In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 22.01.2016 bestimmt das BMF in Teil I dieses Schreibens die optische Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Az. IV C 3 – S-2220-a / 13 / 10004 :004).
Amtlich vorgeschriebenes Muster der Muster-Produktinformationsblätter Teil I
BMF, Schreiben IV C 3 – S-2220-a / 13 / 10004 :004 vom 29.06.2016
Allgemeines
Das Produktinformationsblatt im Sinne der AltvPIBV ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß dem als Anlage beigefügten Designmanual zu erstellen. Geringfügige, druckerbedingte Abweichungen der Abmessungen sind zulässig. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 AltZertG ist auf zwei DIN-A4-Seiten zu begrenzen. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AltZertG ist auf eine DIN-A4-Seite pro Zusatzabsicherung zu begrenzen (Rz. 75 des Auslegungsschreibens2). Das Muster-Produktinformationsblatt ist farbig darzustellen. Das individuelle Produktinformationsblatt kann in Schwarz-Weiß zur Verfügung gestellt werden.
Die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters zum Produktinformationsblatt wird in Teil II dieses Schreibens zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Die im Designmanual verwendeten Texte sind lediglich Mustertexte und dienen ausschließlich als Lesehilfe. Die für die tatsächliche Erstellung des Produktinformationsblatts zu verwendenden Texte sind ausschließlich dem Teil II dieses Schreibens zu entnehmen. Die in Anhang B des Designmanuals angegebenen Zeichenanzahlen sind lediglich Richtwerte, um den zur Verfügung stehenden Platz besser abschätzen zu können.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Fußnoten
1Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV)
2Mit „Auslegungsschreiben“ im Sinne dieses Schreibens ist immer das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.01.2016 ( IV C 3 – S-2030 / 11 / 10001 :065, DOK 2016/0061940), BStBl I 2016, Seite 164 gemeint.
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Quelle: DATEV eG