SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil S 27 SO 139/25 vom 30.03.2026 (nrkr)
Stadt lehnte Schulassistenz für Diplomatenkind ab
Die neunjährige Klägerin ist Staatsangehörige eines Drittstaates und besucht die 1. Klasse einer Grundschule in Frankfurt. Sie leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung mit Halbseitenlähmung und dadurch bedingten motorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen. Sie benötigt Unterstützung, um überhaupt am Unterricht und am sozialen Leben in der Schule teilnehmen zu können. Ihr Vater ist als Diplomat nach Deutschland entsandt und arbeitet in der Botschaft. Beim zuständigen Jugend- und Sozialamt beantragte er für seine Tochter Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung, die derzeit durch eine Bekannte der Eltern sichergestellt wird. Die Stadt lehnte aufgrund des Diplomatenstatus‘ des Vaters Eingliederungsleistungen ab. Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Übernahme der Schulbegleitung durch die Stadt, da jedes Kind das Recht auf Bildung und Chancengleichheit habe, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen es sich im Inland aufhalte.
Sozialgericht bestätigt fehlenden Anspruch auf Eingliederungsleistungen
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass nicht die Behinderung der Klägerin, sondern ihr Status‘ als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinem Haushalt lebt, entscheidend sei und zum Ausschluss von Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland führe. Die Alimentation der Diplomaten obliege dem Entsendestaat.
Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht klargestellt, dass sich ein Anspruch nicht aus dem seit 1. Januar 2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelten Recht der Eingliederungshilfe ergebe. Zwar sei die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herausgelöst und neu strukturiert worden. Nach Auffassung des Gerichts diene die „neue“ Eingliederungshilfe auch weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz, so das Sozialgericht weiter. Die Klägerin sei schon deshalb nicht schulpflichtig, weil sie weder den erforderlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. An diesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einer Diplomatenfamilie.
Das Sozialgericht hat ferner betont, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliege. Denn die Klägerin werde im Unterschied zu Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung erhielten, nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus`. Schließlich hat das Sozialgericht eine Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Denn auch insoweit knüpfe der Ausschluss der Klägerin nicht an ihre Behinderung an, sondern an den Diplomatenstatus.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hinweise zur Rechtslage
§ 90 Abs. 1 SGB IX
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
§ 99 Abs. 1 SGB IX
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen (…), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
§ 100 Abs. 1 SGB IX
Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.
§ 112 Abs. 1 SGB IX
Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
- Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
- Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.
§ 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz
Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
§ 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. (…)
Artikel 3 Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 33 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
Artikel 34 WÜD
Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit (…).
Artikel 37 WÜD
Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.
Artikel 5 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main
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