler und innovativer Arbeitsweisen, die im Einklang mit den Reformvorstellungen der Monitoring Group stehen.

Arbeitsplan

Im Rahmen des Arbeitsplans werden zum einen der Abschluss bereits begonnener Projekte genannt (insbesondere die Überarbeitungen von ISA 500, ISA 570 (revised) und ISA 240 sowie die Erarbeitung des ISSA 5000 für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung). Zum anderen sollen zahlreiche Standards überarbeitet und unter anderem ein Standard für Joint Audits geschaffen werden.

Quelle: WPK

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Bekämpfung der Geldwäsche: Registrieren bei „goAML“ der FIU

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unterliegen den Pflichten des Geldwäschegesetzes. Die WPK macht darauf aufmerksam, dass zu den Pflichten des GwG auch die demnächst zu erfüllende zur Registrierung bei dem Verdachtsmeldeprotal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ gehört.

WPK, Mitteilung vom 10.01.2023

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unterliegen den Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG). Unter „Neu auf WPK.de“ vom 1. Oktober 2021 machte die WPK darauf aufmerksam, dass zu den Pflichten des GwG auch die demnächst zu erfüllende zur Registrierung bei dem Verdachtsmeldeprotal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ gehört (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und betrifft alle WP/vBP. Die Registrierung bei „goAML“ ermöglicht nicht nur die unverzögerte Abgabe von Verdachtsmeldungen, die FIU stellt dort auch viele hilfreiche Informationen zur Geldwäschebekämpfung zur Verfügung.

Die Registrierung ist mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend (§ 59 Abs. 6 GwG). Da noch nicht bekannt ist, ob der neue Informationsverbund der FIU bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, empfiehlt die WPK sich frühzeitig zu registrieren.

Quelle: WPK

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DRSC: E-DRÄS 13 veröffentlicht

Am 6. Januar 2023 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (E-DRÄS 13) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.01.2023

Am 6. Januar 2023 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (E-DRÄS 13) veröffentlicht. Dessen Gegenstand sind Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

Die Vorschläge verfolgen das Ziel, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten im DRS 21 zu bereinigen. Zudem sind einige redaktionelle Änderungen an beiden Standards vorgesehen.

Die Stellungnahmefrist endet am 28. April 2023.

Ergänzung des DRS 21

Insbesondere wird vorgeschlagen, DRS 21 um Regelungen zu den folgenden Themenbereichen zu ergänzen:

  • Ausweis von Einzahlungen / Auszahlungen aus erhaltenen / gewährten Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers / des Zuschussgebers,
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich der damit verbundenen Fragestellung des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen / veräußerten Finanzmittelfonds.

Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen der DRS 20 und 21

Außerdem schlägt das DRSC vor, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds auszuweiten.

Bislang sind Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21), obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds bislang nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 beziehungsweise der Anlage 3 des DRS 21 enthalten.

Quelle: WPK

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CSRD am 5. Januar 2023 in Kraft getreten

Nachdem die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, ist sie am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die WPK stellt eine Lesefassung zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2023

Nachdem die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist sie am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Damit wird die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) abgelöst.

Die CSRD ändert unter anderem die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), die Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109) und die Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG). Die EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Vorschriften bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Lesefassung der WPK

Die WPK stellt in ihrem Nachhaltigkeitskompass neben dem veröffentlichten Text der Richtlinie eine Lesefassung der CSRD im Änderungsmodus zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Aktualisierte Basistaxonomie 2022 für ESEF im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Am 30.12.2022 wurde im Amtsblatt der EU die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 der EU-Kommission vom 21.09.2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2022 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2023

Am 30. Dezember 2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 der Europäischen Kommission vom 21. September 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2022 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Die hierbei verwendete Basistaxonomie baut auf der IFRS-Taxonomie auf und erweitert diese.

IFRS-Taxonomie aktualisiert

Hintergrund der Aktualisierung der ESEF-Basistaxonomie ist die Aktualisierung der IFRS-Taxonomie durch die IFRS-Stiftung. Diese ist regelmäßig erforderlich, um die Herausgabe neuer oder die Änderung bestehender internationaler Rechnungslegungsstandards zu berücksichtigen und allgemeine inhaltliche oder technische Verbesserungen an der IFRS-Taxonomie vorzunehmen. Zuletzt veröffentlichte die IFRS-Stiftung die aktualisierte Fassung der IFRS-Taxonomie im März 2022.

Für Geschäftsjahre ab 2023

Die neue Taxonomie soll für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Damit soll den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung der neuen Anforderungen gegeben werden. Zulässig ist die Anwendung der neuen Taxonomie aber bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 352)

Die WPK hat zum Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 352) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 29.12.2022

Die Wirtschaftsprüferkammer hat am 27. Dezember 2022 zum Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 352) Stellung genommen und den vorliegenden Entwurf begrüßt.

Vermehrt veröffentlichen Unternehmen nichtfinanzielle Informationen innerhalb des Lageberichts und äußern gegenüber ihren Abschlussprüfern das Interesse, hierzu eine Aussage des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk zu erhalten, obwohl die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Informationen, soweit diese über die Darstellung der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren hinausgehen, kein Pflichtbestandteil der Jahresabschlussprüfung ist, sondern eine Prüfungserweiterung darstellt.

Fachliche Verlautbarung für den Berufsstand

Mit dem vorliegenden Entwurf soll diese Lücke geschlossen werden. Dem Berufsstand wird erstmals eine fachliche Verlautbarung zur Verfügung gestellt, mit der die lageberichtsfremden Informationen im Rahmen der Abschlussprüfung geprüft und mit einem Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk versehen werden können.

Allerdings bittet die WPK das IDW um Würdigung, ob eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk zulässt. Gegebenenfalls ist die bisherige Auffassung des IDW zur Zulässigkeit einer Erweiterung um zusätzliche Prüfungsurteile anzupassen, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.

Auswahl und Anwendung geeigneter Kriterien schwer verständlich

Die Ausführungen zur Auswahl und Anwendung geeigneter Kriterien zur nichtfinanziellen Berichterstattung sind nach Auffassung der WPK schwer verständlich und bedürfen zusätzlicher Erläuterungen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den gesetzlichen Vertretern mit dem Entwurf Pflichten auferlegt werden, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Gerade aus diesem Grund müssen die Ausführungen hinsichtlich der Kriterien praxisorientiert und nützlich sein. Daher wird angeregt, die zugrundeliegenden Ausführungen und Anforderungen zu konkretisieren.

Quelle: WPK

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EU-Kommission: Zwei Entwürfe von FAQs zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht

Die EU-Kommission hat zwei Entwürfe von FAQs in Form von „Draft Commission Notices“ zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 22.12.2022

Am 19. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission zwei Entwürfe von FAQs in Form von „Draft Commission Notices“ zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht.

Die FAQs betreffen die Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 zum Inhalt und zur Darstellung der Taxonomie-Angaben sowie die Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 zu den technischen Bewertungskriterien zur Beurteilung der Taxonomiekonformität.

Sie erläutern die in den beiden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen dabei unterstützen, die einschlägigen Rechtsvorschriften umzusetzen. Zusätzliche Anforderungen werden mit den Verlautbarungen nicht geschaffen.

Beide Entwürfe sind von der Europäischen Kommission genehmigt worden und werden zu einem späteren Zeitpunkt in den EU-Amtssprachen im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Die FAQs sind als PDF unter den nachfolgenden Links abrufbar.

  • DRAFT COMMISSION NOTICE on the interpretation and implementation of certain legal provisions of the Disclosures (europa.eu)
  • DRAFT COMMISSION NOTICE on the interpretation and implementation of certain legal provisions of the EU (europa.eu)

Quelle: WPK

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EFAA: Nachhaltigkeitsleitfaden für den Berufsstand veröffentlicht

Die EFAA for SMEs hat einen Leitfaden entwickelt, der Berufsangehörigen einen Überblick über das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt und Vorschläge unterbreitet, wie auf die aktuellen Herausforderungen rasch reagiert werden kann. Der Leitfaden ist im Nachhaltigkeitskompass der WPK abrufbar.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2022

Die European Federation of Accountants and Auditors for small and medium-sized enterprises (EFAA for SMEs) hat einen Leitfaden entwickelt, der Berufsangehörigen einen Überblick über das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt und Vorschläge unterbreitet, wie auf die aktuellen Herausforderungen rasch reagiert werden kann. Er enthält zudem nützliche Hinweise, wie sich WP/vBP-Praxen auf die Unterstützung ihrer Mandanten bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten vorbereiten können.

Der Leitfaden How SMPs Can Build the Capacity to Support SMEs? ist im Nachhaltigkeitskompass (WPK) abrufbar.

Quelle: WPK

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IAASB: 2021 Handbook veröffentlicht

Das IAASB hat das 2021 Handbook of International Quality Control, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Das Werk besteht aus drei Bänden und enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Verlautbarungen des IAASB. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2022

Am 2. Dezember 2022 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) das 2021 Handbook of International Quality Control, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Das Werk besteht aus drei Bänden und enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Verlautbarungen des IAASB.

Das Handbuch kann auf der Internetseite des IAASB heruntergeladen oder als gedruckte Ausgabe bestellt werden. Ab Januar 2023 wird es auch über die Online-Plattform e-International Standards (eIS) verfügbar sein.

ISA 315 (Revised 2019)

Die bedeutendste Neuerung betrifft ISA 315 (Revised 2019), Identifying and Assessing the Risks of Material Misstatement einschließlich der sich hieraus ergebenden Folgeänderungen an anderen Standards. ISA 315 (Revised 2019) ist anzuwenden für Abschlussprüfungen von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 15. Dezember 2021 beginnen.

Weitere Standards aufgenommen

Darüber hinaus wurden folgende Standards aufgenommen, die jedoch noch nicht in Kraft getreten sind:

  • International Standard on Quality Management (ISQM) 1, Quality Management for Firms that Perform Audits or Reviews of Financial Statements, or Other Assurance or Related Services Engagements,
  • ISQM 2, Engagement Quality Reviews,
  • ISA 220 (Revised), Quality Management for an Audit of Financial Statements,
  • Conforming and Consequential Amendments to Other ISAs Arising from the Quality Management Projects,
  • ISA 600 (Revised), Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (Including the Work of Component Auditors),
  • Conforming and Consequential Amendments to Other International Standards Arising from ISA 600 (Revised),
  • Conforming and Consequential Amendments to the IAASB’s Other Standards as a Result of the New and Revised Quality Management Standards sowie
  • ISRS 4400 (Revised), Agreed-Upon Procedures Engagements.

Quelle: WPK

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