Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine zu Wohnzwecken anzunehmen ist

Das FG Niedersachsen entschied im einstweiligen Rechtsschutz, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auch vorhandene Nutzflächen der Wohnnutzung zuzurechnen sind und daher bei der Prüfung eines „übergroßen Grundstücks“ von 100 % Wohnnutzung auszugehen ist (Az. 1 V 102/25).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Beschluss 1 V 102/25 vom 13.05.2026

Leitsatz

  1. Wird ein Grundstück nur zum Wohnen verwendet, dienen sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnflächen oder Nutzflächen handelt. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für ein „übergroßes Grundstück“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGrStG vorliegen, ist dann von 100 Prozent Wohnnutzung auszugehen.
  2. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.
  3. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte jedoch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben.

Aus Sicht des Gerichts kann es bei einer Verwendung des Grundstücks ausschließlich zum Wohnen keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung geben. Nach Kenntnis des Gerichts hat die Finanzverwaltung aber automatisiert in allen Fällen, in denen neben Wohnflächen auch Nutzflächen erklärt wurden, bei der Überprüfung, ob ein „übergroßes“ Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 NGrStG vorliegt, alle Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend angesehen, ganz unabhängig davon, ob tatsächlich neben der Wohnnutzung eine andere Nutzung gegeben ist.

Gerade in Fällen, bei denen auf früheren Hofgrundstücken mit Nebengebäuden keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, kann dies zu einer – nach Auffassung des Senates – überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben. Da die Prüfung durch die Finanzämter ausschließlich programmgesteuert (unzutreffend) erfolgte, könnte es eine ganze Reihe von Fällen geben, die betroffen sind.

Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnten sie dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend machen. Auch ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit die Bescheide für die Zukunft korrigieren zu lassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2026

 

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