Das FG Schleswig-Holstein hat in einem Urteil erkannt, dass gemeinnützige Körperschaften von der Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 38 Abs. 5 und 6 KStG auch dann nicht ausgenommen sind, wenn sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (Az. 1 K 123/10).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.04.2013 zum Urteil 1 K 123/10 vom 31.01.2013
In einem weiteren Urteil vom 31. Januar 2013 (Aktenzeichen 1 K 123/10) hat der 1. Senat des Finanzgerichts erkannt, dass gemeinnützige Körperschaften von der Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 38 Abs. 5 und 6 KStG auch dann nicht ausgenommen sind, wenn sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
Für die Klägerin, eine als gemeinnützig i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannte Körperschaft, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt, wurde zum 31. 12. 2006 gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 38 Abs. 1 KStG ein Bestand des EK 02 – bestandskräftig – festgestellt. Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 setzte das beklagte Finanzamt einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag mit 3/100 des festgestellten Betrages fest. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Als anerkannt gemeinnützige Körperschaft unterliege sie nicht den Anrechnungs- und Gliederungsvorschriften des KStG. Letztere seien ohnehin von vornherein nur anwendbar, wenn die steuerbefreite Körperschaft Ausschüttungen vornehmen könne, die bei den Empfängern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Das sei bei ihr – der Klägerin – aber nicht der Fall, weil sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte und ihr laut Satzung Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter untersagt seien. Es greife außerdem auch § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG, demzufolge der KSt-Erhöhungsbetrag auf den Betrag begrenzt sei, der sich im Falle einer Vollausschüttung ergeben würde. Für einen solchen bleibe angesichts der Satzungsregelung kein Raum. Schließlich sei die Hinzurechnungsbesteuerung mit Blick auf gemeinnützige Körperschaften in der Verwaltungspraxis unterschiedlich gehandhabt worden, zum Teil sei sie nicht durchgeführt worden. Es verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, wenn die Klägerin nunmehr der Besteuerung unterworfen würde.
Der 1. Senat ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages entspreche den geltenden gesetzlichen Regelungen.
Der Gemeinnützigkeitsstatus der Klägerin stehe deren Anwendung nicht entgegen. Dem Gesetzeswortlaut ließen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass gemeinnützige Körperschaften von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen seien.
Dafür spreche auch, dass § 38 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 38 Abs. 3 KStG eine Sonderregelung – nur – für solche gemeinnützigen Körperschaften enthalte, deren Anteilseigner entweder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der KSt befreite Personen seien.
Außerdem habe der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden, die Pauschalbesteuerung durch Ausübung ihres Wahlrechts gem. § 34 Abs. 16 KStG zu vermeiden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber gemeinnützigen Körperschaften, insbesondere auch solchen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ein solches Wahlrecht eingeräumt habe, spreche im Übrigen auch dafür, dass diese grundsätzlich der Hinzurechnungsbesteuerung unterfielen.
Unerheblich sei, inwiefern die Klägerin einer Rechtspflicht zur Eigenkapitalgliederung unterliege. Denn Anknüpfungspunkt der Hinzurechnungsbesteuerung sei nicht eine solche Rechtspflicht, sondern allein der Umstand, dass für die Klägerin auf den 31. Dezember 2006 ein EK 02 festgestellt worden sei. Der Feststellungsbescheid sei gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages; damit sei er gem. § 182 Abs. 1 AO bindend für die an seine Feststellung anknüpfende Besteuerung. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht gegeben.
So könnten rein rechtspraktische Erwägungen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung führen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Körperschaften in § 34 Abs. 16 KStG ein – wenn auch befristetes – Wahlrecht belassen und damit die Möglichkeit einer vollständigen Steuerbefreiung eröffnet habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG