Steht einer Kundin in einem im Personennahverkehr eingesetzten Regionalzug aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls keine funktionsfähige Toilettenanlage zur Verfügung und ist sie hierauf vor Antritt der Reise nicht hingewiesen worden, so kann dies allenfalls dann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, wenn die Geschädigte diese Folgen nicht selbst durch eigenverantwortliches Handeln überwiegend mitverursacht hat. So entschied das LG Trier (Az. 1 S 131/15).
Folgen fehlender Toilette in Regionalbahn
Eigenverantwortliche Mitverursachung von Beeinträchtigungen durch Geschädigte ist bei der Prüfung von Schmerzensgeldansprüchen zu berücksichtigen
LG Trier, Pressemitteilung vom 19.02.2016 zum Urteil 1 S 131/15 vom 18.02.2016 (rkr)
Dies hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier mit Urteil vom 18. Februar 2016, Az. 1 S 131/15, entschieden.
Die Klägerin reiste am 5. Oktober 2014 mit Zügen der Beklagten von Düsseldorf nach Trier. Nach verspäteter Ankunft am Umsteigebahnhof Koblenz nutzte sie anstelle des nicht mehr erreichten Regionalexpress die um 16.40 Uhr abfahrende Regionalbahn. Die im Zug befindliche Toilette war defekt. Die Klägerin sah sich gezwungen, ihren bereits bei Antritt der Fahrt bemerkten Harndrang während der gesamten Reisezeit von knapp zwei Stunden zu unterdrücken. Von der in Erwägung gezogenen Möglichkeit, den Zug an einer der insgesamt 30 Haltestellen zu verlassen, machte sie keinen Gebrauch. Nach dem Verlassen des Zuges in Trier war sie schließlich nicht mehr in der Lage, rechtzeitig eine Toilette aufzusuchen, weshalb sich ihre Blase unkontrolliert auf dem Bahnsteig entleerte.
Sie beansprucht von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro. Das Amtsgericht Trier hat ihr in erster Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro zugebilligt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die zuständige Kammer hat die Klage nunmehr abgewiesen. Dabei hat sie die Frage, ob sich aus dem der Beförderung zugrunde liegenden Vertrag oder aus sonstigen Vorschriften eine allgemeine Verpflichtung der Bahn ergibt, ihren Kunden in Regionalbahnen durchgängig eine funktionsfähige Toilette zur Verfügung zu stellen, ausdrücklich offen gelassen. Im konkreten Fall habe eine Verpflichtung der Bahn nahe gelegen, die Reisenden vor dem Einstieg auf diesen Umstand hinzuweisen. Ein derartiger Pflichtverstoß begründe jedoch nicht als solches einen Schmerzensgeldanspruch. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob bei Berücksichtigung der besonderen Umstände eine solche Entschädigung zum Ausgleich für erlittenen Schmerzen und Leiden angemessen sei.
Hier sei auch das eigenverantwortliche Handeln der Klägerin von besonderer Bedeutung. Sie habe sich trotz bemerkten Harndrangs, der Dauer der bevorstehenden Fahrt und der nicht ganz unwahrscheinlichen Möglichkeit einer defekten öffentlichen Toilette bei Abfahrt nicht nach einer funktionsfähigen Toilette erkundigt. Sie habe sich aber vor allem dafür entschieden, die Fahrt fortzusetzen und die letztlich eingetretenen Folgen zu riskieren. Eine von ihr selbst in Erwägung gezogene Unterbrechung der Fahrt zwecks Toilettengangs außerhalb eines Bahnhofs sei in der konkreten Situation angesichts der nachmittäglichen Uhrzeit (Tageslicht), der zeitnahen Anschlusszugverbindung an größeren Haltepunkten bei kurzer Unterbrechung der Fahrt sowie des touristisch erschlossenen unmittelbaren Umfelds der größeren Bahnhöfe auf der Strecke nicht unzumutbar gewesen. Es handele sich nicht um – von der Klägerin als „Geisterbahnhöfe“ bezeichnete – abgelegene und durchgehend menschenleere Örtlichkeiten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG