Hohe Hürden für Bestattungskosten auf Sozialhilfe

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das SG Frankfurt entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch (Az. S 30 SO 233/20, S 30 SO 96/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zum Urteil S 30 SO 233/20 vom 02.02.2026 (rkr) und Gerichtsbescheid S 30 SO 96/25 vom 25.03.2026 (rkr)

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in zwei Fällen entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch.

Im ersten Fall begehrte die Mutter des Verstorbenen vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von ca. 6.000 Euro. Der verstorbene Sohn hatte in einer der Mutter gehörenden Eigentumswohnung gelebt. Er hinterließ nur ein Erbe in Höhe von 500 Euro, das die Mutter als „Kaution“ für die erforderliche Renovierung der Wohnung nach dessen Tod einbehielt. Die Mutter lebte von einer Rente in Höhe von ca. 1.400 Euro und Honorarzahlungen in wechselnder Höhe. Sie bewohnte eine nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Bestattungskosten ab, da die angefallenen Kosten nur teilweise erforderlich und der Klägerin nach Abzug des Erbes und unter Berücksichtigung ihres Einkommens zumutbar gewesen seien.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Bestattungskosten nicht in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Erforderlich sei nur eine „einfache, aber würdige Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen“ entspreche. Ferner seien die 500 Euro aus dem Erbe des Verstorbenen in Abzug zu bringen. Vermögen in dieser geringen Höhe sei zwar grundsätzlich privilegiert. Nach dem Tod müsse es aber dennoch zur Zahlung der Beerdigung eingesetzt werden. Zwar ergebe sich dann immer noch ein Kostenanteil für die Beerdigung, der zur Bedürftigkeit der Mutter im sozialhilferechtlichen Sinne geführt hätte. Dies sei aber nur deshalb der Fall gewesen, weil die gesamten Beerdigungskosten auf einmal bezahlt worden seien. Die Mutter habe es versäumt, sich bei der städtischen Pietät, die die Bestattung vorgenommen hat, um eine Ratenzahlungsvereinbarung, ein längeres Zahlungsziel oder die Stundung bzw. den Erlass der Forderung zu bemühen. Ferner sei auffällig gewesen, dass sie wenige Monate nach der Bestattung in der Lage gewesen sei, eine Sondertilgung auf die von ihr bewohnte Eigentumswohnung zu tätigen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass ihr die Tragung der Bestattungskosten unzumutbar gewesen sei.

Im zweiten Fall begehrte die Klägerin vom Sozialhilfeträger die Erstattung von Kosten in Höhe von ca. 4.000 Euro für die Bestattung einer Freundin. Zu Lebzeiten besaß die Klägerin eine Vorsorgevollmacht für ihre Freundin. Wegen Überschuldung hatte sie das Erbe aber ausgeschlagen. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenerstattung ab, da die Klägerin zur Bestattung nicht verpflichtet gewesen sei. Verpflichtete seien in erster Linie die Angehörigen und die Erben.

Das Sozialgericht hat auch in diesem Fall die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Klägerin keine Verpflichtete gewesen sei. Dafür reiche eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen nicht aus. Denn den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen sei die Klägerin freiwillig eingegangen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten könne sich nur aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen, der Stellung als Erbe, einer Unterhaltspflicht oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus den Bestattungsgesetzen der Länder ergeben, da diese Personen der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen könnten.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

§ 13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Sorgepflichtige Personen

(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen, insbesondere die Bestattung, (§ 9 Abs. 1) sowie die Leichenschau (§ 10) zu veranlassen.

(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 185), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister.

(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt, hat die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 unverzüglich zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 vorhanden sind oder sie ihrer Pflicht nach Abs. 1 nicht nachkommen.

(4) Der für den Sterbeort örtlich zuständige Gemeindevorstand hat die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 oder Personen nach Abs. 3 vorhanden sind oder sie ihren Pflichten nach Abs. 1 und 3 nicht nachkommen.

(5) § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Gemeinden können in ihren Gebührensatzungen Personen als Gebührenpflichtige bestimmen, denen nach Abs. 1 die Sorgepflicht obliegt.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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