Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

Das BMF nimmt ausführlich dazu Stellung, dass gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden kann, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG ein striktes Wertaufholungsgebot gilt (Az. IV C 6 – S-2171-b / 09 / 10002).

 

Voraussichtlich dauernde Wertminderung – Wertaufholungsgebot

 

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2171-b / 09 / 10002 vom 16.07.2014

 

 

Kurzfassung

 

 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF dazu unter den folgenden Gliederungspunkten mit ausführlichen Beispielen Stellung:

 

I. Ermittlung des Teilwerts

 

II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung
1. Begriff

2. Abnutzbares Anlagevermögen

3. Nicht abnutzbares Anlagevermögen
a) Grundstücke
b) Festverzinsliche Wertpapiere
c) Börsennotierte Aktien
d) Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
e) Forderungen

4. Umlaufvermögen

 
III. Wertaufholungsgebot
1. Grundsätze

2. Nachweispflicht

3. Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG)

 

IV. Verbindlichkeiten
1. Grundsätze

2. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs

 

V. Zeitliche Anwendung
1. Grundsätze
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, sind bei der Vornahme der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. März 2010, BStBl I S. 239 zu beachten.

2. Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Juni 2011 (a. a. O.) zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem 22. Oktober 2012 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 8. Juni 2011 im BStBl II 2012 S. 716) aufzustellenden Bilanz anzuwenden.

3. Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
Bei der Teilwertabschreibung von Anteilen an Investmentfonds, die überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert sind und die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Teilwertabschreibung vor dem 1. Januar 2015 noch die Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. Juli 2011 (BStBl I S. 735) Anwendung finden, wonach bei der Ermittlung des niedrigeren Teilwerts der Rücknahmepreis zu Grunde zu legen ist.

4. Andere Wirtschaftsgüter
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit § 176 AO einer Änderung nicht entgegensteht.

 

VI. Aufhebung von BMF-Schreiben
Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:

BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I S. 372;
BMF-Schreiben vom 12. August 2002, BStBl I S. 793;
BMF-Schreiben vom 26. März 2009, BStBl I S. 514 und
BMF-Schreiben vom 10. September 2012, BStBl I S. 939.

 

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

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Quelle: DATEV eG