Das BMF erläutert, dass §50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 erstmals für Einbringungen anzuwenden ist, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen wurde (Az. IV B 5 – S-1300 / 14 / 10007).
Neufassung des § 50i EStG
Neufassung des § 50i EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) – Aufhebung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2015 (BStBl I 2016 S. 7)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 14 / 10007 vom 05.01.2017
§50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG sind durch Art. 7 des genannten Gesetzes geändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Abs. 48 EStG ist §50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 7 des genannten Gesetzes erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.
Die Neufassung des § 50i Abs. 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) rückwirkend und umfassend. § 50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2015 (BStBl I 2016 S. 7), welches § 50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 betrifft, wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG