Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen: Entgelt für Ersatzaufforstung und für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung

Mit Urteil V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Das BMF hat daher den Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7410/00029/042/052).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7410/00029/042/052 vom 30.09.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Mit Urteil vom 29. August 2024 – V R 15/23 – hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.

Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 – V R 18/22 – entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. September 2025 – III C 2 – S 7290/00003/003/013 (COO.7005.100.4.12959562), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 24.3 geändert.

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Es wird für die bis zum 30. September 2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen.

Ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis der zu hohe Steuerausweis berichtigt worden ist (vgl. dazu Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7 UStAE).

Ein vom Leistungsempfänger bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags ist gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn die Nichtbeanstandungsregelung nicht beansprucht wird.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico