WPK, Mitteilung vom 23.03.2026
Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht eine Ermächtigung der WPK vor, die Vorgaben zur speziellen Fortbildungspflicht für Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 3 WPO für vor dem 1. Januar 2026 bestellte WP/vBP (sog. Grandfather) zu konkretisieren (§ 57 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe m) WPO-E).
Hierfür wurde in den Gremien der WPK, dem Ausschuss Berufsrecht, dem Vorstand und dem Beirat, eine Regelung in der Berufssatzung für WP/vBP entworfen und beraten, die hierzu spezielle Vorgaben machen soll. Sie orientiert sich weitgehend an der Regelung zur allgemeinen Fortbildungspflicht der WP/vBP.
Weitere Details können der Bekanntmachung entnommen werden, mit der zu diesem Regelungsentwurf angehört wird.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer
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