Erste Änderung der Berufssatzung WP/vBP am 6. März 2020 in Kraft getreten

Die WPK verabschiedete am 4. Dezember 2019 die erste Änderung der Berufssatzung WP/vBP nach deren Neufassung im Jahr 2016. Die damit verbundenen Änderungen sind am 6. März 2020 in Kraft getreten.

 

Erste Änderung der Berufssatzung WP/vBP am 6. März 2020 in Kraft getreten

WPK, Mitteilung vom 10.03.2020

Der Beirat verabschiedete am 4. Dezember 2019 die erste Änderung der Berufssatzung WP/vBP nach deren Neufassung im Jahr 2016. Die damit verbundenen Änderungen sind am 6. März 2020 in Kraft getreten. Die neue Fassung ist unter „ WPK > Rechtsvorschriften “ abrufbar (in zwei Versionen: mit und ohne Änderungsmodus).

Eine Zusammenfassung der inhaltlichen Änderungen finden Sie darüber hinaus in der aktuellen Ausgabe des WPK Magazins 1/2020, Seite 8 .

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APAS: Verlautbarung Nr. 10 zur „zuständigen Behörde“ i. S. v. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 4. März 2020 die Verlautbarung Nr. 10 zur zuständigen Behörde im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

APAS: Verlautbarung Nr. 10 zur „zuständigen Behörde“ i. S. v. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

WPK, Mitteilung vom 09.03.2020

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 4. März 2020 auf ihrer Internetseite die Verlautbarung Nr. 10 zur zuständigen Behörde im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO) veröffentlicht.

Damit stellt die APAS klar, dass sie nicht zuständige Behörde im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AP-VO ist und dass die in dieser Vorschrift enthaltene Option von der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeübt wurde. Nach der Option hätten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die für die Beaufsichtigung des Abschlussprüfers beziehungsweise der Prüfungsgesellschaft zuständige Behörde in bestimmten Fällen (siehe unten) zu unterrichten wäre.

Zusätzlich stellt die APAS klar, dass der Abschlussprüfer im Einzelfall zu beurteilen hat, ob für die Beaufsichtigung des Unternehmens zuständige Behörden bestehen und diese entsprechend zu unterrichten sind. Eine Mitteilung an die APAS befreit nicht von dieser Unterrichtungspflicht des Art. 12 Abs. 1 AP-VO.

Zum Hintergrund

Nach Art. 12 Abs. 1 AP-VO hat der Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse oder eines anderen Unternehmens, das mit einem Unternehmen von öffentlichem Interesse eine enge Verbindung hat, die zuständige Behörde umgehend zu unterrichten, falls er bei Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhält, die

  • einen wesentlichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
  • eine wesentliche Gefährdung oder wesentliche Bedenken hinsichtlich der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens von öffentlichem Interesse oder
  • die Verweigerung der Abgabe eines Prüfungsurteils über die Abschlüsse oder die Abgabe eines versagenden oder eingeschränkten Prüfungsurteils

zur Konsequenz haben kann.

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IDW: Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland hat einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

 

IDW: Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung

WPK, Mitteilung vom 05.03.2020

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat am 4. März 2020 auf seiner Internetseite einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

Darin wird einleitend darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die im Detail nicht absehbare weitere Entwicklung eine ständige Überprüfung der vorhandenen Informationen sowie ihrer möglichen Auswirkungen durch die für die Aufstellung von Abschluss und Lagebericht zuständigen Unternehmensorgane sowie durch deren Abschlussprüfer erforderlich sei.

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Verlautbarung Nr. 9 „Going Concern-Unsicherheiten als Key Audit Matter im Bestätigungsvermerk“

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat die Verlautbarung Nr. 9 zur Berichterstattung bei Going Concern-Unsicherheiten veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

 

Verlautbarung Nr. 9 „Going Concern-Unsicherheiten als Key Audit Matter im Bestätigungsvermerk“

WPK, Mitteilung vom 03.03.2020

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 26. Februar 2020 auf ihrer Internetseite die Verlautbarung Nr. 9 zur Berichterstattung bei Going Concern-Unsicherheiten veröffentlicht.

Nach Beobachtungen der APAS beurteilt der Abschlussprüfer im Fall wesentlicher Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Unsicherheiten) eines Unternehmens von öffentlichem Interesse diese zwar als ein „bedeutsamstes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen“ (Key Audit Matter – KAM) und berichtet im Bestätigungsvermerk darüber. Jedoch unterbleibt laut APAS oftmals eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dieses Risiko gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. c ii) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO).

Vor diesem Hintergrund stellt die APAS klar, dass Going Concern-Unsicherheiten regelmäßig ein bedeutsamstes Risiko einer wesentlichen falschen Darstellung im Abschluss oder im Lagebericht sein werden und damit der KAM-Definition entsprechen. In diesen Fällen ist bei der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Bestätigungsvermerk neben der Beschreibung des Risikos und gegebenenfalls wichtiger diesbezüglicher Feststellungen stets auch eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dieses Risiko darzulegen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c ii) AP-VO). Diese gesetzliche Verpflichtung ist unabhängig von internationalen oder nationalen Prüfungsstandards zu beachten.

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Stellungnahme zum JVEG-Änderungsgesetz 2020

Die WPK hat gegenüber dem BMJV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes Stellung genommen.

 

Stellungnahme zum JVEG-Änderungsgesetz 2020

WPK, Mitteilung vom 26.02.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 26. Februar 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020) Stellung genommen.

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Status britischer Abschlussprüfer nach dem Brexit

Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Britische Abschlussprüfer gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2020 als EU-Abschlussprüfer. Die WPK erläutert, wie der Status britischer Prüfer nach dem Brexit herzuleiten ist.

WPK, Mitteilung vom 17.02.2020

Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Britische Abschlussprüfer gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2020 als EU-Abschlussprüfer.

Rechtlicher Hintergrund

Im europäischen Recht, insbesondere der Abschlussprüferrichtlinie und der Abschussprüferverordnung, im deutschen Recht, etwa der Wirtschaftsprüferordnung, und in untergesetzlichen Regelwerken, etwa Standards, wird vielfach zwischen EU-Abschlussprüfern und ausländischen Prüfern – zum Beispiel Drittstaatsprüfern – unterschieden.

Der Status britischer Prüfer nach dem Brexit ist folgendermaßen herzuleiten:

Europarecht

Wegen der unabsehbaren Folgen des EU-Austritts haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vereinbart, dass, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,

  • Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich gilt (Art. 127 Abs. 1)
  • während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich einschließen (Art. 127 Abs. 6).

Für Abschlussprüfer trifft das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen.

Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Februar 2020 und endet am 31. Dezember 2020 (Art. 126). Eine Verlängerung des Übergangszeitraums ist möglich (Art. 132).

Kraft dieser Vereinbarung gilt das Vereinigte Königreich damit weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union und gelten britische Abschlussprüfer als EU-Abschlussprüfer.

Bundesrecht

Das Bundesrecht differenziert an verschiedenen Stellen zwischen EU- oder EWR-Abschlussprüfern und ausländischen Prüfern. Die Wirtschaftsprüferordnung stellt Wirtschaftsprüfer und EU-Abschlussprüfer beispielsweise in § 28 WPO gleich; Angehörige ausländischer Prüferberufe hingegen nicht.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, hat der Bundesgesetzgeber den Gedanken des Abkommens übernommen.

Nach § 1 Brexit-Übergangsgesetz gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland während des im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraums im Bundesrecht als Mitglied der Europäischen Union.

Damit gelten britische Abschlussprüfer bis zum Ablauf des Übergangszeitraums als EU-Abschlussprüfer.

Landesrecht und untergesetzliches Recht

Soweit untergesetzliches Recht – etwa Standards etc. – zwischen EU-Abschlussprüfern und ausländischen Prüfern – etwa Drittstaatsprüfern – unterscheidet, gibt es bisher wohl keine dem Abkommen oder dem Brexit-Übergangsgesetz vergleichbaren Regelungen. Der Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung und die Einheit der Rechtsordnung gebieten aber eine entsprechende Auslegung und Anwendung.

Die WPK hatte die Auswirkungen eines Brexit auf den deutschen Berufsstand im WPK Magazin 1/2019 umfangreich dargestellt.

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WPK Magazin 1/2020

Die WPK hat das WPK Magazin 1/2020 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.02.2020

Das WPK Magazin 1/2020 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Über das komplette Heft hinaus stehen ergänzende Inhalte zu folgendem Beitrag des Hefts zum Download bereit:

  • S.26 – Stellungnahmen der WPK – Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin – WPK setzt sich für die weitere Prüfung von Finanzanlagendienstleistern durch den Berufsstand ein

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 31. Januar 2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet über die wichtigsten Beratungen aus der Sitzung am 31. Januar 2020.

WPK, Mitteilung vom 04.02.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungen aus der Sitzung am 31. Januar 2020 zusammengefasst.

Am 17. Januar 2020 begann die 7. Amtsperiode der Kommission für Qualitätskontrolle. Wie in der vergangenen Amtsperiode besteht die Kommission aus 15 Mitgliedern. Sie hat ihre Geschäftsordnung mit redaktionellen Änderungen bestätigt und zur Organisation ihrer Aufgaben folgende entscheidungsbefugte Abteilungen gebildet

  • “Qualitätskontrollberichte I”
  • “Qualitätskontrollberichte II”
  • “Qualitätskontrollbericht III”
  • “Prüferauswahl und Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle”
  • “Registereintragung und Anordnung von Qualitätskontrollen”
  • “Aus- und Fortbildung”
  • “Aufsicht”

Die Besetzung der Abteilungen ist auf der Internetseite der WPK einsehbar.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2019

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen ersten Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2019 beraten. Die Beratungen werden in der kommenden Sitzung am 24. März 2020 fortgesetzt. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die APAS auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Durchsetzung wirksamer Qualitätskontrollen

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat vor dem Hintergrund der von der APAS formulierten kritischen Erfolgsfaktoren des Qualitätskontrollverfahrens (siehe Jahresberichte der APAS 2017 und 2018) und ihren aus Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle (Aufsicht) beziehungsweise Teilnahmen an Qualitätskontrollen gewonnen Erfahrungen über die konzeptionelle Weiterentwicklung dieser Instrumente beraten. Die Beratungen werden in den kommenden Sitzungen fortgeführt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet in zwei Vorgängen über eine Information des Vorstandes. Ein Vorgang betraf einen möglichen Verstoß gegen das GwG, der andere eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung, die ohne die erforderlichen Voraussetzungen (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB) durchgeführt wurde. Der Vorstand wird über beide Vorgänge informiert.

Des Weiteren wurde über die Konsequenzen von Untersuchungen der Kommission für Qualitätskontrolle bei zwei Prüfern für Qualitätskontrolle beraten. Beide Untersuchungen wurden mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen. Bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle wurde beschlossen, die nächste Untersuchung bereits innerhalb eines Jahres durchzuführen.

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DPR: Tätigkeitsbericht 2019 vorgelegt

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat ihren Tätigkeitsbericht 2019 vorgelegt. Im Jahr 2019 hat sie 86 Prüfungen (Vorjahr: 84) abgeschlossen, davon 79 Stichprobenprüfungen, sechs Anlassprüfungen und eine Prüfung, die auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt wurde. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2020

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat ihren Tätigkeitsbericht 2019 vorgelegt. Dazu teilt sie in einer Presseinformation vom 30. Januar 2020 mit:

Im Jahr 2019 hat die DPR 86 Prüfungen (Vorjahr: 84) abgeschlossen, davon 79 Stichprobenprüfungen, sechs Anlassprüfungen und eine Prüfung, die auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt wurde.

Insgesamt lag die Fehlerquote im Jahr 2019 mit 20 % über dem Niveau des Vorjahres. Der Anstieg der Fehlerquote ist insbesondere dadurch begründet, dass mehr Anlassprüfungen als im Vorjahr abgeschlossen wurden, bei denen zudem in allen Fällen eine fehlerhafte Rechnungslegung festgestellt wurde. Ähnlich wie im Vorjahr haben 79 % der Unternehmen der Fehlerfeststellung der DPR zugestimmt.

Im Rahmen des Enforcement der neuen Rechnungslegungsstandards IFRS 15 und IFRS 9 kam es bislang nicht zur Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung, es wurden aber Hinweise zur künftigen Rechnungslegung gegeben.

Die Nachschau für das Jahr 2018 wurde erneut mit positiven Ergebnissen abgeschlossen: Die festgestellten Fehler wurden im nachfolgenden Abschluss, soweit erkennbar, korrigiert. Die von der DPR erteilten Hinweise wurden, wie in den vergangenen Jahren, von den Unternehmen umgesetzt.

Vertreter der DPR haben sich auch im Jahr 2019 stark in der sich stetig intensivierenden europäischen Zusammenarbeit engagiert, insbesondere in den Bereichen APM und CSR-Berichterstattung.

Angesichts der hohen Wertansätze von Geschäfts- und Firmenwerten in deutschen Konzernabschlüssen wird der Goodwill Impairment Test im Jahr 2020 wieder im Fokus der DPR-Prüfungen stehen. Das für Anfang 2020 angekündigte “Discussion Paper” des IASB zu dieser Thematik wird von der DPR mit Interesse erwartet.

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WPK-Service: Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 HGB)

Die Wirtschaftsprüferkammer hat auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Transparenzberichte eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a Abs. 1 HGB zusammengestellt.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2020

Auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Transparenzberichte hat die Wirtschaftsprüferkammer die nachfolgend zur Verfügung stehende Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a Abs. 1 HGB zusammengestellt.

Die Wirtschaftsprüferkammer übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität der Angaben.

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