Nachhaltigkeitskompass (WPK) jetzt auch mit Grundlagen der ESEF-Anforderungen

Die WPK hat ihren Nachhaltigkeitskompass um eine Darstellung der Grundlagen der ESEF-Anforderungen ergänzt.

WPK, Mitteilung vom 10.11.2022

Der Nachhaltigkeitskompass (WPK) wurde um eine Darstellung der Grundlagen der ESEF-Anforderungen ergänzt.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2020 sind bestimmte Emittenten von Wertpapieren verpflichtet, die Bestandteile des Jahresfinanzberichts im XHTML-Format (Extensible Hyper Text Markup Language) offenzulegen. Zudem müssen bestimmte Basisinformationen des IRFS-Konzernabschlusses mittels iXBRL-Technologie (Inline eXtensible Business Reporting Language) ausgezeichnet werden.

Darüber hinaus wurde die Auszeichnungspflicht zum 1. Januar 2022 auf etwa 250 obligatorische Elemente des Anhangs erweitert („Block Tagging“).

Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2025 unter ESEF-Anforderungen

Mit der künftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die EU-Bilanzrichtlinie dahingehend geändert, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtend im Lagebericht zu erfolgen hat. Voraussichtlich ab 2025 wird diese Berichtspflicht für alle großen Unternehmen gelten, und zwar unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Unternehmen, die bereits derzeit zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b ff. HGB verpflichtet sind („PIE > 500 AN“), werden bereits ab 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.

Der Entwurf der CSRD sieht weiter vor, dass die bisherigen ESEF-Anforderungen auch für den Nachhaltigkeitsbericht gelten, sodass die Nachhaltigkeitsangaben gesondert ausgezeichnet werden müssen. Damit würde sich der von der ESEF-VO betroffene Anwenderkreis in Deutschland von derzeit etwa 500 Unternehmen auf voraussichtlich mindestens 15.000 ausweiten.

Quelle: WPK

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Elektronische Wertpapiere – Konkretisierung erweiterter Prüfungsinhalte des Abschlussprüfers

Die WPK weist auf die Konkretisierung erweiterter Prüfungsinhalte der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) hin.

WPK, Mitteilung vom 08.11.2022

Die erweiterten Prüfungsinhalte des Abschlussprüfers bei Instituten, die ein zentrales Register über elektronische Wertpapiere oder ein Kryptowertpapierregister führen, wurden zum Teil durch eine Rechtsverordnung konkretisiert (Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister – eWpRV vom 24. Oktober 2022, BGBl. I vom 28. Oktober 2022, S. 1882). Die Pflicht zur Prüfung der Verordnungsinhalte ist in den §§ 69a f. PrüfbV i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 k) KWG geregelt.

Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus den §§ 15 und 23 eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere). Über die Neuerungen des eWpG hatte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2021 informiert.

Nach der Verordnungsbegründung werden derzeit nicht alle nach §§ 15 und 23 eWpG benannten Vorschriften konkretisiert. Damit soll noch Raum für die Entwicklung von Marktpraktiken belassen werden. Zudem unterliegen registerführende Stellen als Finanzdienstleistungsunternehmen den §§ 25a ff. KWG und den dazu konkretisierend erlassenen Verwaltungsvorschriften, wie den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sowie den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT).

Die Verordnung regelt im Wesentlichen

  • die Grundsätze der Registerführung nach § 7 eWpG (diese betreffen unter anderem die Vertraulichkeit, Authentizität der Daten, Vollständigkeit/Ordnungsgemäßheit von Ein- und Umtragungen, technische und organisatorische Pflichten der Stelle, um Datenverlust oder unbefugte Datenänderung zu verhindern) sowie
  • bei Kryptoregistern zusätzlich technische Aspekte (die verwendeten Steuerungsverfahren und Steuerungsmaßnahmen, die Sicherstellung von Verantwortlichkeiten und Identifizierungsmerkmalen und die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und die technische Skalierbarkeit).

Quelle: WPK

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Sanktionen gegen Russland: Verbot „mittelbarer“ Dienstleistungen – z. B. Abschlussprüfungsleistungen – für in Russland niedergelassene juristische Personen

Zur Frage, ob das Verbot des Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 „mittelbar“ greift, wenn ein WP/vBP Dienstleistungen für deutsche Unternehmen erbringt, die ein russisches Mutterunternehmen haben, ist auf die FAQ der EU-Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (und Nr. 269/2014) zu verweisen. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 03.11.2022

Zur Frage, ob das Verbot des Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 „mittelbar“ greift, wenn ein WP/vBP Dienstleistungen – zum Beispiel Abschlussprüfungsleistungen – für deutsche Unternehmen erbringt, die ein russisches Mutterunternehmen haben, ist auf die FAQ der EU-Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (und Nr. 269/2014) zu verweisen.

Dort heißt es:

Does the prohibition on providing services “indirectly” in Article 5n prohibit an EU auditing services provider from providing auditing services to subsidiaries of an entity established in Russia?
Last update: 24 June 2022

No. It is not prohibited to provide services to non-Russian entities, that is entities not established in Russia, even if they are subsidiaries of entities established in Russia.

The use of the term “indirectly” in paragraph 1 of Article 5n means for example that it is prohibited for an EU auditing services provider to provide services to EU or other non-Russian entities that are subsidiaries of entities established in Russia if those services would actually be for the benefit of the parent company established in Russia.

Article 12 prohibits knowing and intentional participation in activities the object or effect of which is to circumvent prohibitions in the Regulation.

Übersetzt:

Verbietet das Verbot der „indirekten/mittelbaren“ Erbringung von Dienstleistungen in Artikel 5n einem EU-Abschlussprüfungsdienstleister die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen für Tochtergesellschaften eines Unternehmens mit Sitz in Russland?
Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2022

Nein. Es ist nicht verboten, Dienstleistungen für nicht-russische Unternehmen zu erbringen, das heißt Unternehmen, die nicht in Russland ansässig sind, auch wenn es sich um Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz in Russland handelt.

Die Verwendung des Begriffs „indirekt/mittelbar“ in Artikel 5n Absatz 1 bedeutet zum Beispiel, dass es einem EU-Wirtschaftsprüfungsdienstleister untersagt ist, Dienstleistungen für EU- oder andere nicht-russische Unternehmen zu erbringen, die Tochterunternehmen von in Russland ansässigen Unternehmen sind, wenn diese Dienstleistungen tatsächlich der in Russland ansässigen Muttergesellschaft zugutekämen.

Artikel 12 verbietet die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Handlungen, mit denen die Umgehung von Verboten der Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

Diese Frage/Antwort deutet auf den Kern des Problems: Dienstleistungen, wie zum Beispiel Abschlussprüfungsleistungen, sind verboten, wenn sie dem russischen Unternehmen zugutekommen, wenn es also davon profitiert.

WP/vBP muss „mittelbar“ wirkende Effekte prüfen

Führt der WP/vBP die Abschlussprüfung für eine deutsche Gesellschaft durch und erteilt er einen Bestätigungsvermerk, ist regelmäßig zu erwarten, dass die Bonität dieser deutschen Gesellschaft gesichert wird und sie (weiter) Kredite erhält. Es ist im Bereich des Möglichen, dass diese dadurch gesicherte Liquidität der deutschen Gesellschaft an die darüber befindliche russische Muttergesellschaft fließt, diese also dadurch „mittelbar“ profitiert.

Kann der WP/vBP derartige Effekte bei der Erbringung seiner Abschlussprüfungsleistungen sicher ausschließen, kann er seine Dienstleistungen nach den FAQ der Europäischen Kommission wohl erbringen. Dies hat der WP/vBP im Einzelfall zu prüfen.

Zuständige Stellen für die Auslegung von EU-Sanktionsrecht sind in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und speziell für Finanzsanktionen die Deutsche Bundesbank (vgl. § 13 Außenwirtschaftsgesetz). Nur die zuständigen Stellen können rechtsverbindliche Auskünfte oder Ausnahmegenehmigungen erteilen (vgl. Art. 5n Abs. 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Quelle: WPK

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IFAC: Weitere Unterstützung für kleine Praxen bei der Umsetzung der neuen Quality Management Standards veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) veröffentlichte im Dezember 2020 seine neuen Quality Management Standards (ISQM 1, ISQM 2, ISA 220). Diese sind grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 umzusetzen. WPK und IDW haben den Erstanwendungszeitpunkt für deutsche Praxen einvernehmlich um ein Jahr auf den 15. Dezember 2023 verschoben.

WPK, Mitteilung vom 03.11.2022

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) veröffentlichte im Dezember 2020 seine neuen Quality Management Standards (ISQM 1, ISQM 2, ISA 220). Diese sind grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 umzusetzen. WPK und IDW haben den Erstanwendungszeitpunkt für deutsche Praxen einvernehmlich um ein Jahr auf den 15. Dezember 2023 verschoben.

Nunmehr veröffentlicht die International Federation of Accountants (IFAC) den ersten von drei Teilen einer Serie, die kleine und mittlere Praxen bei der Umsetzung der neuen Standards unterstützen soll. Dieser trägt den Titel Installment One: It is time to get ready for the new quality management standards und befasst sich mit dem neuen Denkansatz des Qualitätsmanagementsystem im Vergleich zum bisherigen Qualitätssicherungssystem. Darüber hinaus sind Hinweise zur Entwicklung eines Projektplans und eine Einführung zu Qualitätszielen, zum Risikobeurteilungsprozess und zur Zuordnung von Rollen und Verantwortlichkeiten sowie Arbeitshilfen für Praktiker enthalten.

Quelle: WPK

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Nachhaltigkeitskompass (WPK) jetzt mit Hinweisen zur EU Taxonomie-Verordnung

Die EU Taxonomie-Verordnung ist neben der Offenlegungsverordnung und der Corporate Sustainability Reporting Directive eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Die WPK hat jetzt ihren Nachhaltigkeitskompass mit entsprechenden Hinweisen ergänzt.

WPK, Mitteilung vom 25.10.2022

Die EU Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Sie alle tragen dazu bei, Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhaltige Investitionen, also Unternehmen mit „grünen Wirtschaftstätigkeiten“, zu lenken.

Die WPK hat jetzt ihren Nachhaltigkeitskompass mit entsprechenden Hinweisen ergänzt, um Ihnen einen Überblick über den Anwenderkreis, den Berichtsumfang, die inhaltlichen Anforderungen der EU Tax-VO und den voraussichtlichen zeitlichen Verlauf zu geben.

Hintergrund

Im Jahr 2022 waren erstmals kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, sowie Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, nach der EU Tax-VO berichtspflichtig. Mit Inkrafttreten der CSRD wird diese Berichtpflicht voraussichtlich ab 2024 gestaffelt auf alle großen Kapitalgesellschaften sowie kapitalmarktorientierten KMU ausgeweitet.

Quelle: WPK

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Sanktionen gegen Russland: Änderungen beim Verbot der Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung

Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde neu gefasst. Die WPK weist auf neue und für den Berufsstand der WP/vBP relevante Änderungen hin.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2022

Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde neu gefasst (Änderungsverordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022). Die Änderung trat am 7. Oktober 2022 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 2591 vom 6. Oktober 2022).

Verbot bleibt bestehen

An dem Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, hat sich nichts geändert (vgl. Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Neue Ausnahmen vom Verbot

Neu und für den Berufsstand der WP/vBP relevant können die neuen Ausnahmetatbestände des Abs. 11 a) bis d) sein. Demnach können die zuständigen Behörden abweichend von dem Verbot, die genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese beispielsweise erforderlich sind für

  • die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Europäischen Union,
  • den Kauf bestimmter seltener Erze oder
  • die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind.

Bislang waren Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Behörden nur für humanitäre Zwecke und für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie möglich (alter Abs. 5, vgl. nunmehr Abs. 10).

Neue Verbote für Rechtsberatung und IT-Beratung

Aufgenommen wurde in den Artikel 5n das Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (neuer Abs. 2 des Art. 5n).

Der bisherige Ausnahmetatbestand des Abs. 4, befindet sich nun im Abs. 7 (Ausnahme vom Verbot der Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden).

Bisherige Informationen der WPK zu diesem Thema

  • Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine 2014 sowie des Einmarsches in die Ukraine 2022 („Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2022)
  • Sanktionen gegen Russland wegen des Angriffskrieges gegen die Ukraine: Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen untersagt („Neu auf WPK.de“ vom 8. Juni 2022).
  • Mitglieder fragen – WPK antwortet: Abschlussprüfung bei einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Russland („Neu auf WPK.de“ vom 7. Oktober 2022)

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 12./13. Oktober 2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Die WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12./13. Oktober 2022 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.10.2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12./13. Oktober 2022 zusammengefasst.

Ziele des Vorstandes der WPK für die Amtszeit 2022 bis 2026

Der Vorstand hat die Ziele seiner Arbeit für die laufende Amtsperiode beraten. Nach Abstimmung der finalen Formulierung werden diese im WPK Magazin 4/2022 sowie vorab auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Initiativen des Vorstandes der Amtszeit 2018 bis 2022 zu Änderungen der WPO

Der Vorstand hat die noch nicht umgesetzten WPO-Änderungen, die der Vorstand der vorherigen Amtsperiode dem BMWK vorgeschlagen hatte (insbesondere: Einführung eines Syndikus-WP/vBP, Zusammenführung der Prüferberufe), beraten und sich die Vorschläge zu eigen gemacht.

Zusammenarbeit von APAS und WPK

Der Vorstand hat mit Michael Sell, Leiter der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit der WPK und der APAS erörtert.

Vorstandsabteilung Berufsaufsicht

Der Vorstand hat über drei Einsprüche gegen berufsaufsichtliche Entscheidungen der WPK entschieden.

Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit 2023

Der Vorstand hat den Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit der WPK für das Jahr 2023 beraten und beschlossen.

Kammerversammlung 2023

Der Vorstand hat sich mit dem Leitthema und der inhaltlichen Ausgestaltung der Kammerversammlung 2023 der WPK befasst, die am 23. Juni 2023 in Berlin stattfinden wird. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev.

Der Vorstand hat beschlossen, die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) mit der Fortführung der Umsetzung der vom IAASB im Dezember 2020 veröffentlichten Standards zum Qualitätsmanagement zu beauftragen. Nach der sich zu gegebener Zeit anschließenden Befassung durch den Ausschuss Berufsrecht und den Vorstand ist geplant, dass der Beirat in seiner Sitzung im Dezember 2023 über eventuelle Änderungen der Berufssatzung WP/vBP und der Satzung für Qualitätskontrolle entscheidet.

Wirtschaftsplan 2023 der WPK

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2023 der WPK, der trotz hoher Inflation weiterhin von einer Beitragsstabilität ausgeht, aufgestellt. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Ernennung der Landespräsidenten für die Amtszeit 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026

Die Landespräsidenten der WPK werden nach Zustimmung des Beirates vom Vorstand ernannt. Der Vorstand hat für jedes Bundesland geeignete Berufsangehörige identifiziert. Zum Teil steht die abschließende Festlegung auf einen Kandidaten / eine Kandidatin noch aus. Der Beirat wird in seiner Sitzung am 2. Dezember 2022 um Zustimmung gebeten.

Marktstrukturanalyse 2021 der WPK

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2021 der WPK beraten. Sie wird auf der Internetseite sowie als Beilage zum WPK Magazin 4/2022 veröffentlicht.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Konsultation sowie geplanter Vorschlag für eine Richtlinie zu Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung in der Europäischen Union

Die EU-Kommission hat im Rahmen ihrer Konsultation verdeutlicht, dass sie WP/vBP und andere steuerberatende Berufe als sog. „Vermittler“/„Enabler“ für (mit)verantwortlich für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung hält. Sie plant daher eine Richtlinie zur weiteren Regulierung dieser Berufe. Hiergegen hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 14.10.2022

WP/vBP im Visier der Europäischen Kommission

WPK: WP/vBP sind keine „Vermittler“ für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung

Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer am 12. Oktober 2022 beendeten öffentlichen Konsultation verdeutlicht, dass sie WP/vBP und andere steuerberatende Berufe als sog. „Vermittler“/„Enabler“ für (mit)verantwortlich für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung hält. Sie plant daher eine Richtlinie zur weiteren Regulierung dieser Berufe. Hiergegen hat sich die WPK in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 ausgesprochen.

Mögliche weitere Maßnahmen gegen Steuerintermediäre

Ziel der Europäischen Kommission ist es, gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung vorzugehen. Mit ihrer öffentlichen Konsultation (vollständiger Titel: „Steuerhinterziehung & aggressive Steuerplanung in der EU – Vorgehen gegen Vermittler („Enabler“)“ möchte sie Meinungen zur Rolle von sogenannten „Enablern“ beziehungsweise Intermediären einholen, die Steuerberatungsdienste erbringen und komplexe Strukturen für meist grenzüberschreitende Steuergestaltungen ausarbeiten können, die zu Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung führen könnten. Als „Vermittler“/„Enabler“ hat die Kommission die steuerberatenden Berufsstände wie WP/vBP, Steuerberater und Rechtsanwälte im Visier.

Die Konsultation zielt vor allem darauf ab zu erfragen, ob weitere EU-Maßnahmen gegen Steuerintermediäre als erforderlich angesehen werden. In der Konsultation wird bereits ein „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern, die Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung in der Europäischen Union erleichtern (Securing the Activity Framework of Enablers – SAFE)“ angekündigt.

Die WPK hat sich an der Konsultation beteiligt, indem sie sowohl den von der Europäischen Kommission vorgegebenen Fragebogen beantwortet als auch eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat.

Legale Möglichkeiten der Steuergestaltung in den nationalen Steuergesetzen

Die WPK hat sich deutlich dagegen ausgesprochen, WP/vBP und andere regulierte steuerberatende Berufe als Vermittler für Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu bezeichnen. Vielmehr ist die Möglichkeit zur Steuergestaltung bereits in den nationalen Steuergesetzen selbst angelegt, also dem Steuerwettbewerb der EU-Mitgliedstaaten. Steuerpflichtige können zwischen verschiedenen Optionen wählen und damit ihre Steuerlast legal minimieren. Sofern unerwünschte Gesetzeslücken gesehen werden, müssen diese von den Mitgliedstaaten (in gemeinsamer Abstimmung) geschlossen werden, anstatt die steuerberatenden Berufsstände dafür verantwortlich zu machen.

Es erscheint zielgerichteter, die Unternehmensteuern in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, um den Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu minimieren. Darüber hinaus sollten die bestehenden EU-Anti-Missbrauchs-Vorschriften mit Blick auf deren Wirksamkeit evaluiert und verbessert werden.

Zusätzliche Berufsregulierungen sind nicht erforderlich

Zudem steht es jedem EU-Mitgliedstaat frei, ein qualitätssicherndes Berufsrecht für steuerberatende Berufsstände zu erlassen, das unter anderem auch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung beiträgt, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zusätzliche Reglementierungen der steuerberatenden Berufsstände, also auch der WP/vBP, sind daher aus Sicht der WPK nicht erforderlich. Sowohl national und auf europäischer Ebene steht bereits ein ausreichendes – insbesondere berufs- und strafrechtliches – Regelwerk zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Platform on Sustainable Finance: Berichte zur Implementierung der EU-Taxonomie und zur Einhaltung des Mindestschutzes veröffentlicht

Die Platform on Sustainable Finance als unabhängiges Beratungsgremium der EU-Kommission hat am 11. Oktober 2022 in zwei Berichten die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.10.2021

Die Platform on Sustainable Finance als unabhängiges Beratungsgremium der EU-Kommission hat am 11. Oktober 2022 in zwei Berichten die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlicht.

Bericht über Daten und Verwendbarkeit der EU-Taxonomie

Der Bericht über Daten und Verwendbarkeit der EU-Taxonomie (Report on data and usability of the EU Taxonomy) liefert einen detaillierten Überblick über die erste Phase der Umsetzung der EU-Taxonomie durch die Wirtschaftsbeteiligten und die Finanzmärkte.

Außerdem sind besondere Empfehlungen für gezielte Anpassungen enthalten, um die Nutzbarkeit der Taxonomie zu erhöhen und die Stimmigkeit des Rahmenwerks für Nachhaltigkeitsberichte zu verbessern.

Der Bericht stellt jedoch keine Anleitung für Marktteilnehmer oder eine rechtliche Auslegung der Vorschriften dar, sondern gibt der Europäischen Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden Anregungen zur Umsetzung der EU-Taxonomie-Standards und Offenlegungsanforderungen.

Bericht über Mindestschutzmaßnahmen

Der zweite Bericht behandelt Mindestschutzmaßnahmen (Report on minimum safeguards) und stellt damit die Anforderungen des Art. 18 der EU-Taxonomie-Verordnung dar. Danach müssen Unternehmen Verfahren einführen, die den OECD-Leitsätzen für multinationalen Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte entsprechen.

Der Bericht gibt Unternehmen, Investoren und Wirtschaftsprüfern Empfehlungen, wie die Einhaltung der Verpflichtung zur Einführung von Mindestschutzmaßnahmen im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung bewertet werden kann.

Beide Berichte dienen der Information, ohne Entscheidungen oder Maßnahmen der Europäischen Kommission vorzugreifen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Die WPK hat sich am 11. Oktober 2022 gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe geäußert.

WPK, Mitteilung vom 11.10.2022

Die WPK hat sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des vorgenannten Gesetzes geäußert. Bereits zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 17. Juni 2022) hatte die WPK die vorgesehene Ergänzung des § 3 StBerG um folgenden Satz 2 kritisiert:

„Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“

§ 3 StBerG-E: Unverändert enge Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit bei WP/vBP

Wie berichtet, sollte die für Rechtsanwälte und Steuerberater eingeführte Regelung nun auch für WP/vBP gelten. Für WP/vBP ist diese Ergänzung jedoch nicht erforderlich, da hier keine vergleichbar weitgehende Möglichkeit der Eingehung von beruflichen Zusammenschlüssen geschaffen wurde. Vielmehr können WP/vBP weiterhin nur mit Rechtsanwälten und Steuerberatern ihren Beruf gemeinsam ausüben, nicht aber etwa mit Unternehmensberatern oder Yogalehrern. Nun wurde dies auch gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages adressiert.

Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass der verwandte Begriff „handeln“ nicht eindeutig ist. Dies könnte für WP/vBP im Extremfall bedeuten, dass sie in die Bearbeitung von Buchhaltungs- oder Steuerberatungsmandaten keine angestellten Nicht-Berufsträger (etwa Steuerfachangestellte oder Diplom-Finanzwirte) mehr für die Kontaktaufnahme mit Mandanten oder Behörden einbinden dürften.

§ 43 Abs. 3 WPO-E: Begrenzung auf Anstellungsverträge

Darüber hinaus hat sich die WPK zu der vorgesehenen Ergänzung von § 43 Abs. 3 WPO geäußert, die ein EuGH-Urteil umsetzen soll (Tenor: Bereits die Eingehung einer Verpflichtung zu einer unzulässigen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist untersagt). Entsprechend dem Wortlaut des EuGH-Urteils sollte im Rahmen der Umsetzung nur auf eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, nicht aber sämtliche schuldrechtlichen Verpflichtungen (so die Begründung des Regierungsentwurfs) abgestellt werden. Die WPO nutzt insoweit den Begriff des Anstellungsverhältnisses, der auch hier verwandt werden sollte.

Quelle: WPK

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