Sind bei der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens Mietwagenkosten nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen, ist als Schätzungsgrundlage auf den Mittelwert der Marktpreiserhebungen nach der ʺSchwacke-Listeʺ und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel abzustellen (Modell ʺFrackeʺ). Das entschied der 9. Zivilsenat des OLG Hamm (Az. 9 U 142/15).
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Quelle: DATEV eG