Fußballer darf vorläufig nicht am Profitraining teilnehmen

Das ArbG München hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Profifußballers gegen den TSV München 1860 nicht stattgegeben. Ob die Anordnung, in der zweiten Mannschaft zu trainieren, rechtmäßig war, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

 

Fußballer darf vorläufig nicht am Profitraining teilnehmen

 

ArbG München, Pressemitteilung vom 13.03.2017

 

Vor dem Arbeitsgericht München wurde am 13.03.2017 ein Antrag des Profifußballers Karim Matmour gegen den Fußballverein TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA auf einstweiligen Rechtsschutz verhandelt.

 

Karim Matmour ist mit seinem Antrag, seine Teilnahme am Profitraining zu erreichen, gescheitert.

 

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass der geltend gemachte Anspruch – hier die Teilnahme am Profitraining – mit großer Wahrscheinlichkeit besteht und dem Antragsteller das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn dem Antragsteller ein irreparabler Schaden oder ein erheblicher sonstiger Nachteil entsteht.

 

Karim Matmour konnte zur Überzeugung der entscheidenden Kammer nicht darlegen, dass ihm ein solcher Nachteil entstehen würde, wenn er in den nächsten Monaten mit der zweiten Mannschaft trainiert. Insbesondere sein Argument, seine fußballerischen Fähigkeiten und sein Fitnesszustand würden massiv leiden, wenn er weiterhin auf Kunstrasen mit Bällen, die nicht dem offiziellen Spielball der DFL entsprächen, trainieren müsste, konnte das Arbeitsgericht nicht überzeugen. Die Richter waren vielmehr der Auffassung, dass ein Fußballprofi mit unterschiedlichen Trainingsbedingungen zurechtkommen muss.

 

Ob die Anordnung, in der zweiten Mannschaft zu trainieren, rechtmäßig war, musste das Gericht nicht entscheiden. Ein Hauptsacheverfahren, in dem diese Frage zu klären wäre, ist derzeit nicht anhängig.

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Quelle: DATEV eG