EU-Vorschriften verpflichten multinationale Unternehmen zu mehr Steuertransparenz (Public Country-by-Country Reporting)

Am 11. November 2021 hat das Europäische Parlament der Einführung einer länderbezogenen öffentlichen Steuerberichtspflicht für große multinationale Konzerne zugestimmt. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 18.11.2021

Am 11. November 2021 hat das Europäische Parlament der Einführung einer länderbezogenen öffentlichen Steuerberichtspflicht für große multinationale Konzerne zugestimmt (Public Country-by-Country Reporting – pCbCR). Ziel der neuen Vorschriften sei es, mehr Klarheit darüber zu erlangen, wo multinationale Unternehmen Steuern zahlen, und es ihnen zu erschweren, die Zahlung eines angemessenen Anteils zu vermeiden.

Damit nahm das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung mit dem Rat („Neu auf WPK.de“ vom 25. Oktober 2021) an, durch die Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro und mit Niederlassungen in mehr als einem Land dazu verpflichtet werden, ihre Gewinne, die gezahlte Körperschaftsteuer, die Zahl der Beschäftigten und weitere Angaben in jedem EU-Mitgliedstaat für das vorangegangene Geschäftsjahr in einem Bericht anzugeben.

Abschlussprüfer bestätigt Richtlinienkonformität der Offenlegung

Sofern der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden muss, ist im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob der Bericht richtlinienkonform offengelegt wurde.

Unternehmen müssen erste Bestimmungen ab Mitte 2024 einhalten

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Somit müssen die ersten Bestimmungen der Richtlinie Mitte 2024 von den Unternehmen eingehalten werden.

Die Vorschriften enthalten eine Überprüfungsklausel, wonach sie in vier Jahren überprüft und nach einer Bewertung verlängert werden.

Quelle: WPK

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Corona-Virus: Antragstellung bei Überbrückungshilfe III und III Plus nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen

Das BMWi hat aus aktuellem Anlass noch einmal darauf hingewiesen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch integraler Teil einer Antragstellung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus ist. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 18.11.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat aus aktuellem Anlass noch einmal darauf hingewiesen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch integraler Teil einer Antragstellung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus ist.

Den prüfenden Dritten in den Corona-Hilfsprogrammen, darunter Wirtschaftsprüfern und vereidigte Buchprüfern, komme eine Schlüsselrolle zu, weil sie bei allen Anträgen die Angaben der Antragstellenden zur Begründung diese auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität prüfen müssten.

Prüfende Dritte vereinfachen Bewilligungsprozess

Indem die prüfenden Dritten diese Angaben sorgfältig prüften, erleichterten sie nicht nur die Arbeit der Bewilligungsstellen. Sie würden vor allem unmittelbar mit dazu beitragen, den Bewilligungsprozess zu vereinfachen und dafür sorgen, dass die Hilfen zielgerichtet die Unternehmen erreichen, für die sie gedacht sind und die sie dringend benötigen.

Bislang 1,5 Millionen Anträge bearbeitet und geprüft

Dank der ausgezeichneten Zusammenarbeit mit den prüfenden Dritten sei es gelungen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen und Selbstständige abzufedern und die wirtschaftliche Existenz von mehr als einer halben Million Unternehmen und ihren Beschäftigten zu sichern. Bislang hätten prüfende Dritte mehr als 1,5 Millionen Anträge auf Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige bearbeitet und eingereicht.

Einzelheiten zu den beiden Programmen Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus sind auf der Internetseite des BMWi abrufbar.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Vorschlag der EU-Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität – ergänzendes Präsidentenschreiben

Die WPK weist auf eine weitere Stellungnahme die Präsidenten der Bundeskammern der rechtsberatenden Berufe (BRAK, BNotK, Patentanwaltskammer, BStBK und WPK) zum Vorschlag der EU-Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität hin.

WPK, Mitteilung vom 12.11.2021

Ergänzend zur Stellungnahme der WPK zum Legislativvorschlag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität („Neu auf WPK.de“ vom 10. September 2021) haben sich die Präsidenten der Bundeskammern der rechtsberatenden Berufe (Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer, Patentanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer und Wirtschaftsprüferkammer) in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 gegen einzelne Aspekte des Legislativvorschlags ausgesprochen.

Aufsichtsbehörde

Insbesondere lehnen die Präsidenten der Kammern die Einrichtung einer nationalen, weisungsbefugten Aufsichtsbehörde über die Selbstverwaltungskörperschaften ab, da die Einrichtung einer solchen Fachaufsicht einen erheblichen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der freiberuflichen Berufskammern darstellen würde.

Durchgriffsrechte

Ebenso kritisch sehen die Präsidenten die Schaffung von Durchgriffsrechten der geplanten EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf nationale Aufsichtsbehörden. Die Weisungsbefugnis der EU-Behörde würde nicht nur das Selbstverwaltungsrecht der Berufskammern weiter aushöhlen, sondern könnte faktisch auch zu einer direkten Aufsicht über die Verpflichteten führen. Dies ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Heterogenität

Zudem wird angeregt, eine Regelung in die EU-Verordnung aufzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass die EU-Aufsichtsbehörde die Heterogenität der einzelnen Gruppen von Verpflichteten berücksichtigt, soweit sie koordinierend und beratend tätig wird.

Berufsgeheimnis

Überdies wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des Berufsgeheimnisses im Legislativvorschlag unzureichend berücksichtigt wird. Daher wird vorgeschlagen, die 6. Geldwäscherichtlinie um die Klarstellung zu ergänzen, dass Aufsichtsbehörden keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn auch der beaufsichtigte Berufsgeheimnisträger nicht zur Verdachtsmeldung verpflichtet ist. Außerdem wird angeregt, in der 6. Geldwäscherichtlinie eine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger von der Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu normieren.

Quelle: WPK

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IFAC: Mitgliederversammlung berät berufsständische Herausforderungen auf internationaler Ebene

Im Rahmen der virtuell durchgeführten Jahresmitgliederversammlung der International Federation of Accountants (IFAC) vom 10. bis 11. November 2021 wurden aktuelle berufsständische Herausforderungen erörtert. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 12.11.2021

Im Rahmen der virtuell durchgeführten Jahresmitgliederversammlung der International Federation of Accountants (IFAC) vom 10. bis 11. November 2021 wurden aktuelle berufsständische Herausforderungen erörtert.

Breiten Raum nahm das Thema Sustainability Assurance ein. Insbesondere die Ausführungen des IAASB-Vorsitzenden Tom Seidenstein waren bedeutsam, wonach das IAASB den ISAE 3000 (Revised) (Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information) mit dem Ziel weiterentwickeln will, als Grundlage für Prüfungsaufträge im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung dienen zu können.

Zudem wurde die Reform der internationalen Standardsetzung durch die Monitoring Group thematisiert. Zwar ist die Übergangsplanung zu insgesamt 26 Arbeitsbereichen mittlerweile im Wesentlichen erfolgreich abgeschlossen, die Frage der Finanzierung des neuen Modells allerdings nach wie vor ungelöst.

Neue Mitglieder aus Indonesien und Vietnam

Die Mitgliederversammlung beschloss, die Berufsorganisationen aus Indonesien und Vietnam als Vollmitglieder und zwei weitere als assoziierte Mitglieder aufzunehmen.

Neue Besetzung der IFAC-Gremien

Zudem wurden sieben Mitglieder des IFAC-Boards neu gewählt beziehungsweise wiedergewählt, ebenso vier Mitglieder des Nominating Committee, darunter aus deutscher Sicht erfreulicherweise WP Wienand Schruff.

Genehmigung Jahresabschluss, Budget, Strategieplan, Satzungsänderungen

Daneben genehmigte die Mitgliederversammlung den Jahresabschluss 2020, wählte den Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2022/2023 und beschloss das Budget 2022 sowie den IFAC-Strategieplan 2022.

Schließlich wurden Änderungen an der Satzung der IFAC dahingehend beschlossen, dass die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des IFAC-Board zukünftig auch in hybrider Form abgehalten werden können.

Quelle: WPK

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Accountancy Europe: FAQ zur externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen

Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs hat einen kompakten Katalog mit Fragen und Antworten veröffentlicht, der sich mit Aspekten der externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen befasst. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.11.2021

Am 3. November 2021 hat Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs einen kompakten Katalog mit Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht, der sich mit Aspekten der externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen befasst. Hintergrund ist die vorgeschlagene EU-weite Anforderung, wonach der Prüfer künftig begrenzte Prüfungssicherheit (limited assurance) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens zu erlangen und zu bestätigen hat.

Die FAQ beleuchten insbesondere folgende Themengebiete:

  • begrenzte und hinreichende Prüfungssicherheit,
  • Anforderungen an die jeweiligen Formen der Prüfungssicherheit und Erläuterungen zum EU-Rechtsrahmen sowie
  • technische Aspekte berufsständischer Prüfungsstandards.

Quelle: WPK

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BaFin: Hinweis zum Abschlussprüferwechsel konkretisiert

Die WPK informierte im Juli über den Hinweis der BaFin zum Abschlussprüferwechsel, der die verschärfte Rotationspflicht bei bestimmten Abschlussprüfungsmandaten durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz aufgreift. Darauf aufbauend hat die BaFin nun Konkretisierungen mitgeteilt.

WPK, Mitteilung vom 08.11.2021

Unter „Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2021 informierte die WPK über den Hinweis der BaFin zum Abschlussprüferwechsel, der die verschärfte Rotationspflicht bei bestimmten Abschlussprüfungsmandaten durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) aufgreift. Darauf aufbauend hat die BaFin aktuell in einem Verbändeanschreiben folgende Konkretisierungen mitgeteilt:

Ausweitung des Geltungsbereichs auf Kapitalverwaltungsgesellschaften

Ab dem 1. Januar 2022 sind auch externe Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis, Investmentaktiengesellschaften sowie nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften angehalten, spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihren Abschlussprüfer zu wechseln.

Darüber hinaus würde es die BaFin begrüßen, wenn auch in den Fällen, in denen für die Prüfung der extern oder intern verwalteten Investmentvermögen in der Rechtsform der Investmentkommanditgesellschaft oder des Sondervermögens spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein Prüferwechsel erfolgen würde.

Berechnung der Zahl der Geschäftsjahre

Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums sind nicht nur die Geschäftsjahre mitzuzählen, für die eine Erlaubnis oder Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht, sondern auch solche, für die sich eine Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG aus anderen Aufsichtsgesetzen ergibt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuvor über eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut verfügte und § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG hierüber direkt anzuwenden war.

Prüferwechsel

Die Vorschrift zum Abschlussprüferwechsel kann nicht durch interne Rotation oder den Wechsel zu einem Mitglied eines Netzwerks im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AP-VO erfüllt werden. Die BaFin kann in diesen Fällen eine externe Rotation einfordern.

Quelle: WPK

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Prüfung von Beihilfeanträgen gegen Carbon-Leakage – neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BGHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) enthält neue Prüfungsaufgaben für den Berufsstand der WP/vBP. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 08.11.2021

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BGHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) enthält neue Prüfungsaufgaben für den Berufsstand der WP/vBP.

  • Beihilfeverfahren
    Nach § 13 Abs. 1 BECV können die Unternehmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 Beihilfeanträge stellen. Diesen Anträgen muss eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben beigefügt sein (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 BECV). In der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 2 BECV).
  • Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren
    Nachträglich können weitere Sektoren als beihilfeberechtigt anerkannt werden (§ 18 Abs. 1 BECV). Hierfür ist ein Antrag erforderlich (§ 19 Abs. 1 BECV). Auch für diesen Antrag sind die tatsachenbezogenen Angaben sowie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen durch eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands zu bestätigen, um Falschangaben und Abweichungen vorzubeugen (§ 22 Abs. 4 BECV).

Die Verordnung beruht auf § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Übergeordnetes Ziel des BEHG ist es, Brennstoffemissionen zu verringern. Dazu müssen für alle vom BEHG erfassten Brennstoffe, die in den Verkehr gebracht werden, Emissionszertifikate erworben werden (sog. CO2-Abgabe).

Finanzieller Ausgleich für Unternehmen

Die Verordnung dient dazu, die von der CO2-Abgabe betroffenen Industrieunternehmen vor Carbon-Leakage zu schützen und ihre grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten (§ 1 Abs. 2 BECV). Carbon Leakage tritt ein, wenn Unternehmen aufgrund der hohen Kosten durch Klimaschutzauflagen ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen verlagern. Dieses „Carbon-Leakage-Risiko“ gilt es dadurch zu verhindern, dass diese Unternehmen einen finanziellen Ausgleich (sog. Beihilfe) beantragen können.

Die Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einem erheblichen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind, sind in einer Anlage der Verordnung tabellarisch aufgeführt.

Erstes Antragsverfahren 2022

Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation wird 2022 stattfinden (Antragsfrist 30. Juni 2022). Die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Quelle: WPK

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IFAC: Reform der internationalen Standardsetzung schreitet voran

Die WPK berichtet über die Teilnahme an einer virtuellen Informationsveranstaltung der International Federation of Accountants (IFAC) zum Stand der Reform der internationalen Standardsetzung durch die Monitoring Group (MG).

WPK, Mitteilung vom 05.11.2021

Die WPK nahm am 3. November 2021 an einer virtuellen Informationsveranstaltung der International Federation of Accountants (IFAC) zum Stand der Reform der internationalen Standardsetzung durch die Monitoring Group (MG) teil.

Hervorgehoben wurde die gute Zusammenarbeit zwischen der MG, dem Public Interest Oversight Board (PIOB) und der IFAC während der Übergangsplanung in den letzten zehn Monaten. Diese Phase sei nunmehr weitestgehend erfolgreich abgeschlossen. Insgesamt 26 Arbeitsbereiche habe man erörtert, insbesondere

  • die rechtliche Struktur der neuen Boards,
  • das Nominierungsverfahren,
  • die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Boards,
  • die Einbeziehung des Public Interest Framework in die künftigen Standardsetzungsprozesse,
  • ein Rahmenwerk zur Vermeidung von Interessenkonflikten und
  • zahlreiche verfahrensrechtliche Aspekte.

Das neue Konzept soll in den nächsten drei Jahren umgesetzt werden, also bis 2024.

Finanzierung weiterhin unklar

Erstaunlicherweise ist die Frage der Finanzierung des neuen Modells allerdings nach wie vor unbeantwortet. Die Beteiligten haben zwischenzeitlich lediglich eine Berechnung der Mehrkosten des neuen Modells (Aufstockung Staff, Vergütung der Board-Mitglieder) durchgeführt und beziffern diese mit 10 Millionen US-Dollar.

IFAC habe der MG aufgezeigt, dass es „kein neues Geld“ geben werde und das PIOB künftig allein durch die MG und nicht mehr durch IFAC zu finanzieren sei. Derzeit leistet IFAC diesbezügliche Zahlungen in Höhe von 1,2 Millionen US-Dollar. IFAC wird diese Finanzierung in den kommenden Jahren zurückfahren und ab 2025 komplett einstellen.

Maßnahmen zur Kosteneinsparung

IFAC und MG erörtern derzeit unter anderem folgende Maßnahmen zur Einsparung von Kosten:

  • Abordnung durch Prüferpraxen und IFAC-Mitgliedsorganisationen,
  • vorerst keine Vergütung der Board-Mitglieder (die Vergütung des Staff gehe vor),
  • weitere Reduzierung der Reisekosten von IFAC (virtuelle Sitzungen).

Die WPK hatte bereits in einem sehr frühen Stadium der Reform und bis heute, auch in persönlichen Gesprächen mit IFAC, die Bedeutung und Dringlichkeit einer diversifizierten und vom Berufsstand unabhängigen Finanzierung der neuen Standardsetzer aufgezeigt.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Über die Hintergründe des Projekts sowie wesentliche Inhalte berichtete die WPK im WPK Magazin 3/2020, Seite 45.

Quelle: WPK

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IFAC: Internationale Standards jetzt digital verfügbar

Das International Federation of Accountants (IFAC) hat eine digitale Plattform entwickelt, auf der wichtige internationale Standards für den Berufsstand in elektronischer Version zur Verfügung stehen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.11.2021

Das International Federation of Accountants (IFAC) hat eine digitale Plattform entwickelt (Registrierung erforderlich), auf der wichtige internationale Standards für den Berufsstand in elektronischer Version zur Verfügung stehen. Es handelt sich um die Standards des International Audit and Assurance Standards Board (IAASB), des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) und des International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB).

Die elektronischen Versionen sind App-ähnlich konzipiert, mit hilfreichen Verlinkungen und Verweisen auf relevante Quellen und Papiere. Über eine optimierte Suchfunktion lassen sich Sachverhalte schnell identifizieren. Die Standards werden dadurch nutzerfreundlicher sowie einfacher navigierbar. Damit sollen auch ihre Übernahme und Implementierung vereinfacht und gefördert werden.

Quelle: WPK

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Reiseversicherungsfonds – Prüfungs- und Treuhandaufgaben für WP/vBP

Am 27.10.2021 ist eine neue Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reiseversicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (RSFAV) im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Die WPK weist darauf hin, dass die Verordnung auch Prüfungs- und Treuhandaufgaben für WP/vBP enthält.

WPK, Mitteilung vom 05.11.2021

Am 26. Oktober 2021 wurde eine neue Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reiseversicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reiseversicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 4707). Sie trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung enthält Prüfungs- und Treuhandaufgaben für WP/vBP:

  • Die Aufsichtsbehörde kann die ihr obliegende Prüfung des Geschäftsbetriebs eines Reiseversicherungsfonds auch an einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RSFAV). Diese Prüfung ist daher als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet. Hinsichtlich der Haftung wird insoweit auf § 323 HGB verwiesen, der sinngemäß gelten soll.
  • Darüber hinaus sind zur Überwachung der Anlage des Fondsvermögens und dessen sichere Aufbewahrung ein Treuhänder und dessen Stellvertreter zu bestellen (§ 11 Abs. 1 RSFAV). Nach § 12 Abs. 1 RSFAV überprüft der Treuhänder, ob die Aufteilung und Anlage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus diesem Vermögen den Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 RSFAV entsprechen. Der Treuhänder hat im Jahresabschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist (§ 12 Abs. 4 RSFAV). Zur Person des Treuhänders gibt es keine Vorgaben. Jedenfalls sind WP/vBP hierfür bestens geeignet.

Quelle: WPK

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