Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 27. November 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 27. November 2025.

WPK, Mitteilung vom 28.11.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 27. November 2025 zusammengefasst.

Austausch mit Regierungsvertretern zu aktuellen Gesetzgebungsverfahren

Vertreter des Vorstandes haben sich mit verschiedenen Regierungsvertretern zum Stand der aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (WPO-Novelle) sowie zum CSRD-Umsetzungsgesetz ausgetauscht. Der Vorstand bekräftigte in diesen Gesprächen sein Interesse an einer alsbaldigen Umsetzung der Gesetze. Der Vorstand der WPK wird weiterhin mit Regierungsvertretern im Gespräch bleiben.

Nominierung deutscher Kandidaten für die IFAC-Gremien und die unabhängigen Standardsetzer IESBA und IAASB

Der Vorstand hat sich zur Nominierung deutscher Kandidaten für die IFAC-Gremien und die unabhängigen Standardsetzer IAASB und IESBA für eine Amtszeit ab 2027 beraten.

Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Der aktuelle Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD sieht in § 13c Abs. 1 WPO-E vor, dass Personen, die das Wirtschaftsprüferexamen bestanden haben und nicht die sog. Grandfather-Regelung in Anspruch nehmen können, als Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte ergänzend eine Prüfung ablegen müssen. Der Vorstand hat über Maßnahmen zur Durchführung dieser Prüfung beraten. Diese betreffen unter anderem die Berufung von Experten oder Expertinnen in die Aufgaben- und die Widerspruchskommission sowie in die Prüfungskommission.

Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach Ablegung der zusätzlichen Prüfung nach § 13c Abs. 1 WPO-E

Der Vorstand erörterte die Registrierungsvoraussetzungen für Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach Ablegung der zusätzlichen Prüfung nach § 13c Abs. 1 WPO-E. Diese umfassen auch den Nachweis einer mindestens achtmonatigen praktischen Ausbildung. Durch das verspätete Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes – verbunden mit der Reduzierung der betroffenen Unternehmen – regt der Vorstand an, die Voraussetzungen für die Anerkennung der praktischen Ausbildung eher weit auszulegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Reformvorschläge der EU-Kommission zur Offenlegungsverordnung

Die EU-Kommission hat Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge sollen die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzprodukte vereinfachen. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 25.11.2025

Die Europäische Kommission hat am 20. November 2025 Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge sollen die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzprodukte vereinfachen.

Vereinfachungen für Unternehmen

Auf Unternehmensebene sollen insbesondere die Pflicht zur Erklärung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAIs) entfallen und Überschneidungen mit der CSRD beseitigt werden. Auch die Offenlegungspflichten auf Produktebene sollen deutlich reduziert und auf verfügbare, vergleichbare und aussagekräftige Daten beschränkt werden.

Kategorisierungssystem für Finanzprodukte

Zudem schlägt die Kommission ein neues, dreistufiges Kategorisierungssystem für Finanzprodukte mit ESG-Angaben vor: „Nachhaltige Kategorie“, „Übergangskategorie“ und „ESG-Grundlagenkategorie“. Produkte müssen mindestens 70 % ihres Portfolios entsprechend der gewählten Strategie ausrichten und bestimmte „schädliche“ Investitionen – zum Beispiel in Unternehmen, die gegen Menschenrechtsstandards verstoßen – ausschließen. ESG-Bezeichnungen in Produktnamen und Marketingunterlagen sollen künftig ausschließlich den kategorisierten Produkten vorbehalten sein.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Ergänzende Beispiele des IAASB für Prüfungsvermerke zu ISSA 5000

Am 24. November 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board zur weiteren Unterstützung der Umsetzung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 ergänzende Beispiele für Prüfungsvermerke zu Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.11.2025

Am 24. November 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zur weiteren Unterstützung der Umsetzung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 ergänzende Beispiele für Prüfungsvermerke zu Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht (ISSA 5000 Supplemental Guidance).

Während die Anlage zu ISSA 5000 bereits vier grundlegende Mustervermerke enthält, stellt die jetzt veröffentlichte Sammlung zusätzliche Beispiele bereit, die verschiedene Prüfungsszenarien abbilden.

Prüfungsszenarien

Die Sammlung umfasst fünf Beispiele für Prüfungsvermerke mit uneingeschränkten Prüfungsurteilen zu folgenden Szenarien:

  • Prüfung der Nachhaltigkeitsangaben in Übereinstimmung mit IFRS S1 und S2, jeweils mit begrenzter beziehungsweise hinreichender Prüfungssicherheit,
  • Prüfung ausgewählter Nachhaltigkeitsangaben in einem Nachhaltigkeitsbericht,
  • Prüfung von Nachhaltigkeitsangaben, die unter Verwendung mehrerer Rahmenwerke erstellt wurden sowie
  • Prüfung eines kombinierten Auftrags mit begrenzter und hinreichender Prüfungssicherheit.

Darüber hinaus enthält die Supplemental Guidance drei weitere Mustervermerke mit modifizierten Prüfungsurteilen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Marktstrukturanalyse 2024: Wachsende Dynamik im Wirtschaftsprüfungsmarkt

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2024 zeigen eine zunehmend dynamische Entwicklung im deutschen Prüfungsmarkt.

WPK, Pressemitteilung vom 24.11.2025

Exklusive Untersuchung der Wirtschaftsprüferkammer

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) für das Jahr 2024 (www.wpk.de/marktstrukturanalyse/) zeigen eine zunehmend dynamische Entwicklung im deutschen Prüfungsmarkt.

Die WPK hat zwischen 2023 und 2024 84 Prüferwechsel bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d Handelsgesetzbuch (HGB) ermittelt. Das entspricht einem gegenüber den Vorjahren auffallend erhöhten Anteil von 20,4 %. In 34 Fällen blieb das jeweilige Prüfungsmandat innerhalb der Gruppe der „Big Four“-Gesellschaften Deloitte, EY, KPMG und PricewaterhouseCoopers. 13 Mandate blieben innerhalb der Gruppe von Gesellschaften mittlerer Größe, weitere 16 innerhalb der Gruppe kleinerer Praxen. Bei den gruppenübergreifenden Prüferwechseln haben – wie bereits in den Vorjahren – insgesamt mehr Abschlussprüfungen von einer größeren zu einer kleineren Wirtschaftsprüferpraxis gewechselt als umgekehrt.

Hinsichtlich der Anzahl der Prüfungsmandate sowie der zugehörigen Prüfungs- und Gesamthonorare ist im Segment der kapitalmarktorientierten Unternehmen zwar weiterhin eine sehr hohe Konzentration auf die vier großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften festzustellen. Jedoch ist ebenfalls erkennbar, dass deren relative Anteile in allen drei untersuchten Bereichen im Jahresvergleich rückläufig sind. Es haben Verschiebungen zugunsten der Anteile kleinerer und insbesondere mittlerer Wirtschaftsprüferpraxen stattgefunden.

Von den Abschlussprüfungen bei dem Kapitalmarkt nahestehenden sonstigen Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wurden 55,1 % von Wirtschaftsprüferpraxen durchgeführt, die weder den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften noch den Next 12-Netzwerken angehören (2023: 54,7 %; 2022: 51,9 %). Anders als bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen war in diesem Marktsegment bereits in den Vorjahren ein Mehrheitsanteil der kleineren Wirtschaftsprüferpraxen zu verzeichnen. Dieser hat sich im Berichtszeitraum stetig erhöht.

Diese Ergebnisse aus den Untersuchungen in den verschiedenen Marktsegmenten unterstreichen die Bedeutung und den wesentlichen Beitrag, den auch die kleineren und mittleren Wirtschaftsprüferpraxen zum Funktionieren des Kapitalmarktes leisten.

Weitere Untersuchungsergebnisse:

  • Bei der Entwicklung des durchschnittlichen Anteils der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren setzt sich der Trend der Vorjahre fort: In diesem Marktsegment werden zunehmend weniger Nicht-Abschlussprüfungsleistungen erbracht. Die Gesamthonorare der Wirtschaftsprüferpraxen, die kapitalmarktorientierte Unternehmen prüften, betrugen im Jahr 2024 rund 886 Mio. Euro. Davon entfielen rund 129 Mio. Euro auf Nicht-Abschlussprüfungsleistungen, was einem Anteil von 14,6 % entspricht (2023: 15,4 %; 2022: 19,8 %).
  • Der Anteil der in großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WP/vBP) an der Gesamtzahl der WP/vBP beträgt im Jahresvergleich nahezu konstant 19,6 %. Der Anteil der in Next 12-Netzwerken tätigen WP/vBP liegt bei 14,3 % und der Anteil der in kleineren Wirtschaftsprüferpraxen tätigen WP/vBP bei 66,1 %.
  • Der Trend zu einer stärkeren Vernetzung von Wirtschaftsprüferpraxen und zur Gründung größerer Einheiten hält weiter an. Ende 2024 waren 501 Netzwerke (2023: 488; 2022: 480) im Berufsregister der WPK registriert. Diesen waren 929 Wirtschaftsprüferpraxen (2023: 918; 2022: 921) angeschlossenen.
  • Insgesamt prüften 51 Wirtschaftsprüferpraxen 912 Mandate von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB (2023: 51 WP-Praxen und 938 Mandate; 2022: 53 WP-Praxen und 964 Mandate).

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarktes in Deutschland. Grundlage bilden Daten aus dem Berufsregister, die in dieser Form exklusiv der WPK vorliegen. Sie werden um weitere empirisch ermittelte Daten ergänzt. Als Quellen dienen dabei die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und Unternehmensregister, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereitgestellten Unternehmenslisten sowie die Transparenzberichte der Prüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

„Quick Fix“-Verordnung bringt Erleichterungen für Unternehmen der ersten Welle

Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 zur Änderung des ersten Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurde am 10.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.11.2025

Am 10. November 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 zur Änderung des ersten Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht.

Die sog. Quick Fix-Verordnung sieht gezielte Erleichterungen für Unternehmen der ersten Welle der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Angesichts von Unsicherheiten infolge der Omnibus I-Vorschläge sollen diese Unternehmen durch verlängerte und erweiterte Übergangsvorschriften bei einzelnen Angabepflichten für die Berichtsjahre 2025 und 2026 entlastet werden (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 17. Juli 2025).

Die Delegierte Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gelten die Vorschriften unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

APAS-Marktanalyse 2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle hat erstmals eine Marktanalyse zum Abschlussprüfermarkt in Deutschland für den Berichtszeitraum 2020 bis 2024 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.11.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat erstmals eine Marktanalyse zum Abschlussprüfermarkt in Deutschland für den Berichtszeitraum 2020 bis 2024 veröffentlicht. Diese geht inhaltlich über die bislang in den Jahresberichten enthaltenen Informationen hinaus, da sie zusätzlich eine sektorbezogene Betrachtung umfasst.

Einbezogen wurden alle Abschlussprüfer, die von der APAS direkt beaufsichtigt werden und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB durchführen. Die zugrunde liegende Grundgesamtheit dieser Unternehmen wurde in die drei Sektoren „Kreditinstitute (KI)“, „Versicherungsunternehmen (VU)“ – beide unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind oder nicht – und „Nichtfinanzielle Unternehmen (Non-FS)“ unterteilt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung – Bundesregierung kündigt Prüfung der Öffnung des Prüferkreises an

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 die Empfehlungen seiner Ausschüsse ange-nommen und regt die Öffnung des Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen an. Die Bundesregierung wolle dies prüfen. Die WPK spricht sich weiterhin dagegen aus.

WPK, Mitteilung vom 10.11.2025

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 die Empfehlungen seiner Ausschüsse angenommen und regt die Öffnung des Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen an (BT-Drs. 21/2465, Nummer 5 und 8). Begründet wird dies unter anderem mit „Kapazitäts-, Knowhow- und Kostengründen“, der Stärkung des Wettbewerbs und der Vermeidung von weiteren „Konzentrationseffekten“ auf dem Prüfermarkt.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 29. Oktober 2025 (BT-Drs. 21/2465) zwar angekündigt, eine Öffnung des Prüfermarkts zu prüfen, gibt aber zu bedenken, dass „die Zulassung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsdienstleistungen einen erheblichen gesetzgeberischen Eingriff in bewährte Strukturen bedeuten (würde), da gesetzliche Regelungen u. a. zur Aufsicht, Ausbildung sowie zum Haftungs- und Sanktionsregime angepasst oder neu geschaffen werden müssten“.

WPK spricht sich weiterhin dagegen aus

In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 an die Ausschüsse des Deutschen Bundestages spricht sich die WPK weiterhin dagegen aus.

Die Bundesregierung führt in ihrer Gegenäußerung selbst aus, dass sich der bisherige Kreis der nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen voraussichtlich um rund 75 bis 80 % verringern wird. Dadurch können keine Engpässe und keine weiteren Konzentrationseffekte auf dem Prüfermarkt entstehen. Zudem existieren nach wie vor keine unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, die gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie die Wirtschaftsprüfer unterliegen, wie dies Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c) der CSRD-Richtlinie fordert. Die WPK verweist hierzu erneut auf ihr Positionspapier zur CSRD-Umsetzung vom 21. Juni 2024 (PDF).

Weiterhin führt eine kombinierte Prüfung sowohl des Jahres- und Konzernabschlusses als auch des Nachhaltigkeitsberichts bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts zu Synergieeffekten (etwa mit Blick auf bereits vorhandenes Knowhow aus Nachhaltigkeitsprüfungen vergangener Jahre). Dies wirkt sich wiederum positiv auf die Prüfungskosten aus.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Die WPK gibt Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse für die WP/vBP-Praxis.

WPK, Mitteilung vom 03.11.2025

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes eine Risikoanalyse erstellen und diese dokumentieren. Die Risikoanalyse muss die gesamte Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis umfassen. Dazu gehört nicht nur die Darstellung der Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis, sondern auch die Bewertung des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergeben.

Die Pflichten hinsichtlich der Risikoanalyse treffen jede tätige WP/vBP-Praxis, unabhängig von der Größe der Praxis, der Anzahl der Mandate, des Umsatzes, der angebotenen Dienstleistungen oder von dem festgestellten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Inhalte

Konkret gehören in eine Risikoanalyse, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GwG entspricht, Ausführungen zur Praxisorganisation und -größe (Art der Praxis, Anzahl Mitarbeiter, Anzahl aktiver Mandate), zu den ausgeübten Tätigkeiten, zur geographischen Lage und zu den betreuten Mandanten. Die Ausführungen zu den betreuten Mandanten sollten insbesondere Ausführungen zur Branchentätigkeit der Mandanten, zur geographischen Herkunft/Sitz, zur Rechtsform und zur Größenordnung enthalten. Auch sind Angaben darüber zu machen, ob sich politisch exponierte Personen (sogenannte PEP) im Mandantenstamm wiederfinden. Auch die Anlagen 1 und 2 zum GwG, die Faktoren für ein potenziell höheres beziehungsweise niedrigeres Risiko enthalten, sind in der Risikoanalyse zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse bei der Erstellung der eigenen Risikoanalyse zu beachten. Anhand der tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten ist das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die WP/vBP-Praxis zu bewerten.

Nicht ausreichend ist es hingegen, in der Risikoanalyse das für die WP/vBP-Praxis bestehende Risiko allein anhand von Merkmalen zu bewerten, die in der WP/vBP-Praxis nicht vorliegen.

Dokumentation

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG. Eine Dokumentation im Einzelmandat ist dabei nicht ausreichend. Die Risikobewertung des Einzelmandats stellt keine Risikoanalyse im Sinne des § 5 Abs. 1 GwG dar. Vielmehr hat die Dokumentation der Risikoanalyse gesondert zu erfolgen, ob tabellarisch, als Fließtext oder Mischform bleibt der WP/vBP-Praxis überlassen.

Überprüfung

Die Risikoanalyse muss überdies regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Die Überprüfung und etwaige Aktualisierung der Risikoanalyse sind ebenfalls zu dokumentieren. Auf Verlangen ist die Risikoanalyse der zuständigen Aufsichtsbehörde, sprich der WPK, unentgeltlich vorzulegen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Die WPK gibt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen ab Rn. 15 Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse und stellt Musterrisikoanalysen zur Verfügung. Überdies bieten auch viele regionale Steuerberater- und Rechtsanwaltskammern Musterrisikoanalysen an.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 23. Oktober 2025

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 23. Oktober 2025 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 27.10.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 23. Oktober 2025 zusammengefasst.

Wirtschaftsplan 2026

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2026 der WPK behandelt. Dieser wird demnächst dem Haushaltsausschuss zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Marktstrukturanalyse 2024

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2024 der WPK beraten und beschlossen. Sie wird auf der Internetseite der WPK und als Beilage zum WPK Magazin 4/2025 veröffentlicht. Außerdem wird sie der Öffentlichkeit in Form einer Pressemitteilung präsentiert.

Vorbereitung der Sitzung des Beirates

Der Vorstand hat die Sitzung des Beirates der WPK am 28. November 2025 inhaltlich abgestimmt.

Erweiterung der Berufszugangswege

Der Vorstand spricht sich nach einem Austausch zwischen der WPK und einigen Hochschullehrern für eine Erweiterung der Berufszugangswege aus, um die Attraktivität des Wirtschaftsprüferberufs zu steigern.

Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit 2026

Der Vorstand hat den Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit der WPK für das Jahr 2026 beraten und beschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort im geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-Meldeverordnung zur Verfügung. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2025

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort in dem geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-Meldeverordnung, die ab dem 1. März 2026 in Kraft tritt, zur Verfügung.

Die GwG-Meldeverordnung enthält Regelungen zu den zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes erforderlich sind.

Die Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung unterstützen die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes dabei, ihre Meldepflichten gesetzeskonform zu erfüllen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico