OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 5 U 82/23 vom 30.06.2026
Ein Widerspruch: Kurzstrecke und Diesel?
Soll ein Dieselfahrzeug lediglich im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden, empfiehlt es sich beim Vertragsabschluss ausdrücklich hierauf hinzuweisen, um sich damit verbundener technisch erwartbarer Nachteile bewusst zu werden, wie zum Beispiel häufige Regenerationsfahrten.
Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über das Dieselneufahrzeug Jeep Grand Cherokee ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken, durchschnittlich Strecken von 18 km. Bereits kurz nach der Lieferung des Fahrzeuges durch das Autohaus rügte die Frau Probleme mit der Abgasanlage. Der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeuges stark genug erhitzt, um den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau wollte sich dann vom Vertrag lösen, d. h. sie wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrages an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeuges im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche. Das Landgericht wies die Klage ab (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil 7 O 325/20 vom 25.05.2025). Hiergegen wendete sich die Frau.
Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau sich nicht vom Vertrag lösen könne. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto keinen Fehler aufweise. Es entspreche dem Stand der Technik bei vergleichbaren Fahrzeugen. Werde das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt, d. h. wenn jede Fahrt mindestens 50 km sei, fielen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km Fahrstrecke an. Dass der Jeep nur auf Kurzstrecken genutzt werde, sei beim Kauf nicht vereinbart worden. Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen würden, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb nur bedingt auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich frei brennen zu können.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
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