Inhaltsübersicht
Umsatzsteuer
- Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.1.2012
- Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar
- Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden
Sonstiges
- Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen
Kinder
- Bescheinigung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz
- Aufwendungen für eine heilklimatische Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung
Unternehmer/Beteiligungen
- Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung
- Auffälligkeiten beim „Chi-Quadrat-Test“ sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden
- Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
- Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1 %‑Regelung
- Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge
- Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.1.2012
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hat grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft getreten sind.
Änderungen und Folgen des § 17a UStDV
Für Beförderungs- und Versendungsfälle werden identische Belegnachweise geschaffen. Für den Belegnachweis soll es nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis soll lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sog. Gelangensbestätigung, d. h. einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Buch- und Belegnachweise keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Verordnung sieht die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor. Im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer (Abholfall) muss dabei die Gelangensbestätigung z. B. eine Angabe über Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Der Abnehmer kann also erst dann eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Im Zeitpunkt der Lieferung liegt aber noch kein Nachweis vor. Der deutsche Lieferant muss daher sicherstellen, dass er später in den Besitz der Gelangensbestätigung kommt. Ohne eine entsprechende Bestätigung ist der Belegnachweis nicht erbracht. Im Zeitpunkt der Lieferung weiß der Unternehmer also noch nicht, ob er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen kann. Falls ein Unternehmer sich auf Gutglaubensschutz berufen will, muss er über eine formell ordnungsgemäße Gelangensbestätigung verfügen.
Inhalt der Gelangensbestätigung
Bei der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer hat die Gelangensbestätigung einen anderen Inhalt als in den anderen Beförderungs- und Versendungsfällen.
Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer (sog. Abholfall) muss die Bestätigung folgenden Inhalt haben:
- Name und Anschrift des Abnehmers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Lieferung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes,
- Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- Unterschrift des Abnehmers.
In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die Stelle des Orts und des Tags des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
In Versendungsfällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten befindet (z. B. Transportunternehmen) und auf Anforderung der Finanzverwaltung innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt.
Folgen einer fehlenden Gelangensbestätigung
Kann der liefernde Unternehmer keine Gelangensbestätigung vorlegen, kann die Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Unternehmer hat die Beweispflicht.
Änderungen des § 17c UStDV
Auch der Buchnachweis wird geändert. Zukünftig muss neben der Menge und der genauen Bezeichnung des Gegenstands bei Fahrzeugen eine buchmäßige Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer erfolgen. Diese Änderung soll der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen.
- Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar
Kleinunternehmer, deren Umsätze die im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Grenzen nicht überschreiten, können aufatmen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
- Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden
Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, kann er den Gegenstand, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10 % beträgt,
- insgesamt seinem Unternehmen,
- in vollem Umfang dem Privatvermögen oder
- im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen
zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Von der Zuordnung hängt u. a. der Umfang des Vorsteuerabzugs ab. Eine (anteilige) Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen wird nicht unterstellt.
Der Unternehmer muss die Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug treffen. Er trifft sie regelmäßig dadurch, dass er in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung den Vorsteuerabzug geltend macht.
Hat der Unternehmer zunächst keine bzw. eine unzutreffende Zuordnungsentscheidung vorgenommen, kann er diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs vornehmen bzw. berichtigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
Die Dokumentationsfrist gilt auch für in zeitlicher Hinsicht „gestreckte“ Leistungsbezüge wie z. B. die Herstellung eines Gebäudes.
Beispiel:
Der Unternehmer U errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu 70 % privat und zu 30 % unternehmerisch nutzen will. Die Bauzeit geht vom 2.5.2011 bis 20.6.2012.
U muss spätestens bis zum 31.5.2012 gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet, andernfalls ist es zu 100 % Privatvermögen. Dies ist vor allem notwendig, wenn U bisher noch keine Rechnung mit Umsatzsteuer für den Hausbau erhalten hat, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen und damit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dokumentieren konnte.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)
- Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Eigenheims in Betracht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
Grundsätzlich gilt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht zu einem Neubau führen. Maßnahmen für einen Garten, also an Grund und Boden, fallen nicht unter den Begriff „Neubau“. Grund und Boden ist stets vorhanden, durch Arbeiten daran wird nichts Neues geschaffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
- Bescheinigung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz
Einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche kommt im Kindergeldverfahren ein besonderer Beweiswert zu.
Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, muss dies nachgewiesen werden. In der Regel ist hierfür eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit notwendig. Aber auch die für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellte Bescheinigung erfüllt diesen Zweck. Allerdings hat diese Bescheinigung nur für einen Zeitraum von drei Monaten ab Beginn der Ausbildungsplatzsuche Gültigkeit, auch wenn der bescheinigte Zeitraum darüber hinaus geht. Dass sich das Kind darüber hinaus alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat, muss gesondert nachgewiesen werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
- Aufwendungen für eine heilklimatische Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung
Krankheitskosten sind ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung stets als zwangsläufig anzusehen. Diese Zwangsläufigkeit wird auch dann angenommen, wenn Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit anfallen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind leidet.
Aufwendungen für eine Kinderkur stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Kur auf Grund der Erkrankung des Kindes medizinisch notwendig ist. Kann eine solche Kurbehandlung nicht wie allgemein üblich durch Unterbringung in einem Kinderheim durchgeführt werden, sind auch die Kosten für eine Begleitperson mit zu berücksichtigen.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber verschärfte Nachweisanforderungen für den Abzug von Krankheitskosten eingeführt. Diese Regelung soll rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
- Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung
Betriebe werden häufig gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Dies können beispielsweise lebenslängliche Renten oder zeitlich befristete Raten sein. Der Veräußerer kann wählen, ob er die wiederkehrenden Bezüge
- als nachträgliche Betriebseinnahmen bei Zufluss oder
- deren kapitalisierten Wert als Veräußerungspreis sofort
versteuern will. Im ersten Fall sind die wiederkehrenden Bezüge erst dann als laufendes Einkommen zu versteuern, wenn die Summe der Zahlungen den Betrag des bilanziellen Eigenkapitals bei Betriebsübergabe übersteigt. Im zweiten Fall ist der Unterschied zwischen kapitalisiertem Wert und bilanziellem Eigenkapital der Veräußerungsgewinn. Hierfür können ggf. ein Freibetrag und ein begünstigter Steuersatz in Anspruch genommen werden.
Das Wahlrecht gilt aber nur dann, wenn sich die Zahlungen über mehr als zehn Jahre erstrecken und wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken des Veräußerers dienen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
- Auffälligkeiten beim „Chi-Quadrat-Test“ sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden
Seit einigen Jahren bedienen sich die Finanzbehörden digitaler Methoden bei der Außenprüfung von Unternehmen, die überwiegend Bareinnahmen haben. Der „Chi-Quadrat-Test“ ist eine solche Methode zum Aufspüren falscher Zahlen in der Buchführung. Hintergrund für dieses Verfahren: Kann die Buchführung beanstandet werden, darf der Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen vornehmen. Der „Chi-Quadrat-Test“ basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch – bewusst oder unbewusst – eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z. B. Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine gewisse Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Eine signifikante Abweichung bei diesem Test gilt zwar als „starkes Indiz für Manipulationen“ der Kassenaufzeichnungen, reicht aber allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu widerlegen. Es bedarf der Absicherung durch weitere Erkenntnismittel (z. B. einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung).
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass keine Zuschätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das häufige Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt, wie z. B. bei einem Friseursalon. Ferner müsse das Finanzamt den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse.
- Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens
Der Verlust eines von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter an seine Gesellschaft gewährten Darlehens erhöht nur in bestimmten Fällen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Das Darlehen muss Eigenkapitalcharakter haben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es krisenbestimmt ist.
Die Bestimmung eines Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft selbst ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Darlehensvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung vorsieht oder wenn ein Rangrücktritt nicht gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
- Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1 %‑Regelung
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder nach der sog. 1 %‑Regelung zu ermitteln. Davon ging ein Finanzamt bei einem Autoverkäufer aus, der – wie seine Kollegen – verschiedene Firmenwagen einer bestimmten Fahrzeugklasse für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Nutzung der Fahrzeuge war durch Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt, wobei die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen war.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt – wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung – nicht als Arbeitslohn.
- Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis erbringt. Das Finanzamt ist an den Inhalt der Bescheinigung nicht gebunden. Im zu entscheidenden Fall zahlte ein insolventer Arbeitgeber für mehrere Monate keine Löhne und meldete dementsprechend beim Finanzamt keine einbehaltene Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber hatte jedoch fiktive Lohnabrechnungen erstellt und auf dieser Grundlage Beträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds an den Arbeitnehmer gezahlt. Die fiktiv berechneten Bruttolöhne und Steuerabzugsbeträge wurden dann versehentlich in die Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen. Dem Begehren des Arbeitnehmers, dass die bescheinigten Beträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen seien, erteilte das Gericht eine Absage.
(Quelle: DATEV eG)