Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

Laut BAG besteht ohne die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung kein Anspruch auf die vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens auf eine höhere als die geleistete Zahlung i. H. v. 6 % des Tabellenentgelts (Az. 10 AZR 202/11).

 

BAG, Pressemitteilung vom 16.05.2012 zum Urteil 10 AZR 202/11 vom 16.05.2012

 

Die Parteien streiten über die Zahlung eines weiteren Leistungsentgelts gemäß § 18 TVöD (VKA) i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4.

 

Nach § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) wird für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte ein Gesamtvolumen gebildet. Die Verteilung soll dann durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach dort festzulegenden Kriterien erfolgen. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, erhalten die Arbeitnehmer ein sog. undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft. In der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 ist geregelt, dass sich das Leistungsentgelt im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr erhöht.

 

Die Beklagte zahlte für 2008 auf Grundlage der Protokollerklärung ein undifferenziertes Leistungsentgelt i. H. v. 6 % des Tabellenentgelts des Klägers für September 2008. Eine Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD existierte bei der Beklagten auch im Folgejahr nicht. 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger wiederum nur 6 % des Tabellenentgelts für September 2009. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch ohne die Existenz einer Dienstvereinbarung müsse das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Volumen spätestens im Folgejahr vollständig ausgeschüttet werden.

 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.

 

Nach der tariflichen Regelung setzt die vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Tarifregelung. Solange eine solche Einigung in Betrieb oder Dienststelle nicht zustande kommt, besteht kein Anspruch auf eine höhere als die geleistete Zahlung i. H. v. 6 % des Tabellenentgelts.

 

 

Hinweis

In zwei vergleichbaren Fällen hat der Senat die Revisionen der Kläger ebenfalls zurückgewiesen.

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Quelle: DATEV eG