Das BMVI hat die geplante Novelle der Straßenverkehrsordnung vorgestellt. Die neuen Regelungen sollen für mehr Verkehrssicherheit sorgen.
BMVI, Mitteilung vom 30.11.2016
Inhalt der Novelle im Detail
Leichter Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten, Altenheimen
Künftig entfällt diese hohe Anordnungshürde. Die Straßenverkehrsbehörden können damit vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern leichter Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen streckenbezogen anordnen.
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt: „Schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder oder Senioren brauchen einen besonderen Schutz – auch im Straßenverkehr. Insbesondere vor Grundschulen, Kindergärten und Altenheimen ist besondere Vorsicht geboten. Mit den Änderungen an der Straßenverkehrs-Ordnung können die Straßenverkehrsbehörden dort leichter Tempo 30 anordnen – auch an Hauptverkehrsstraßen.“
Erwachsene dürfen radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr künftig auf dem Gehweg auch mit dem Rad begleiten
Bisher galt: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Erwachsene dürfen das nicht. Das Kind fährt auf dem Gehweg, der Erwachsene begleitet mit dem Rad auf der Straße.
Mit Inkrafttreten der StVO-Novelle dürfen Erwachsene radfahrende Kinder bis acht Jahre auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Auf Fußgänger muss dabei weiter Rücksicht genommen werden, sie haben auf dem Gehweg absoluten Vorrang.
Dobrindt: „Die neuen Regeln sind familienfreundlich und sorgen für mehr Verkehrssicherheit.“
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen künftig auch einen baulich angelegten Radweg befahren. Zudem können Straßenverkehrsbehörden künftig infolge einer zusätzlichen Änderung des Bundesrates leichter benutzungspflichtige Radwege außerorts anordnen. Dazu müssen sie nicht mehr die eigentlich erforderliche 30 Prozent höhere Gefahrenlage über dem Normalfall nachweisen. Dies gilt auch für Radfahrstreifen innerorts.
Vereinfachung der Rettungsgassenregelung
Die Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse wird klar formuliert: Sie ist immer zwischen dem äußerst linken und dem rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden.
Nutzung von Radwegen durch E-Bikes
Elektrofahrräder sind stark im Kommen, vor allem in ländlichen Gebieten und für ältere Radfahrer bedeuten Fahrräder mit Elektromotoren neue Mobilität. Diese Mobilität will das BMVI unterstützen. Deshalb wird es ermöglicht, dass künftig auch E-Bikes außerorts generell und innerorts auf extra dafür ausgewiesenen Radwegen fahren dürfen. Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich nicht für die schnellen Elektrofahrräder, die so genannten S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 km/h fahren können. Über die Freigabe der Radwege entscheiden die Länder.
———————-
Quelle: DATEV eG