EU-Kommission legt Steuervereinfachungspaket vor

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 ein Steuervereinfachungspaket (sog. Steueromnibus) vorgelegt. Ziel ist, die EU-Steuervorschriften im Bereich der direkten Besteuerung zu vereinfachen, Unternehmen zu entlasten und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern. Unternehmen würden damit jährlich rund 8 Mrd. Euro einsparen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.06.2026

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 ein Steuervereinfachungspaket (sog. Steueromnibus) vorgelegt. Ziel ist, die EU-Steuervorschriften im Bereich der direkten Besteuerung zu vereinfachen, Unternehmen zu entlasten und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern. Laut Schätzungen der EU-Kommission würden Unternehmen jährlich rund 8 Milliarden Euro (davon 3,3 Milliarden Euro Befolgungskosten) einsparen.

Die EU-Kommission schlägt u. a. Änderungen vor an:

Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, u. a.

  • Aufheben der Mindestbeteiligungsanforderungen, die im Rahmen des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ gelten. Damit sollen Zins- und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen in der EU unabhängig von der Höhe der zwischen ihnen bestehenden Beteiligung steuerbefreit sein.
  • Einführung einer Schutzklausel, um doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern: Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, entweder eine Quellensteuer zu erheben oder die Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzgebühren an der Quelle zu verweigern, wenn der Empfänger der Zahlung in einem Land ansässig ist, dass keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Null-Steuersatz auf Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren anwendet, während der Quellenmitgliedstaat auch keine Quellensteuer erhebt. Ausnahmen gelten für Empfänger, die einer qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer unterliegen oder Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerungsrichtlinie fällt.
  • Einschränkung der Anwendung von Verwaltungsverfahren oder Vorabgenehmigungsverfahren für den Zugang zur Befreiung: Die Anspruchsberechtigung wird vom Steuerpflichtigen selbst beurteilt, vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen.
  • Klarstellung, dass die Richtlinie für Zahlungen gilt, die den Tätigkeiten einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, unabhängig davon, ob die Zahlungen in den Mitgliedstaaten, in denen sich die Betriebsstätte befindet, steuerlich abzugsfähig sind
  • Aktualisierung der Liste der Gesellschaftsformen im Anhang

Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, u. a.

  • Ziel ist es, die Richtlinie an neue grenzüberschreitende Umstrukturierungsformen im EU-Gesellschaftsrecht anzupassen. So soll der Anwendungsbereich erweitert werden, um z.B. vereinfachte Verschmelzungen.
  • Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte erlassen, um den Anhang um künftige Gesellschaftsformen zu erweitern.

Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, u. a.:

  • Ziel ist, die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Quellensteuerbefreiung zu vereinfachen.
  • Aufheben der Mindestbeteiligungsanforderungen, die im Rahmen des Begriffs „Muttergesellschaft“ gelten. Damit sind Dividenden und andere Gewinnausschüttungen zwischen Unternehmen in der EU unabhängig von der Beteiligungshöhe quellensteuerbefreit.
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs durch Aufnahme von Pensionsfonds (unabhängig von ihrer Rechtsform)
  • Die EU-Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um die im Anhang befindliche Liste der Gesellschaftsformen anzupassen.
  • Im Einklang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten keine vorherige Genehmigung oder kein Verwaltungsverfahren mehr verlangen dürfen, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zum Zeitpunkt der Zahlung zu überprüfen (vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen).

Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD), u. a.:

  • Ziel der Änderungen ist einerseits die Missbrauchsvermeidungsregeln an die Mindestbesteuerungsrichtlinie anzupassen und andererseits steuerliche Anreize für F&E zu setzen, um die Wettbewerbsfähigkeit in der EU zu stärken.
  • Änderung des Anwendungsbereichs, um den Sofortabzug bestimmter F&E-Aufwendungen (u.a. Investitionsausgaben für Anlagen, Maschinen und Sachanlagen) zu gewährleisten. Steuerpflichtige können förderfähige Ausgaben entweder sofort in dem Steuerzeitraum, in dem sie anfallen oder über einen der vier darauffolgenden Steuerzeiträume abschreiben. Um Missbrauch zu vermeiden, sollen die förderfähigen Ausgaben mindestens drei Jahre lange für F&E genutzt werden. Ferner werden Vorschriften zur Rückforderung der Vergünstigungen und zu Ausgleichsabgaben eingeführt, wenn die Vermögenswerte veräußert, abgerissen oder aus dem Besitz gegeben werden.
  • Bei der Zinsschranke soll die 30% EBITDA-Grenze EU-weit verbindlich vorgeschrieben werden. Um die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten zu reduzieren, dürfen die EU-Mitgliedstaaten keine niedrigeren Schwellenwerte vorsehen. Zudem werden Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen gewährt werden, sofern sie zur Finanzierung der eigenen Tätigkeiten des kreditnehmenden Steuerpflichtigen verwendet werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Des Weiteren kann der Steuerpflichtige den überschüssigen Fremdkapitalaufwand bis zu einem Betrag von 3 Mio. € abziehen. Außerdem wird eine automatische jährliche Indexierung auf Inflationsbasis (nach einer in Art. 4 festgelegten Berechnungsformel) eingeführt. Außerdem wird eine Schutzklausel aufgenommen, wonach für einen Steuerpflichtigen keine Zinsschranke gilt, wenn sich sein EBITDA in einem bestimmten Steuerjahr um 50 % verringert.
  • Ausnahme von der CFC-Regelung für Steuerpflichtige, die unter die Mindestbesteuerungsrichtlinie fallen und für kleine und mittlere Unternehmensgruppen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn der Konzern seinen Hauptsitz in einem Land hat, das eine qualifizierte side-by-side-Regelung anwendet und die gering besteuerte ausländische Tochtergesellschaft keiner qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt oder ein direkter oder indirekter finanzieller Vorteil in Bezug auf diese Steuer gewährt wird.
  • Um die Bestimmungen zu hybriden Missverhältnissen zu vereinfachten, werden die Regelungen zu importierten Missverhältnissen gestrichen.

Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU, u. a.:

  • Die Änderungen zielen darauf ab, in der Praxis festgestellte Auslegungsunterschiede zu beheben, die Verfahren zu straffen und den Zugang der Steuerpflichtigen zu Streitbeilegungsmechanismen zu verbessern.
  • Klarstellung, wer die Beschwerde einreicht, wenn mehrere betroffene Personen beteiligt sind: Die EU-Mitgliedstaaten müssen entweder das Einreichen einer Beschwerde jeder betroffenen Person in ihrem Wohnsitzstaat oder alternativ einer betroffenen Person das Einreichen einer Beschwerde im Namen aller Personen gestatten.
  • Ersetzen des Begriffs „gleichzeitige Einreichung“ durch ein Zeitfenster von 30 Kalendertagen
  • frühere Information an Steuerpflichtige, wenn keine Einigung zwischen Behörden erzielt wird, um ihnen einen früheren Zugang zur Schlichtungsphase zu ermöglichen;
  • Um die verfahrensrechtliche Flexibilität zu erweitern, soll eine Kommission für die alternative Streitbeilegung auch für Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Beschwerden (und nicht nur für die inhaltliche Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten) eingerichtet werden können.
  • Der Rat kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen verbindliche technische und verfahrensrechtliche Vorschriften festgelegt werden, die für eine einheitliche und wirksame Anwendung der Richtlinie erforderlich sind.

Außerdem wird der Anwendungsbereich der FASTER Richtlinie (EU) 2025/50 angepasst, um ihn in Einklang mit der geänderten Mutter/Tochterrichtlinie und der Zins- und Lizenzrichtlinie zu bringen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen ab 01.01.2029 bzw. 01.01.2032 (Indexierung des Betrags in der Zinsschranke) und 01.01.2037 (Mutter/Tochterrichtlinie und Zins- und Lizenzrichtlinie) anwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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