EuGH, Pressemitteilung vom 02.07.2026 zum Urteil C-738/22 P vom 02.07.2026
Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.
2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt2. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4.342.865.000 Euro, davon 1.921.666.000 gemeinsam mit Alphabet.
Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union3 bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4.125.000.000 Euro fest, wovon 1.520.605.895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen.
Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte.
Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden.
Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den Android-Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen.
Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Anti-Fragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden.
Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die Anti-Fragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten.
Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden.
Fußnoten
1Beschluss C(2018) 4761 final der Kommission vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 – Google Android).
2Die vorgeworfenen Beschränkungen unterteilten sich in drei Gruppen:
- erstens die Beschränkungen in den „Vertriebsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten die allgemeine Such-App (Google Search) und den Browser (Chrome) vorinstallieren müssen, um von Google eine Lizenz für die Nutzung ihres App Store (Play Store) zu erhalten;
- zweitens die Beschränkungen in den „Anti-Fragmentierungsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten die für die Vorinstallation der Apps Google Search und Play Store erforderlichen Betriebslizenzen nur erhalten, wenn sie sich verpflichten, keine Geräte zu verkaufen, die mit nicht von Google zugelassenen Versionen des Betriebssystems Android ausgestattet sind;
- drittens die Beschränkungen in den „Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen“, wonach Google nur dann einen Teil der Werbeeinnahmen an die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen weiterleitet, wenn diese sich verpflichten, auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren.
Nach Ansicht der Kommission wurde mit all diesen Beschränkungen das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit ihre Einnahmen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchen zu schützen und zu stärken. Das gemeinsame Ziel der streitigen Beschränkungen und ihre Wechselwirkung veranlassten die Kommission daher, sie als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung einzustufen.
3Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 147/22).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
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