Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 7. Januar 2026)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2026

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitungen greifen vor allem der Kompromissvorschlag aus den Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom Dezember 2025 auf. Dieser sieht insbesondere vor, dass Unternehmen beziehungsweise Konzerne verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen, wenn die Schwellenwerte von 1.000 Beschäftigen und 450 Mio. Euro Umsatzerlöse überschritten werden. Darüber hinaus wurden einige Kürzungen und Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Digitalpaket (Digitaler Omnibus) der Europäischen Kommission – WPK äußert sich zur Anpassung der DSGVO

Die WPK nimmt zum Digitalpaket der EU-Kommission Stellung, weist dabei auf den Schutz des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts hin und fordert Anpassungen an Art. 15 der DSGVO.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2026

Seit dem 21. November 2025 konsultiert die EU-Kommission ein Digitalpaket. Es besteht aus den folgenden Vorschlägen:

  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digitaler Omnibus) (COM(2025) 837 final – 2025/0360 (COD));
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 hinsichtlich der Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digitaler Omnibus für KI) (COM(2025) 836 final – 2025/0359 (COD)).

Die Kommentierungsfrist läuft noch bis zum 13. März 2026.

Vereinfachung von digitalen Regelungen in der Europäischen Union

Mit dem Paket möchte die EU-Kommission einen ersten Schritt zur Optimierung der Anwendung des digitalen Regelwerks gehen. Dazu sollen zahlreiche Rechtsvorschriften angepasst werden, um Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen und Bürgern gleichermaßen sofortige Erleichterungen zu verschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.

Das unmittelbare Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass die Einhaltung der Vorschriften mit geringeren Kosten verbunden ist, dabei aber die gleichen Ziele erreicht werden und verantwortungsbewussten Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil verschafft wird. Dazu sollen etwa Informations- und Meldepflichten vereinfacht werden.

Digitaler Omnibus

Der vorgenannte Digitale Omnibus enthält unter anderem Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Unter anderem soll die Definition von „personenbezogenen Daten“ durch einen Zusatz konkretisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ sei es nach Angaben der EU-Kommission im Gesetzentwurf erforderlich, weiter zu präzisieren, wann eine natürliche Person als identifizierbar anzusehen ist.

WPK fordert den Schutz des Zurückbehaltungsrechts – Anpassung des Art. 15 DSGVO

Darüber hinaus soll Art. 12 Abs. 5 DSGVO neu gefasst werden, um klarzustellen, dass das Auskunftsrecht nicht in dem Sinne missbraucht werden darf, dass die betroffenen Personen es für andere Zwecke als den Schutz ihrer Daten ausüben wollen.

Genau hier knüpft die WPK mit ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2026 an. Bereits mehrfach hat sie auf das Thema des Schutzes des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts hingewiesen und Anpassungen gefordert (zuletzt im Rahmen des Omnibus-Pakets IV mit Stellungnahme vom 17. Juli 2025).

Auch diesmal verweist die WPK auf den umfassenden Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO und hebt das Missbrauchspotenzial hervor, wodurch das berufsrechtliche Zurückbehaltungsrecht in § 51b Abs. 3 WPO ausgehebelt werden könnte. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein.

Um diesem Missbrauchspotenzial entgegenzuwirken, fordert die WPK eine Anpassung des Art. 15 DSGVO.

Digitaler Omnibus für KI

Der Digitale Omnibus für KI sieht Erleichterungen vor, um den Herausforderungen bei der Umsetzung der KI-Richtlinie zu begegnen. So etwa sollen Vereinfachungen geschaffen werden, beispielsweise die Ausweitung der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährten regulatorischen Vereinfachungen auf kleine mittelständische Unternehmen (SMCs) oder die Erleichterung der Einhaltung von Datenschutzgesetzen. Eine Übersicht über die geplanten Maßnahmen findet sich auf Seite 3 des Vorschlages für einen Digitalen Omnibus für KI.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK-Stellungnahme: Mecklenburg-Vorpommern plant Ausnahmen von der Kommunalprüfungspflicht

In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Bau des Landtages Mecklenburg-Vorpommern äußert die WPK Bedenken gegen die Befreiung von der Prüfungspflicht.

WPK, Mitteilung vom 14.01.2026

Der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Verfahrenserleichterungen im Kommunalprüfrecht und im Kommunalverfassungsrecht (KPG MV-E). Zahlreiche Vereinfachungen sollen die Kommunen personell, kostenmäßig und zeitlich entlasten.

Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Eigenbetriebe und Zweckverbände

Der neue § 12 KPG MV-E befreit kommunale Unternehmen und Eigenbetriebe unter bestimmten Umständen zeitlich befristet von der Prüfungspflicht:

„§ 12 Befreiung von der Jahresabschlussprüfung

Prüfungspflichtige Einrichtungen, die nach Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme, der Beschäftigtenzahl oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich und auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu beschränken. Der Landesrechnungshof ist über die Befreiung zu unterrichten.“

In der Begründung heißt es dazu:

„Im Einzelfall kann der Aufwand einer Jahresabschlussprüfung in einem Missverhältnis zum tatsächlichen Nutzen stehen. Mit § 12 wird die Regelung des Kommunalprüfungsgesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 605, 617) erneut aufgegriffen. Eine Befreiung soll in begründeten Einzelfällen insbesondere zu einer finanziellen Entlastung führen und die Ausschöpfung vorhandener Potenziale verbessern. Eine Befreiung kann nach bestimmten Maßstäben nur auf Antrag und höchstens für drei Jahre zugelassen werden. Um eine echte Entlastung darzustellen und den Zweck der Vorschrift nicht zu unterwandern, wird auf eine verpflichtende Ersatzprüfung verzichtet. Gleichzeitig wird mit der Vorschrift dem Gedanken der Entbürokratisierung und Deregulierung gefolgt.“

WPK äußert Bedenken

In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Bau des Landtages Mecklenburg-Vorpommern äußert die WPK Bedenken gegen die Befreiung von der Prüfungspflicht.

Zum einen ist die Regelung äußerst unbestimmt formuliert und es bleibt unklar, welche prüfungspflichtigen Eigenbetriebe und Zweckverbände davon erfasst werden sollen. Dies birgt Rechtsuntersicherheiten für die betroffenen kommunalen Unternehmen.

Zum anderen hat die WPK die Bedeutung der gesetzlichen Abschlussprüfung unterstrichen. Diese schützt in erster Linie die Vertrauenswürdigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit – hier vor allem der betroffenen Kommunen. Sollte von dieser Änderung nicht Abstand genommen werden, fordert die WPK, zumindest die Ausnahmetatbestände zu konkretisieren. Dies würde der Transparenz nicht nur gegenüber den betroffenen Kommunen und deren Unternehmen, sondern auch den Abschlussprüfern dienen, für die Planungssicherheit geschaffen würde.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Prüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe: Rundschreiben JAP-1/2026 Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat sein Rundschreiben JAP-1/2026 zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.01.2026

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat sein Rundschreiben JAP-1/2026 zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Informiert wird über geringfügige Änderungen des Grundwerks. Neben Anpassungen an das aktuelle vom Landesrechnungshof verwendete Schriftbild sind die Verweise auf Gesetzesfassungen aktualisiert worden. In Anlage 3 (Punkt 2.3) sind die Ausführungen zur Eigenkapitalquote sprachlich umformuliert worden.

Zu beachtende Punkte

Darüber hinaus bittet der Landesrechnungshof um Kenntnisnahme und Beachtung folgender Punkte:

  • Allgemeine Regelungen zum Schriftverkehr,
  • Weiterleitung der Prüfungsberichte kommunaler Wirtschaftsbetriebe,
  • Übersendung von weiteren Unterlagen bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben und
  • Benennung der maßgeblichen Rechtsvorschriften bei Landesbeteiligungen.

Diese Hinweise sind Bestandteil des Grundwerks 2026 mit seinen Anlagen. Für Einzelheiten wird auf das Rundschreiben und das Grundwerk verwiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt der EU

Der Rechtsakt wurde als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 am 8. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit 20 Tage danach in Kraft. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 12.01.2026

Am 4. Juli 2025 hatte die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Da sich weder das Europäische Parlament noch der Rat der Europäischen Union innerhalb der Widerspruchsfrist von vier Monaten dazu geäußert haben, wurde der Rechtsakt als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 am 8. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit 20 Tage danach in Kraft.

Vereinfachungen

Wie berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025), betreffen die vorgesehenen Vereinfachungen unter anderem

  • die Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts,
  • eine deutliche Reduktion der zu meldenden Datenpunkte – um ca. 64 % bei Nicht-Finanzunternehmen beziehungsweise ca. 89 % bei Finanzunternehmen,
  • die Vereinfachung der sog. Do No Significant Harm-Kriterien sowie
  • Anpassungen bestimmter Kennzahlen (KPI) für Finanzunternehmen.

Anwendungszeitpunkt

Die neuen Regelungen sollen erstmals auf die Berichterstattung ab dem 1. Januar 2026 über das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden sein. Unternehmen haben jedoch das Wahlrecht, die Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2026 zu verschieben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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De-Mail abgeschafft – Kommunikation von Nur-WP/vBP mit Gerichten nur noch über das eBO

Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit der Kommunikation über die De-Mail als sicherer Übermittlungsweg in sämtlichen Verfahrensordnungen abgeschafft, um den aktuellen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.01.2026

Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft (BGBl. I 2025 Nr. 349 vom 22. Dezember 2025).

Pilotverfahren zur Erprobung von Online-Gerichtsverfahren

Mit Änderungen etwa in der ZPO, der BRAO, der StPO, dem ArbGG, dem SGG, der VwGO, der FGO, der PatO und anderen Gesetzen soll ein Pilotverfahren zur Erprobung von Online-Gerichtsverfahren starten. Es sollen digitale Eingabesysteme zur Einreichung von Klagen geschaffen und die digitale Kommunikation soll verstärkt werden.

In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit der Kommunikation über die De-Mail als sicherer Übermittlungsweg in sämtlichen Verfahrensordnungen abgeschafft, um den aktuellen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.

Damit WP/vBP, die nicht zugleich StB, RA oder Notar sind, auch künftig mit den Gerichten aktiv und passiv kommunizieren können, steht ihnen das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) weiterhin zur Verfügung (vgl. etwa § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO). Dies hat auch eine redaktionelle Anpassung von § 58b WPO zur Folge.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Eng gefasste Änderungen von IAASB-Standards infolge des IESBA-Projekts zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen

Das International Auditing and Assurance Board hat die eng gefassten Änderungen von einigen Standards infolge des Projekts des International Ethics Standards Board for Accountants zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 07.01.2026

Das International Auditing and Assurance Board (IAASB) hat am 5. Januar 2026, nach Bestätigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB), die eng gefassten Änderungen von einigen Standards infolge des Projekts des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen veröffentlicht. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Änderungen Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 24. Juli 2025).

Änderungsbereiche

  • ISA 620, Using the Work of an Auditor’s Expert
  • ISRE 2400 (Revised), Engagements to Review Historical Financial Statements
  • ISAE 3000 (Revised), Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information
  • ISRS 4400 (Revised), Agreed-upon Procedures Engagements

Anwendungszeitpunkt

Die eng gefassten Änderungen sind anzuwenden für Prüfungen beziehungsweise prüferische Durchsichten von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen, sowie für Aufträge für Bestätigungsleistungen oder ähnliche Leistungen, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 begonnen werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Offenlegung: Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.12.2025

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmt und soll angesichts der Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie letztmalig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen. Dementsprechend ist es die letzte Verschiebung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024

Das Bundesamt für Justiz teilte mit, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.12.2025

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmt und soll angesichts der Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie letztmalig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen. Dementsprechend ist es die letzte Verschiebung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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