Modernisierung des Berufsrechts: Aktivitäten und Erfolge der WPK

Die WPK berichtet über ihre langjährigen Aktivitäten und erzielten Fortschritte zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere zur Nachwuchssicherung, zur Einführung des Syndikus-WP/vBP und eines Mitarbeitermodells sowie zur Modernisierung des Niederlassungsrechts, und über den aktuellen Stand des entsprechenden Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren.

WPK, Mitteilung vom 27.02.2026

Seit mehr als acht Jahren setzt sich die WPK erfolgreich für die Modernisierung des Berufsrechts der WP/vBP ein. Sie hat Reformvorschläge entwickelt und im Jahr 2018 erstmals an das das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) übermittelt. Seitdem fand ein steter Austausch über diese Vorschläge statt. Auf das beständige Drängen der WPK hin hat das BMWE Ende 2024 dankenswerterweise endlich den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf ist in weiten Teilen von den Wünschen des Berufsstandes geprägt.

Initiative zur Nachwuchssicherung

Die Reformvorschläge haben in erster Linie den Hintergrund, den Berufsstand für den Nachwuchs attraktiver zu gestalten. Bereits nach Inkrafttreten des APAReG1 und AReG2 am 16. Juni 2016 hatte der Vorstand festgestellt, dass sich eine demografisch bedingte, problematische Entwicklung der Mitgliederzahlen abzeichnet. Die unverzüglich durch den Vorstand gestartete Initiative zur Nachwuchssicherung hat bereits erste Erfolge gezeigt. So wurde die Modularisierung des Wirtschaftsprüferexamens im Februar 2019 erfolgreich eingeführt, die von den Examenskandidaten sehr gut angenommen und befürwortet wird. Ebenso hat sich die Einführung des Prüfungsfachwirtes bewährt. Der Prüfungsfachwirt ist vor allem für Mitarbeiter aus den kleinen und mittleren Praxen attraktiv und kann das Interesse am Wirtschaftsprüferexamen wecken.

Mit Blick auf den Zuwachs an (prüferischen) Aufgaben für den Berufsstand (vgl. auch die Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben von WP/vBP und aktuell die neue Aufgabe als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten) reichen diese Erfolge aber noch nicht aus.

Einführung eines Syndikus-WP/vBP

Mit der Einführung eines Syndikus-WP/vBP soll ein weiteres Element der Vorstandsinitiative umgesetzt werden. An dieser Tätigkeit besteht ein großes privates und öffentliches Interesse. Sie wird dem gewandelten Berufsbild gerecht und schafft mehr Flexibilität bei der Planung beruflicher Lebensläufe. Der Syndikus-WP/vBP ist die Antwort auf die Frage vieler am Examen interessierter junger Menschen, die ihre Karriereplanung nicht allein auf den Bereich der Wirtschaftsprüfung, sondern auf die Wirtschaft in der Breite erstrecken möchten. Darüber hinaus würde einem Bedürfnis der Wirtschaft nach gut ausgebildeten Fachkräften Rechnung getragen. Außerdem würde das Berufsrecht der WP/vBP weiter mit den Berufsrechten der RA und der StB harmonisiert werden. Bezogen auf die G20 ist Deutschland das einzige individuelle Mitglied, das keine Syndikus-Berufsausübung zulässt (Accountant in Business). Alle anderen Mitgliedsländer sehen dies mit einer entsprechenden Titel-Fortführung vor.

Modernisierung des Niederlassungsrechts

Teil des Gesetzentwurfs ist auch die Modernisierung des Niederlassungsrechts, die unnötige Bürokratie abbauen und den Berufsstand – vor allem kleine und mittlere Praxen – in die Lage versetzen soll, die Dienstleistungen vermehrt flächendeckend erbringen zu können. Dadurch könnte auch in weniger urbanen Landesteilen gewährleistet werden, dass Unternehmen vor Ort einen Prüfer für ihre gesetzlichen Prüfungspflichten oder einen qualifizierten Berater finden.

Die Modernisierung ist zudem notwendig, um mit der sich weiterentwickelnden Arbeitswelt mitzugehen. An die Stelle einer beruflichen Niederlassung mit nur einer Anschrift und Zweigniederlassungen sollen mehrere Niederlassungen treten, sodass eine Praxis mehrere gleichberechtigte Standorte haben kann. Zugleich entfällt das Erfordernis, Zweigniederlassungen von (angestellten) Berufsangehörigen persönlich leiten zu lassen. Stattdessen wird der Praxisinhaber verpflichtet, für eine ausreichende Leitung jedes Standortes organisatorisch Sorge zu tragen.

Einführung eines Mitarbeitermodells

Die mit dem Gesetzentwurf geplante Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells bietet Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buchprüfungsgesellschaften (BPG) die Möglichkeit, spezialisierte, besonders qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu binden. Dies betrifft vor allem Mitarbeiter, die für die wirtschaftliche Fortentwicklung einer WPG/BPG von entscheidender Bedeutung sind (zum Beispiel IT- oder Bewertungs-Spezialisten). Damit sollen die Kernaufgaben von WP/vBP gestärkt und die Prüfungsqualität gesteigert werden. Voraussetzung ist die innere Anbindung des Mitarbeiters an der WPG/BPG, in der er seinen Beruf überwiegend ausübt. Wird der Arbeitgeber gewechselt oder tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand, scheidet er als Gesellschafter aus.

Die WPK hat sich auch nach dem Ende der Ampelkoalition weiter vehement für die Umsetzung der vorgenannten Themen in dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer eingesetzt. Dies hatte Erfolg. Zunächst hatte sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befasst, diesen im Grunde befürwortet und dem Bundestag Änderungsvorschläge unterbreitet. Schließlich wurde der Gesetzentwurf im April 2025 in den Bundestag eingebracht.

Jedoch hat der Bundestag noch nicht mit seinen Beratungen begonnen. Dazu muss der Entwurf erst in erster Lesung an die Fachausschüsse überwiesen werden. Die WPK führt seitdem zahlreiche Hintergrundgespräche mit Parlamentariern und Regierungsvertretern, klärt über die Bedeutung der im Gesetzentwurf enthaltenen Reformen auf und spricht sich dafür aus, dass die Ausschüsse des Bundestages endlich mit ihrer Facharbeit beginnen können.

Der Vorstand der WPK arbeitet weiterhin beharrlich daran, dass dieser für den Berufsstand so wichtige Gesetzentwurf von der Politik endlich aufgenommen und baldmöglich zu einem erfolgreichen Ende geführt wird.

Fußnoten

1Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG).

2Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zur Initiative der EU-Kommission für die Portabilität von Kompetenzen

Die Europäische Kommission hat eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen angekündigt und dazu vorab eine öffentliche Konsultation zu ihrer Folgenabschätzung durchgeführt. Die WPK befürwortet diese Initiative grundsätzlich, äußert jedoch auch Kritik.

WPK, Mitteilung vom 27.02.2026

Die Europäische Kommission hat eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen angekündigt und dazu vorab eine öffentliche Konsultation zu ihrer Folgenabschätzung durchgeführt. Die Initiative soll aus drei Maßnahmen bestehen, die zueinander in Verbindung stehen:

  • Maßnahme 1: möglicher Legislativvorschlag zur Förderung der Mobilität von Arbeitskräften durch verbesserte Transparenz bei Kompetenzen und Qualifikationen sowie durch Digitalisierung,
  • Maßnahme 2: mögliche Maßnahmen zur Erleichterung, Modernisierung und Ausweitung der Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe,
  • Maßnahme 3: möglicher Legislativvorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Vereinfachung der Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen.

Mit der Initiative soll das Kernproblem der begrenzten Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen in der Europäischen Union angegangen werden. Die begrenzte Übertragbarkeit behindert die Arbeitskräftemobilität, das Funktionieren des Binnenmarkts und die Behebung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels.

Vergleichbarkeit von Qualifikationen aus Drittstaaten mit dem EU-Niveau

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2026 die Initiative grundsätzlich befürwortet, aber in Bezug auf die automatische oder beschleunigte Anerkennung von Qualifikationen aus Drittstaaten darauf hingewiesen, diese auf Berufe zu beschränken, deren Ausbildungsstandards und Qualitätssicherung nachweislich mit den EU-Niveau vergleichbar sind. Für die Mobilität von Abschlussprüfern innerhalb der Europäischen Union muss die Eignungsprüfung erhalten bleiben.

Auch die Einführung weiterer digitaler Instrumente ist aus Sicht der WPK grundsätzlich zu begrüßen, jedoch müssen diese Bürokratie abbauen, nicht weitere Berichtsebenen aufbauen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rat der Europäischen Union stimmt Vereinfachungen von CSRD und CSDDD zu

Am 24. Februar 2026 hat der Rat der EU den umfassenden Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zugestimmt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.02.2026

Am 24. Februar 2026 hat der Rat der Europäischen Union den umfassenden Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte die Vereinfachungen bereits am 16. Dezember 2025 gebilligt („Neu auf WPK.de“ vom 17. Dezember 2025).

Die Änderungsrichtlinie wird zeitnah im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie ein Jahr Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme von Art. 4 (level of harmonisation), den sie bis spätestens 26. Juli 2028 umsetzen müssen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Konsultationen der AMLA zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards

Die EU-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) führt drei Konsultationen zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) durch. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.02.2026

Die EU-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) führt drei Konsultationen zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) durch: RTS zur Kunden-Due-Diligence, RTS zu den Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verknüpften Transaktionen sowie niedrigeren Schwellenwerten (Stellungnahmen zu beiden bis zum 8. Mai 2026) sowie RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und periodischen Strafzahlungen (Stellungnahmen bis zum 9. März 2026).

Hintergrund

Die AMLA wird durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen. Da die Verpflichteten der EU-Geldwäscheverordnung angehalten sind, die technischen Regulierungsstandards und Leitlinien anzuwenden, empfiehlt sich die Beteiligung an den Konsultationen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK Magazin Ausgabe 1/2026

Die WPK hat Ausgabe 1/2026 ihres Magazins veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 13.02.2026

Das WPK Magazin 1/2026 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Wahlbekanntmachung
  • Beiratswahl 2026 der WPK
  • Ihr Beruf. Ihre Stimme. Ihre Chance.
  • Werden Sie Teil des Beirates der WPK
  • EU-Geldwäschepaket
  • Inhalt und Umsetzung
  • Vermögensanlage im Versorgungswerk

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Arbeitsprogramm 2026 der IOSCO – ein Fokus: Private Equity bei Prüfungsgesellschaften

Die WPK weist auf die Schwerpunkte des Arbeitsprogramms der IOSCO für das Jahr 2026 hin.

WPK, Mitteilung vom 12.02.2026

Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO hat ihr Arbeitsprogramm 2026 veröffentlicht. Darin kündigt die IOSCO unter anderem an, den Private Equity-Sektor mit Blick auf Prüfungsgesellschaften näher zu untersuchen.

Weitere Schwerpunkte des Arbeitsprogramms liegen auf

  • der Stärkung der finanziellen Widerstandsfähigkeit und Markteffizienz,
  • dem Schutz von Anlegern,
  • der technologischen Transformation der Finanzmärkte sowie
  • der Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 10. Februar 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQ) der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2026.

WPK, Mitteilung vom 11.02.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2026 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2025 beraten. Sie wird die Beratungen in der kommenden Sitzung am 24. März 2026 fortsetzen. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden.

Überarbeitung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Durchführung und Dokumentation sowie zur Berichterstattung bei Qualitätskontrollen

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle hat Vorschläge für eine Überarbeitung des Hinweises zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle sowie des Hinweises zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle erarbeitet und der Kommission zur Beratung vorgelegt. Diese hat die überarbeiteten Hinweise einstimmig beschlossen. Die Hinweise sollen vor der Veröffentlichung mehreren Verbänden mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt werden. Dies wird in Kürze erfolgen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei Praxen, davon zwei gemischte Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrollen wurden abgeschlossen, in einem Fall erfolgt zusätzlich ein Hinweis an den Prüfer zur Qualitätskontrolle zur Berichterstattung über Qualitätskontrollen von gemischten Praxen. Es wurde außerdem über einen Widerspruch gegen die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle und über einen Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beraten. Die Widersprüche wurden jeweils als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Digitaler Fragenbogen der WPK zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten wieder online

Die WPK ist als Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei WP/vBP-Praxen zuständig. Dazu ermittelt die WPK eine IT-gestützte Stichprobe aus allen am Markt tätigen WP/vBP-Praxen.

WPK, Mitteilung vom 03.02.2026

Die WPK ist als Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei WP/vBP-Praxen zuständig. Wie in den vergangenen Jahren ermittelt die WPK hierfür eine IT-gestützte Stichprobe aus allen am Markt tätigen WP/vBP-Praxen. Die Auswahl fiel in diesem Jahr auf insgesamt 151 Praxen. Diese erhalten eine entsprechende Benachrichtigung per Brief. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Geldwäschebekämpfung“ online auszufüllen.

Sollten die Zugangsdaten für den internen Mitgliederbereich nicht mehr vorliegen, können neue Zugangsdaten bei der Mitgliederabteilung der WPK angefordert werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer (WPK)

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 22. Januar 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 22.01.2026.

WPK, Mitteilung vom 23.012026

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 22. Januar 2026 zusammengefasst.

Kammerversammlung 2026 online

Der Vorstand hat die Veranstaltungsplanung für die am 20. Mai 2026 stattfindende Kammerversammlung beraten und Vorschläge für Themen, Referenten und Präsentationskonzepte erörtert.

Satzungsanpassungen an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Das CSRD-Umsetzungsgesetz befindet sich derzeit in der parlamentarischen Abstimmung. Noch ist nicht bekannt, wann das Gesetz im Bundestag beschlossen wird und welche Änderungen an dem bisherigen Regierungsentwurf vorgenommen werden. Da aber mit Inkrafttreten des Gesetzes zeitgleich Anpassungen im Berufsrecht bei der Berufssatzung für WP/vBP und der Satzung für Qualitätskontrolle erforderlich werden, hat der Vorstand die vom Ausschuss Berufsrecht und der Kommission für Qualitätskontrolle erarbeiteten Entwürfe beraten.

Bericht aus dem IAASB

Zu Gast war Robert Köthner, der als Mitglied des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) über dessen Arbeit, insbesondere über den Stand aktueller und zukünftiger Projekte, berichtete.

Europäische Geldwäscheaufsicht und 6. Geldwäschepaket

Gegenstand der Beratungen des Vorstandes waren auch die mit dem 6. Geldwäschepaket und der Aufnahme der Tätigkeit der europäischen Anti-Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main verbundenen Herausforderungen für den Berufsstand und die Geldwäscheaufsicht durch die WPK.

Europäische Abschlussprüferaufsicht

Der Vorstand erörterte die von Accountancy Europe aufgegriffenen Erwägungen der EU-Kommission, die Abschlussprüferaufsicht europaweit vor allem für grenzüberschreitende Prüfungen oder für Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse stärker zu harmonisieren und zu zentralisieren.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Accountancy Europe: Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa

Die WPK weist auf die von Accountancy Europe aktualisierte Übersicht der Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa hin.

WPK, Mitteilung vom 23.01.2026

Am 21. Januar 2026 hat Accountancy Europe eine aktualisierte Übersicht der Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa veröffentlicht.

Die Publikation knüpft an eine frühere Untersuchung aus dem Jahr 2021 an und analysiert die Entwicklungen in 32 europäischen Ländern nach Erlass der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 im Jahr 2023. Diese hob die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um 25 % an, um der Inflation Rechnung zu tragen. Die EU-Mitgliedstaaten haben die geänderten Vorgaben unterschiedlich umgesetzt. Die Übersicht stellt die jeweils geltenden nationalen Schwellenwerte sowie die vorgenommenen Anpassungen dar.

Vergleich mit dem Jahr 2021

Nach Angaben von Accountancy Europe ergibt sich gegenüber dem Jahr 2021 folgendes Bild:

  • In zehn Ländern blieben die Schwellenwerte unverändert.
  • Zwölf Länder übernahmen die vollständige Anhebung der Schwellenwerte um 25 %.
  • Neun Länder erhöhten die Schwellenwerte um mehr als 25 %.
  • Zypern hat seine Schwellenwerte unverändert beibehalten und zugleich die Möglichkeit der Durchführung einer prüferischen Durchsicht für kleine Unternehmen eingeführt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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