Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
die Vorweihnachtszeit wirft alljährlich viele steuerliche Fragen auf. Wie sind die Weihnachtsfeier und das Geschenk an oder von Geschäftsfreunden steuerlich zu behandeln? Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Überblick:
a) Weihnachtsfeier und andere Betriebsfeste
Bei Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) dürfen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € (inkl. USt) betragen. Sofern auch Angehörige der Arbeitnehmer teilnehmen, sind diese Aufwendungen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern (zzgl. Sozialversicherungsbeitrag). Alternativ kann der Arbeitgeber die steuerpflichtigen Zuwendungen pauschal mit 25% versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dann bleiben sie beim Empfänger ohne Ansatz.
Die Anzahl der Betriebsveranstaltungen ist pro Jahr auf zwei Veranstaltungen begrenzt, wobei die Veranstaltung sich auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen kann.
Für die anstehenden Weihnachtsfeiern ist noch folgendes zu beachten:
(1) Geschenke bis 40 € (inkl. USt) sind in die Berechnung der o. g. Freigrenze (110 €) einzubeziehen.
(2) Geschenke von mehr als 40 € (inkl. USt) sind grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Freigrenze zu berücksichtigen. Eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber ist möglich.
(3) Geldgeschenke unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit, d. h. sie müssen voll versteuert werden.
b) Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde
Für die steuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde ist folgendes zu beachten:
(1) Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne USt p.a. und pro Empfänger abzugsfähig.
(2) Wenn nichtabziehbare Vorsteuer vorliegt (z. B. bei Ärzten), ist diese in die o. g. Wertgrenze einzubeziehen (also Bruttobetrag max. 35 €).
(3) Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Posten sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie Art und Betragshöhe des Geschenks erstellt werden.
(4) Die Aufwendungen sind auf ein besonderes Konto in der Finanzbuchhaltung zu buchen.
(5) Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr 35 € oder werden die o. g. formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der USt.
c) Weihnachtsgeschenke von Geschäftsfreunden
Der geldwerte Vorteil, den ein Unternehmer seinem Geschäftsfreund zuwendet, ist grundsätzlich beim Empfänger steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um sogenannte Streuartikel mit einem Wert von nicht mehr als 10 Euro.
Der zuwendende Unternehmer hat bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen / Geschenken die Möglichkeit, die Steuer für den Beschenkten als Pauschalsteuer (30 %) zu übernehmen, sofern die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € nicht übersteigen. Die übernommene Pauschalsteuer ist aus Sicht des Zuwendenden Teil der Schenkung und teilt bezüglich des Betriebsausgabenabzugs das steuerliche Schicksal der Zuwendung.
Der schenkende Unternehmer muss den Beschenkten informieren, dass er die pauschale Steuer übernimmt. Ohne Mitteilung des Schenkers ist der Empfänger verpflichtet, vom Schenker den Wert des Geschenkes zu erfragen und für die Besteuerung zu sorgen.