DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.07.2026
Das EU-Parlament hat am 07.07.2026 eine zuvor mit dem Rat erzielte Einigung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) bestätigt. Im nächsten Schritt muss der Rat die Einigung noch formell annehmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Der überwiegende Teil der neuen Regelungen soll 24 Monate nach Inkrafttreten angewandt werden (voraussichtlich ab 2028).
Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt sicher, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche bei Umzügen oder bei Erwerbstätigkeit innerhalb der EU übertragen können.
Ziel der Reform ist es, die Rechtsvorschriften klarer zu fassen und ihre Durchsetzung zu verbessern. Neben Anpassungen bei Arbeitslosen-, Familien- und Pflegeleistungen enthält die überarbeitete Verordnung auch wichtige Neuerungen zu A1-Bescheinigungen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen und Entsendungen in der EU.
Künftig soll für Geschäftsreisen – wie etwa die Teilnahme an Konferenzen, Schulungen oder Geschäftstreffen – oder Geschäftstätigkeiten von bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein. Der Bausektor ist hiervon ausgenommen.
Gleichzeitig bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, die erforderlichen Nachweise zu erbringen und den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben. Diese Nachweise können sowohl in Papierform als auch elektronisch vorgelegt werden. Wird – wie im Falle von Geschäftsreisen – keine A1-Bescheinigung ausgestellt, muss der Arbeitgeber auf Ersuchen des Trägers des EU-Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einen Nachweis für die Ausnahmeregelung vorlegen.
Vorabmeldung bei Entsendungen
Bei Entsendungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den zuständigen Träger des Herkunftsmitgliedstaates vorab zu informieren und eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Zur Vermeidung von Betrug wird künftig vorausgesetzt, dass der entsandte Arbeitnehmer zuvor mindestens drei Monate dem Sozialversicherungssystem des Heimatlandes angehört hat. Nach Ablauf einer Entsendung muss zudem eine Unterbrechung von mind. zwei Monaten eingehalten werden, bevor der Entsendezeitraum für dieselbe Person und denselben EU-Mitgliedstaat verlängert werden kann. In bestimmten Fällen können Ausnahmen gewährt werden.
Werden die Pflichten zur rechtzeitigen Unterrichtung des zuständigen Trägers und zur vorherigen Beantragung der A1-Bescheinigung nicht eingehalten, können die EU-Mitgliedstaaten angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen gegen den Arbeitgeber (oder wenn keine abhängige Beschäftigung vorliegt, die betroffene Person selbst) ergreifen.
Digitalisierung und Datenaustausch
Die überarbeitete Verordnung legt einen Fokus auf die stärke Nutzung digitaler Lösungen. Die EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den Einsatz moderner Technologien beim Austausch von Sozialversicherungsdaten schrittweise auszubauen und den Informationsaustausch zwischen den Trägern weiter zu vereinfachen.
Insbesondere das System für den europäischen elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) kann dazu beitragen, das Verfahren und die Einhaltung der Regelungen zur Vorabmeldung zu vereinfachen. Auch die Digitalisierung der Beantragung und Ausstellung von Sozialversicherungsbescheinigungen ist ein weiterer Schritt, um eine grenzübergreifende Überprüfung in Echtzeit zu ermöglichen.
Die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten treiben u. a. im Rahmen der Initiative zum Europäischen Sozialversicherungsausweis die digitale Interaktion zwischen Behörden und Einzelpersonen voran. Des Weiteren bieten die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität erhebliches Potenzial für eine sichere und benutzerfreundliche Identifizierung und Verifizierung.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
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