VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 15 B 1105/26 vom 24.06.2026 (nrkr)
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 15 B 1105/26) dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brookmerland auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, mit dem dieses sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortsfeuerwehr innerhalb der Samtgemeinde wendete.
Hintergrund der Neuzuordnung ist die Umstrukturierung des örtlichen Brandschutzes in der Samtgemeinde Brookmerland, die auf Grundlage eines hierfür erstellten Feuerwehrbedarfsplans erfolgte. Die in der kommunalen Feuerwehrsatzung umgesetzte Neuordnung sieht insbesondere die Einrichtung von vier – statt vorher fünf – Ortsfeuerwehren vor. Die Angehörigen der Einsatzabteilung werden den vier Feuerwehrstandorten auf Grundlage eines hierfür erarbeiteten Zonenmodells nach Maßgabe ihrer aktiven Meldeadresse zugeordnet. Eine Bestandsschutzregelung sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz für all jene Einsatzkräfte vor, die bereits vor dem 1. Januar 2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde waren. Die Bestandsschutzregelung erfährt in der Feuerwehrsatzung wiederum dadurch eine Einschränkung, dass der Bestandsschutz bei einem Wechsel des Wohnortes entfällt.
In Bezug auf diese Einschränkung des Bestandsschutzes, auf die es im Fall des Antragstellers ankam, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, dass sie auf Wohnortwechsel ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sei, sodass sämtliche Umzüge, die ab diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, den Bestandsschutz entfallen ließen.
Dieser Auffassung hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Die Beachtlichkeit von Wohnortwechseln bereits ab dem 1. Januar 2020 könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Stattdessen lege die gewählte Formulierung der Regelung eine Geltung erst ab dem Inkrafttreten der Feuerwehrsatzung am 1. November 2025 nahe. Dies entspreche auch dem Ziel der Vorschrift, langjährig gewachsene Gemeinschaften und bestehende Strukturen innerhalb der Ortsfeuerwehren zu wahren, und schütze zugleich das Vertrauen der Betroffenen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Umzüge seien mit Blick auf einen Entfall des Bestandsschutzes somit grundsätzlich unbeachtlich.
§ 17 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Samtgemeinde Brookmerland lautet:
(2) Die in § 9 genannten Angehörigen der Einsatzabteilung werden gemäß dem Standort der Feuerwehrwache und ihrer aktiven Meldeadresse unter Berücksichtigung des Zonenmodells gemäß Anlage 1 den entsprechenden Feuerwehrstandorten zugeordnet. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Einsatzabteilung, die bereits vor dem 01.01.2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr waren (Bestandsschutzregelung). Der Bestandsschutz entfällt bei einem Wechsel des Wohnortes.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Samtgemeinde Brookmerland kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg
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