LG Koblenz, Mitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 1 O 61/25 vom 02.04.2026 (nrkr)
Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde/Ortsbürgermeister/Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger und erbrachte und erbringt Leistungen für Heilbehandlungskosten, die einem bei ihr Versicherten aus Anlass eines Arbeitsunfalles im Jahr 2023 entstanden sind.
Der bei ihr versicherte Zeuge war im Umfallzeitpunkt angestellter Gemeindemitarbeiter auf dem Bauhof bei der Beklagten zu. 1, deren ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Beklagte zu 2. ist. Der Zeuge war seit über 2015 Inhaber eines Fahrausweises, der ihn zum Führen eines Gabelstaplers berechtigte. Die Ausbildung zum Gabelstapler beinhaltet u. a. die sichere Nutzung von Anbaugeräten (zum Beispiel Arbeitsbühnen) als auch die Belehrung, dass Personen nicht ohne Sicherung mit dem Stapler in die Höhe gehoben werden dürfen. Zudem war er Zugführer und Kreisausbilder bei der Feuerwehr. Der Beklagte zu 3. war angestellter Gemeindemitarbeiter ohne Gabelstaplerfahrausweis. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. sollten auf Anweisung des Beklagten zu 2. im Februar 2023 eine Lagerhalle aufräumen, in der u.a. Kanthölzer auf eine Zwischendecke der Halle geräumt werden sollten. In der Halle befand sich ein Gabelstapler, der regelmäßig durch die Beklagte zu 1. genutzt wurde, für diesen stand ein Gitterkorb zur Verfügung. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. stellten die Kanthölzer senkrecht in den Gitterkorb. Der Beklagte zu 3. bediente den Gabelstapler. Zunächst befand sich der Zeuge in dem Gitterkorb, als der Beklagte zu 3. diesen mittels Gabelstapler anhob. Der Gitterkorb konnte nicht hoch genug gehoben werden. Bei einem 2. Versuch stellte sich sodann der Zeuge auf eine Europalette, die der Beklagte zu 3. mittels des Gabelstaplers nach oben fuhr. Die Palette stieß dabei gegen einen Querbalken, worauf der Zeuge vier Meter in die Tiefe fiel und sich schwere Verletzungen zuzog, wegen derer er noch heute in Behandlung ist.
Die Klägerin wirft den Beklagten zu 1. und 2. Verletzung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften vor. So sei durch diese nicht ein Hubsteiger, der das Arbeitsmittel für das Heben von Beschäftigten sei, zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe eine Überwachung und Kontrolle durch den Beklagten zu 2. stattfinden müssen. Schließlich habe der Beklagte zu 3. nicht ohne Berechtigung den Gabelstapler führen dürfen. Es sei ein grob fahrlässiges Handeln aller Beklagten anzunehmen, wobei die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers – des Zeugen – in Höhe von 30 % anrechnen ließe. Die Beklagten hafte ihr daher aus § 110 SGB VII auf Aufwendungsersatz.
Die Klägerin begehrt 76.671,08 Euro nebst gesetzlicher Zinsen an Aufwendungsersatz für Heilbehandlungskosten, Heil- und Hilfsmittel, Transport- und Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Verletztenentgelt nebst entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung. Ferner stellt sie einen Feststellungsantrag dahingehend, dass eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten bestehe, künftige Aufwendungen aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten zu ersetzen, bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Die Beklagte bestreitet eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls. Die Arbeiten hätten sicher mit den vorhandenen Arbeitsmitteln ausgeführt werden können. Es habe keine Veranlassung für den Beklagten zu 2. bestanden, die Arbeiten näher zu konkretisieren, denn der Zeuge sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter mit einem Stapler-Führerschein gewesen. Der Beklagte zu 2. sei als ehrenamtlicher Bürgermeister im Übrigen für eine Kontrolle und die Arbeitssicherheit nicht zuständig gewesen, sondern die bei der Verbandsgemeindeverwaltung angesiedelte Verwaltung der Ortsgemeinde. Der Beklagten zu 3. habe nur die Tätigkeiten ausgeführt, die ihm der erfahrene Zeuge aufgetragen habe. Ursächlich für den Unfall sei die Entscheidung des Zeugen, sich ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen mittels des Staplers auf einer Palette nach oben heben zu lassen. Das eigene Verschulden des Zeugen sei als besonders gravierend anzusehen.
Die Entscheidung
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Zahlung der 76.671,08 Euro und Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht verneint.
Die Kammer führt aus, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Die Haftung der Beklagten für entstandene Aufwendungen, die nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt sei, sei nur bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit begründet und dies nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Der Versicherungsfall sei hier aber zum einen nicht grob fahrlässig durch die Beklagten verursacht worden, zum anderen sei hier das Mitverschulden des Versicherungsnehmers – des verletzten Zeugen – nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
Die Kammer stellt klar, grobe Fahrlässigkeit i. S. d. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGBVII setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs sei nur gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2024, Az. VI ZR 51/13).
Allein die -unterstellte- Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Verstoß gegen diese begründe keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (BGH, Urteil v. 08.05.1984, Az. VI ZR 296/82). So habe ein Gitterkorb zur Verfügung gestanden, mittels dessen das Heben mit vorgesehenen Arbeitsmitteln möglich gewesen sei. Es sei zudem der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf die Verwendung des Staplers eingewiesen und erfahren gewesen. Das eigenmächtige Abweichen des Versicherten der Klägerin dahingehend, sich mittels Stapler und Europalette ohne geeignete Absicherung hochheben zu lassen, könne nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. gehen.
Auch dem Beklagten zu 3. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, auch wenn er den Stapler ohne Gabelstaplerführerschein geführt habe. Für die Kammer stehe bei lebensnaher Betrachtung fest, dass der Zeuge hier in Kenntnis der Gefahr eines Absturzes das Risiko eigenmächtig eingegangen sei. Ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß des Beklagten zu 3. gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt liege im Hinblick auf die Mitwirkung des im Betrieb von Staplern erfahrenen Zeugen aus Sicht der Kammer nicht vor.
Ergänzend führt die Kammer aus, dass – eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch die Beklagten unterstellt – der Klägerin kein Anspruch zustehe, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VII beschränkt sei. Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen sei, treffe den Sozialversicherungsträger (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – Az. VI ZR 70/07). Dem Versicherten sei das Risiko eines Hebemanövers ohne Absicherung allein auf einer Euro-Palette bekannt gewesen. Wenn er sich in Kenntnis dieser erheblichen Absturzgefahr eigenmächtig auf die Palette stelle, so treffe ihn das überwiegende Mitverschulden (§ 254 BGB), hinter dem der Tatbeitrag des Beklagten zu 3. völlig zurücktrete. Es habe dem Zeugen nicht verborgen geblieben sein können, dass der Beklagte zu 3. nicht eingewiesen war und daher die Risiken des beabsichtigten Manövers nicht habe einschätzen können.
Hinweis zur Rechtslage
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung
§ 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
…
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
…
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
…
Quelle: Landgericht Koblenz
Powered by WPeMatico