Gebühr für Schaukästen auf öffentlichem Straßenland auch für politische Parteien
VG Berlin, Pressemitteilung vom 01.09.2020 zum Urteil 1 K 11/18 vom 24.08.2020
Die 1. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig. Schaukästen auf öffentlichem Straßenland stellten auch dann eine Sondernutzung dar, wenn diese von einer politischen Partei zur Werbung genutzt würden. Ein fest installierter Schaukasten stehe auch nicht einem bloßen (mobilen) Informationsstand gleich. Nach dem BerlStrG seien Werbeanlagen auf der Straße nur in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen gebührenfrei; dauerhafte Werbeanlagen wie die in Rede stehenden Schaukästen stünden dem nicht gleich. Weder sei die Gebühr zu ermäßigen oder gar zu erlassen. Die Sondernutzung liege trotz der hohen Bedeutung der Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nicht im besonderen öffentlichen Interesse. Die Gebührenerhebung stelle auch keine Härte für die Partei dar, und schließlich sei dieses Verständnis mit dem Parteienprivileg des Art. 21 des Grundgesetzes vereinbar. Obwohl der Beklagte jedenfalls aufgrund der bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Sondernutzungsgebührenverordnung berechtigt und auch verpflichtet gewesen sei, Gebühren zu erheben, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht habe, sei sein entsprechendes Recht nicht verwirkt.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
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