BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301/01410/007/264 vom 18.06.2026
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten die im Schreiben aufgeführten Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht.
Für die Anwendung einer Reihe von ertragsteuerlichen Vorschriften des nationalen und internationalen Steuerrechts ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine Tatbestandsvoraussetzung. Im Schreiben wird näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründet wird. Die Grundsätze gelten für die Ertragsbesteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen gleichermaßen und legen den Fokus auf steuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug.
AnwendungsregelungenDas BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 BStBl I 1999 S. 1076, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2016 BStBl I 2017 S. 182, wird insoweit dieses zum Betriebsstättenbegriff und zur -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht Ausführungen trifft, aufgehoben. Im Übrigen gilt das o. g. BMF-Schreiben fort, soweit dies die VWG BsGa bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Fälle in denen weder § 1 Abs. 5 AStG noch die Regelungen der BsGaV anzuwenden sind sowie für Zwecke des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG.
Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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