Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB – Hinweise zum Versicherungsschutz

Die WPK hat wichtige Hinweise zum Versicherungsschutz der Tätigkeit eines Treuhändesr als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB zusammengestellt.

 

WPK, Mitteilung vom 16.08.2013

 

Nach § 80 Abs. 3 des vor kurzem in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuchs kann für bestimmte Arten von geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) die Funktion der hierfür vorgesehenen Verwahrstelle auch von Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern und deren Berufsgesellschaften wahrgenommen werden. Die WPK hat wichtige Hinweise zum Versicherungsschutz dieser Tätigkeit zusammengestellt.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der WPK.

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Quelle: DATEV eG