EuGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil C-81/24 vom 11.06.2026
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-81/24 | [Jenec]1
Bankdienstleistungen: Die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA reicht für sich genommen nicht aus, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen.
Eine solche Ablehnung darf nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen.
Im Jahr 2022 lehnte eine slowenische Bank den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen2 ab, weil dieser auf einer Sanktionsliste des US-amerikanischen Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC)3 aufgeführt war. Damit wollte die Bank den Verpflichtungen nachkommen, die in den slowenischen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind.
Dieser Verbraucher war jedoch nie wegen der Straftat verurteilt worden, die seiner Eintragung in die OFAC-Liste zugrunde lag. Er unterliegt auch keinen Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder Sloweniens. Daher wandte er sich an die slowenische Justiz, um die Bank dazu anzuhalten, ein solches Konto für ihn zu eröffnen.
Das slowenische Gericht hat den Gerichtshof damit befasst. Es möchte insbesondere wissen, ob die durch die Bank erfolgte Ablehnung nach dem Unionsrecht4 gerechtfertigt war.
In seiner Antwort weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union das Recht hat, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
Die bloße Eintragung in eine OFAC-Liste oder in jegliche andere von einem Drittland erstellte Liste gleicher Art zieht es nicht automatisch nach sich, dass eine Bank keine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen darf, dessen Name auf einer solchen Liste aufgeführt ist. Eine solche Eintragung kann jedoch einen der relevanten Faktoren darstellen, den die Bank bei einer Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen hat.
Obwohl die begrenzten Einsatzmöglichkeiten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dieses Risiko verringern, ist nicht ausgeschlossen, dass die Bank am Ende einer konkreten Bewertung zu dem Schluss kommt, dass sie nicht in der Lage ist, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, das mit einer Geschäftsbeziehung zu einer Person verbunden ist, die Gegenstand einer solchen Eintragung ist, durch Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, wirksam zu steuern.
Nur in einem derartigen Fall könnte die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Kontos nach dem Unionsrecht gerechtfertigt sein.
Fußnoten
1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2Dabei handelt es sich gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen um ein Konto bei einem Kreditinstitut, das es einem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union ermöglicht, grundlegende Zahlungsvorgänge wie Einzahlungen, Abhebungen, Einzugsermächtigungen und Kartenzahlungen durchzuführen.
3Das dem US-amerikanischen Finanzministerium unterstehende OFAC (Office of Foreign Assets Control) verwaltet und vollzieht Wirtschafts- und Handelssanktionen, die auf den Zielen der Außenpolitik und der nationalen Sicherheit der USA beruhen.
4Richtlinie 2014/92 und Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
Powered by WPeMatico