Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
im Folgenden informieren wir Sie über eine wichtige Verwaltungsrichtlinie der Finanzverwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Franz Anwey
Neue Verwaltungsrichtlinie bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen
Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie der Finanzverwaltung (AStBV, Nr. 132 Abs. 1, Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) werden verspätet eingereichte Steuervoranmeldungen künftig unmittelbar an die Strafsachenstelle weitergeleitet.
Das betrifft die verspätete Abgabe der Steuervoranmeldungen für Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
Die bisherige Anweisung, bei einer verzögerten Abgabe wegen Krankheit, fehlender Unterlagen etc., nicht automatisch die Straf- und Bußgeldstelle einzuschalten, ist damit aufgehoben.