Einzelfragen zur Abgeltungsteuer – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 wird die sog. „vorläufige Bescheinigung“ durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO abgelöst. Das BMF hat daher Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei steuerbegünstigten Körperschaften getroffen (Az. IV C 4 – S-0179-a / 13 / 10001).

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-0179-a / 13 / 10001 vom 05.07.2013

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I, Seite 556) wird die so genannte „vorläufige Bescheinigung“ durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung (AO) abgelöst. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

 

Die Randziffern 295 und 296 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) gelten auch entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO des Finanzamts überlassen wird, dessen Erteilung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Endet diese Drei-Jahresfrist unterjährig, kann eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden.

 

 

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Quelle: DATEV eG