Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Die WPK gibt Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse für die WP/vBP-Praxis.

WPK, Mitteilung vom 03.11.2025

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes eine Risikoanalyse erstellen und diese dokumentieren. Die Risikoanalyse muss die gesamte Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis umfassen. Dazu gehört nicht nur die Darstellung der Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis, sondern auch die Bewertung des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergeben.

Die Pflichten hinsichtlich der Risikoanalyse treffen jede tätige WP/vBP-Praxis, unabhängig von der Größe der Praxis, der Anzahl der Mandate, des Umsatzes, der angebotenen Dienstleistungen oder von dem festgestellten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Inhalte

Konkret gehören in eine Risikoanalyse, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GwG entspricht, Ausführungen zur Praxisorganisation und -größe (Art der Praxis, Anzahl Mitarbeiter, Anzahl aktiver Mandate), zu den ausgeübten Tätigkeiten, zur geographischen Lage und zu den betreuten Mandanten. Die Ausführungen zu den betreuten Mandanten sollten insbesondere Ausführungen zur Branchentätigkeit der Mandanten, zur geographischen Herkunft/Sitz, zur Rechtsform und zur Größenordnung enthalten. Auch sind Angaben darüber zu machen, ob sich politisch exponierte Personen (sogenannte PEP) im Mandantenstamm wiederfinden. Auch die Anlagen 1 und 2 zum GwG, die Faktoren für ein potenziell höheres beziehungsweise niedrigeres Risiko enthalten, sind in der Risikoanalyse zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse bei der Erstellung der eigenen Risikoanalyse zu beachten. Anhand der tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten ist das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die WP/vBP-Praxis zu bewerten.

Nicht ausreichend ist es hingegen, in der Risikoanalyse das für die WP/vBP-Praxis bestehende Risiko allein anhand von Merkmalen zu bewerten, die in der WP/vBP-Praxis nicht vorliegen.

Dokumentation

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG. Eine Dokumentation im Einzelmandat ist dabei nicht ausreichend. Die Risikobewertung des Einzelmandats stellt keine Risikoanalyse im Sinne des § 5 Abs. 1 GwG dar. Vielmehr hat die Dokumentation der Risikoanalyse gesondert zu erfolgen, ob tabellarisch, als Fließtext oder Mischform bleibt der WP/vBP-Praxis überlassen.

Überprüfung

Die Risikoanalyse muss überdies regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Die Überprüfung und etwaige Aktualisierung der Risikoanalyse sind ebenfalls zu dokumentieren. Auf Verlangen ist die Risikoanalyse der zuständigen Aufsichtsbehörde, sprich der WPK, unentgeltlich vorzulegen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Die WPK gibt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen ab Rn. 15 Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse und stellt Musterrisikoanalysen zur Verfügung. Überdies bieten auch viele regionale Steuerberater- und Rechtsanwaltskammern Musterrisikoanalysen an.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 23. Oktober 2025

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 23. Oktober 2025 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 27.10.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 23. Oktober 2025 zusammengefasst.

Wirtschaftsplan 2026

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2026 der WPK behandelt. Dieser wird demnächst dem Haushaltsausschuss zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Marktstrukturanalyse 2024

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2024 der WPK beraten und beschlossen. Sie wird auf der Internetseite der WPK und als Beilage zum WPK Magazin 4/2025 veröffentlicht. Außerdem wird sie der Öffentlichkeit in Form einer Pressemitteilung präsentiert.

Vorbereitung der Sitzung des Beirates

Der Vorstand hat die Sitzung des Beirates der WPK am 28. November 2025 inhaltlich abgestimmt.

Erweiterung der Berufszugangswege

Der Vorstand spricht sich nach einem Austausch zwischen der WPK und einigen Hochschullehrern für eine Erweiterung der Berufszugangswege aus, um die Attraktivität des Wirtschaftsprüferberufs zu steigern.

Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit 2026

Der Vorstand hat den Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit der WPK für das Jahr 2026 beraten und beschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort im geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-Meldeverordnung zur Verfügung. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2025

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort in dem geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-Meldeverordnung, die ab dem 1. März 2026 in Kraft tritt, zur Verfügung.

Die GwG-Meldeverordnung enthält Regelungen zu den zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes erforderlich sind.

Die Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung unterstützen die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes dabei, ihre Meldepflichten gesetzeskonform zu erfüllen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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GwG-Meldeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 1. September 2025 wurde die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2025

Am 1. September 2025 wurde die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. März 2026 in Kraft.

Die GwGMeldV enthält Bestimmungen über die Form und die erforderlichen Angaben für Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Europäisches Parlament: Rechtsausschuss positioniert sich zu wesentlichen Inhalten des Omnibus-Paketes I

Am 13. Oktober 2025 hat der federführende Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) über wesentliche inhaltliche Teile des sog. Omnibus-Paketes I der EU-Kommission (Richtlinienvorschlag COM(2025) 81) zu Änderungen der CSRD, der Bilanzrichtlinie, der CSDDD und der Abschlussprüferrichtlinie abgestimmt und seine endgültige Position festgelegt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 15.10.2025

Am 13. Oktober 2025 hat der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlamentes (JURI) über wesentliche inhaltliche Teile des sog. Omnibus-Paketes I der Europäischen Kommission (Richtlinienvorschlag COM(2025) 81) zu Änderungen der CSRD, der Bilanzrichtlinie, der CSDDD und der Abschlussprüferrichtlinie abgestimmt und seine endgültige Position festgelegt.

Begrenzung des Kreises der verpflichteten Unternehmen

Der Rechtsausschuss hat sich vor allem darauf geeinigt, den Kreis der zukünftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen auf solche mit mehr als durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro zu begrenzen. Die Pflichten nach der CSDDD sollen künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. Euro gelten.

Das Europäische Parlament soll in der Sitzungswoche vom 20. bis 23. Oktober 2025 über den Vorschlag abstimmen. Danach können die Verhandlungen (Trilog) zwischen Europäischem Parlament, Rat der EU und Europäischer Kommission beginnen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IESBA Handbook 2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat das 2025 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.10.2025

Am 7. Oktober 2025 hat das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) das 2025 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Es steht ab sofort digital zur Verfügung; die gedruckte Ausgabe ist bestellbar. Das Werk erscheint erstmals in zwei Bänden.

Erster Band

Volume 1 enthält unter anderem die im Juni 2025 in Kraft getretenen Regelungen zu Steuergestaltungen (Tax Planning Pronouncement), zudem die vom IESBA verabschiedeten Überarbeitungen zu den Themen Verwendung der Arbeit externer Experten (Using the Work of an External Expert) sowie Anpassungen im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung (Sustainability Reporting-related Revisions). Diese treten im Dezember 2026 in Kraft. Das IESBA empfiehlt eine frühere Anwendung.

Zweiter Band

Volume 2 umfasst insbesondere die internationalen Ethikstandards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (International Ethics Standards for Sustainability Assurance), einschließlich Unabhängigkeitsstandards (Independence Standards), sowie weitere Überarbeitungen des Code of Ethics im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsprüfungen (Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance) und den Bestimmungen zur Verwendung der Arbeit externer Experten (Using the Work of an External Expert). Diese Regelungen gelten ab Dezember 2026, bestimmte Unabhängigkeitsvorschriften im Zusammenhang mit Wertschöpfungsketten (Independence Provisions relating to Value Chain) treten jedoch erst im Juli 2028 in Kraft. Das IESBA empfiehlt auch hier eine frühere Anwendung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)

Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes Stellung genommen. Das BMF zielt mit dem im August 2025 veröffentlichten Entwurf darauf ab, den strukturell bedingten Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft zu begegnen. Es sollen die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umgesetzt werden.

WPK, Mitteilung vom 08.10.2025

Die WPK hat am 29. August 2025 zum Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes Stellung genommen. Das Bundesfinanzministerium zielt mit dem im August 2025 veröffentlichten Entwurf darauf ab, den strukturell bedingten Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft zu begegnen. Es sollen die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, insbesondere

  • zur Belebung des Investitionsklimas durch Stärkung des Finanzplatzes Deutschland,
  • zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Start-ups und Erhöhung der Verfügbarkeit von Wagniskapital sowie
  • für mehr Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien.

In diesem Rahmen soll auch die WPO dahingehend angepasst werden, dass künftig Register- und Sanktionsinformationen im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) veröffentlicht werden sollen (§§ 37 und 69 WPO-E).

Veröffentlichung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen oder strafrechtlichen Verurteilungen im europäischen Zugangsportal maximal fünf Jahre

In ihrer Stellungnahme hat sich die WPK dafür ausgesprochen, dass berufsaufsichtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Verurteilungen für höchstens fünf Jahre im europäischen Zugangsportal veröffentlicht werden, da auch die WPK selbst ihre Sanktionen im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie nach fünf Jahren löscht (§ 69 Abs. 3 WPO).

Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium diese Anregung aufgegriffen und im Regierungsentwurf klargestellt, dass die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen maximal fünf Jahre im europäischen Zugangsportal erfolgt (§ 69 Abs. 1 Satz 5 WPO-E).

Für WP/vBP als Prüfer unter anderem relevante Vorschriften

  • § 32 WpHG-E: Der Entwurf sieht vor, das Erfordernis für Unternehmen, die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister für außerbörslich gehandelte Derivate durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen zu beschränken. Dies soll die Anzahl der betroffenen Unternehmen (vor allem viele kleine) von ca. 1.500 auf 600 reduzieren.
  • § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BörsG-E: Die Börsenaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben diverse Prüfungen vornehmen oder damit auch einen externen Prüfer bestellen. Die Neufassung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG soll enger an § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG angelehnt werden. Damit hat die Börsenaufsichtsbehörde wie bisher die Möglichkeit, entweder eine Prüfung selbst durchzuführen oder die Prüfung durch eine andere Person oder Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 8 BörsG durchführen zu lassen. Letzteres kann nach der Gesetzesbegründung zum Beispiel ein von der Börsenaufsichtsbehörde bestellter Wirtschaftsprüfer sein. Darüber hinaus kann die Börsenaufsichtsbehörde gegenüber dem Börsenträger künftig auch eine Prüfung anordnen, die von einem durch den Börsenträger im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer (nach der Gesetzesbegründung etwa einer Rechtsanwaltskanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) durchgeführt wird.
  • § 24 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz-E: Nach Ende des Haushaltsjahres soll die nach § 342b Abs. 1 HGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zum 30. April des auf das Umlagejahr folgenden Jahres vorlegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Sofortige Entlastung von Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren. Darauf weist auch die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.09.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren.

Wegfall der Berichtspflicht sowie von Tatbeständen von Ordnungswidrigkeiten vorgesehen

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte deutliche Entbürokratisierung des LkSG soll mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. September 2025 für eine Novellierung des Gesetzes umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend zu streichen. Außerdem sollen neun von dreizehn Tatbeständen von Ordnungswidrigkeiten entfallen.

BAFA stellt Prüfung von Unternehmensberichten sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren ein

Um Unternehmen bereits jetzt zu entlasten, hat das BMWE im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das für die Umsetzung des LkSG zuständige BAFA angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab jetzt einzustellen. Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsieht, wird das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage dieser Tatbestände ebenfalls einstellen und keine neuen Verfahren eröffnen.

Das LkSG soll durch eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ersetzt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 12. September 2025)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2025

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 12. September 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitung des Fragenkatalogs erstreckt sich insbesondere auf Aktualisierungen infolge der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD vom 3. September 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2025).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 23. September 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. September 2025.

WPK, Mitteilung vom 24.09.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. September 2025 zusammengefasst.

Risikoanalyse bei der Anordnung von Qualitätskontrollen bei WPG/BPG mit mittelbaren Private Equity-Beteiligungen

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit der Risikoanalyse bei der Anordnung von Qualitätskontrollen in Fällen von mittelbaren Private Equity-Beteiligungen befasst. Sie teilt die Auffassung des Vorstandes der WPK, dass die Einhaltung der Berufsgrundsätze auch in diesen Fällen durch angemessene Maßnahmen sichergestellt werden muss (vgl. Verlautbarung des Vorstandes der WPK, „Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025). Gesetzliche Abschlussprüfer müssen Regelungen vorsehen und anwenden, die die Einhaltung dieser Berufsgrundsätze gewährleisten. Daher ist in jedem Fall, in dem bei einer WPG/BPG mit mittelbarer Private Equity-Beteilung über die Anordnung der Qualitätskontrolle zu entscheiden ist, dies bei der individuellen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde die Löschung der Eintragung einer Berufspraxis als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Abschlussprüferregister beschlossen. Den Grund dafür bildeten zahlreiche und wesentliche Mängel, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen. Des Weiteren wurden zwei Widersprüche gegen die Erteilung von Auflagen und die Anordnung einer Sonderprüfung beraten und zurückgewiesen. In einem Fall wurde die Frist für die Abgabe des Sonderprüfungsberichts wegen des Zeitablaufs im Widerspruchverfahren verlängert.

In drei weiteren Beratungsfällen zu den Qualitätskontrollen bei gemischten Praxen hat die Kommission Rückfragen an den Prüfer für Qualitätskontrolle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die Untersuchungen bei fünf Prüfern für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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