Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

Das BMF erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Az. IV C 1 – S 2410/00024/008/047).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2410/00024/008/047 vom 22.04.2025

Kurzfassung

Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Das neue BMF-Schreiben erläutert Einzelfragen und ersetzt das BMF-Schreiben IV C 1 – S 2410/22/10001 :001 vom 06.11.2023.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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