BRAK, Mitteilung vom 21.07.2025
NRW will Richterinnen und Richtern per Gesetz ermöglichen, freiwillig statt bis zum 67. bis zum 69. Lebensjahr zu arbeiten.
In Nordrhein-Westfalen soll Richterinnen und Richtern künftig ermöglicht werden, auf eigenen Antrag auch über die bisherige Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus bis maximal zum 69. Lebensjahr im Dienst zu bleiben. Damit soll die Justiz gestärkt und wertvolle Berufserfahrung erfahrener Richterinnen und Richter länger erhalten bleiben, heißt es in dem Antrag der Regierungsfraktionen von CDU und Grünen. Der Landtag soll die Landesregierung demnach beauftragen, hierfür einen Gesetzentwurf zu erarbeiten.
Bislang strikte Altersgrenze von 67 Jahren
Nach der aktuellen Rechtslage in NRW endet die Dienstzeit von Richterinnen und Richtern grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine freiwillige Verlängerung über dieses Alter hinaus sieht das geltende Richtergesetz bislang nicht vor. Eine Ausnahme besteht lediglich für Richterinnen und Richter, die aufgrund abgesenkter persönlicher Altersgrenzen (Geburtsjahrgänge bis 1963) vorzeitig in den Ruhestand treten müssten: Sie können – allerdings nur bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren – eine Verlängerung beantragen. Demgegenüber sieht das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bereits jetzt die Möglichkeit vor, den Ruhestandseintritt auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Richterinnen und Richter sind von dieser Möglichkeit jedoch bislang ausgenommen.
Künftig soll Richterinnen und Richtern ermöglicht werden, den Eintritt in den Ruhestand freiwillig bis zum 69. Lebensjahr hinauszuschieben. Damit würde Nordrhein-Westfalen den Weg gehen, den bereits sieben andere Bundesländer beschritten haben, darunter Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen. In diesen Ländern sind Verlängerungen teilweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.
In der Mehrzahl dieser Länder ist die Verlängerung jedoch vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses abhängig oder es wird zumindest verlangt, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. In NRW soll nun geprüft werden, ob ein solches Korrektiv hier ebenfalls eingeführt werden soll, um den Bedürfnissen der Justiz und der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG gleichermaßen gerecht zu werden. Auch die Einführung erforderlicher Übergangsregelungen ist vorgesehen.
Hintergründe für die Neuregelung
Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der aktuellen Altersgrenzen im Jahr 2015 bewusst auf eine weitergehende Verlängerungsmöglichkeit verzichtet, um Neueinstellungen und Beförderungen nicht zu verzögern und eine Verjüngung der Justiz nicht zu behindern. Diese Befürchtungen hätten sich jedoch nach nunmehr fast zehn Jahren nicht bestätigt, heißt es in dem Antrag weiter. Tatsächlich hätten nur durchschnittlich 19 Prozent der Richterinnen und Richter, die zwischen 2016 und 2024 in den Ruhestand getreten sind, von der bestehenden Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Negative Auswirkungen auf die Nachwuchsgewinnung oder Altersstruktur der Justiz seien nicht erkennbar. Zudem würden die Pensionierungszahlen bald deutlich ansteigen, während die Absolventenzahlen zurückgingen. Auch sei die Lebenserwartung allgemein gestiegen. Viele Richterinnen und Richter hätten sich eine Verlängerung außerdem gewünscht. Daher sei es nun an der Zeit, die gesetzlichen Vorgaben für Richterinnen und Richter an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.
Der Landtag hebt in seinem Antrag an die Landesregierung hervor, dass die Berufserfahrung und Expertise älterer Richterinnen und Richter nicht ungenutzt bleiben sollten – auch im Interesse der Rechtsschutzsuchenden. Das freiwillige Hinausschieben des Ruhestandseintritts trage zudem zur Attraktivität des Richterberufs bei und stärke die Funktionsfähigkeit der Justiz in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld. Gleichzeitig soll die Balance zwischen dem Erhalt von Erfahrung und der Förderung des richterlichen Nachwuchses gewahrt bleiben.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
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