Klage gegen Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft erfolglos

Das VG Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte. Die Nutzung stelle einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei (Az. 4 K 8/26.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 4 K 8/26.NW vom 09.07.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahr 1960 als Zweifamilienhaus genehmigten Wohngebäudes. Nachdem der beklagten Stadt bereits im Jahr 2020 Hinweise auf eine Nutzung als Monteurunterkunft vorlagen, wurde das Gebäude im Dezember 2021 kontrolliert. Dabei traf die Bauaufsicht insgesamt 13 Personen an, die als Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen vorübergehend in dem Anwesen untergebracht waren. Die Zimmer waren überwiegend mit zwei Betten ausgestattet; Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftsbäder wurden gemeinsam genutzt. Nach den Angaben der Bewohner wurde die Unterkunft regelmäßig gereinigt und die Bettwäsche gewechselt. Die Stadt untersagte daraufhin die Nutzung des Gebäudes als Monteurunterkunft.

Die Klägerin machte geltend, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Das Gebäude werde nicht als Monteurunterkunft betrieben; vielmehr seien die Wohnungen lediglich an zwei Unternehmen vermietet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Kammer durfte die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, weil das Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung als Monteurunterkunft beziehungsweise Beherbergungsbetrieb genutzt worden sei. Für eine Nutzungsuntersagung genüge regelmäßig bereits die formelle Baurechtswidrigkeit einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, d. h. die Nutzung ohne entsprechende Baugenehmigung.

Genehmigt sei eine Wohnnutzung, diese finde nach den Feststellungen des Gerichts tatsächlich hier jedoch nicht statt, denn eine solche zeichne sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit aus, das private Leben eigenständig zu gestalten. Davon unterscheide sich eine bloße Unterbringung zum vorübergehenden Aufenthalt. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sprächen eindeutig gegen eine Nutzung zu Wohnzwecken. Darüber hinaus habe sich in den Verwaltungsakten eine von der Klägerin selbst geschaltete Internetanzeige gefunden, in der explizit Monteurzimmer angeboten worden seien. Auch eine Hausordnung, ein Schlüsselkasten mit Zahlencode und Hinweise auf ein von dem Vermieter zur Verfügung gestelltes WLAN belegten nach Auffassung des Gerichts, dass die Unterkunft auf eine Belegung durch wechselnde Nutzer ausgerichtet gewesen sei.

Die Nutzung stelle daher einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig gewesen wäre oder ausnahmsweise besondere Umstände gegen eine Nutzungsuntersagung gesprochen hätten. Vielmehr spreche vieles dafür, dass eine Unterkunft für bis zu 13 Personen in einem Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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