Der EuGH entschied, dass Art. 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen sei, dass er der Steuerregelung des § 13 Abs. 3 KStG in vorliegender Rechtssache entgegenstehe (Az. C-589/13).
EuGH, Urteil C-589/13 vom 17.09.2015
In dem Vorabentscheidungsersuchen C-589/13 des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2013 entschied der EuGH am 17.09.2015, dass Art. 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen sei, dass er der Steuerregelung des § 13 Abs. 3 KStG in vorliegender Rechtssache entgegenstehe.
Die F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt hatte Österreich verklagt, da ihr das Recht versagt wurde, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Steuer unterliegen, von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Daher sei die Ungleichbehandlung inländischer Stiftungen hinsichtlich des Vorbehalts des Wohnortes des Begünstigten diskriminierend und beschränke unverhältnismäßig die Kapitalverkehrsfreiheit.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.
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Quelle: DATEV eG