Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.04.2026
Der Rat hat heute endgültig grünes Licht für einen neuen EU-Rechtsakt gegeben, mit dem die Definition von Korruption in den Mitgliedstaaten harmonisiert und ein gemeinsames Strafmaß für die Sanktionierung solcher Straftaten festgelegt wird. Mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften zur Stärkung der Ermittlung und Strafverfolgung wird die Richtlinie die Korruptionsbekämpfung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessern.
Diese neue EU-Richtlinie wird zwei bestehende EU-Rechtsakte ersetzen: einen Rechtsakt aus dem Jahr 2003 über Korruption im privaten Sektor und ein Übereinkommen der EU von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EU oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind.
Harmonisierte Definition von Straftatbeständen
Mit den neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass wichtige Korruptionsdelikte in der gesamten EU in ähnlicher Weise definiert und behandelt werden. Dies betrifft unter anderem Bestechung im öffentlichen und im privaten Sektor, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, Behinderung der Justiz, Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Verschleierung und bestimmte schwere Verstöße durch die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter.
Angepasste Sanktionen
Nach den neuen EU-Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten gemeinsame Mindeststrafmaße für Korruptionsdelikte vorsehen, um sicherzustellen, dass die Höchststrafen nicht zu niedrig festgesetzt werden. Straftäter können je nach Straftat zu Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren verurteilt werden. Unternehmen werden ebenfalls mit Sanktionen belegt: Die Geldstrafen oder Geldbußen betragen je nach Straftat 3 bis 5 % ihres weltweiten Gesamtumsatzes oder zwischen 24 und 40 Mio. Euro.
Die Mitgliedstaaten werden auch spezielle Stellen zur Korruptionsprävention und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Korruption einrichten müssen, um so eine Kultur der Integrität zu schaffen.
Internationale Standards
Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), des umfassendsten internationalen Rechtsinstruments auf diesem Gebiet. Mit der Richtlinie wird der bereits bestehende Rechtsrahmen der EU aktualisiert und es werden internationale Standards aufgenommen, die für die EU verbindlich sind, wie etwa die des UNCAC.
Nächste Schritte
Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Eine Ausnahme gilt für Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien, für die eine Frist von 36 Monaten gilt.
-
Den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption finden Sie auf der Homepage des Rates der EU.
Quelle: Rat der Europäischen Union
Powered by WPeMatico