Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG

Das BMF teilt mit, dass es die Finanzverwaltung bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden wird, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem 31. März 2014 beginnen bzw. begonnen haben (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007:002).

 

Investmentsteuergesetz in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

 

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007:002 vom 03.06.2014

 

 
Dem Bundesministerium der Finanzen sind von Seiten Ihrer Verbände Stellungnahmen eingereicht worden, in denen Sie um eine Übergangsregelung zu der Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG in Form einer Verwaltungsregelung gebeten haben. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist die Neufassung des § 3 Abs. 3 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Neuordnung des Werbungskostenabzugs umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich mache und um eine Übergangsregelung gebeten.

 

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

 

Die Finanzverwaltung wird es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d .F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem 31. März 2014 beginnen bzw. begonnen haben.

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Quelle: DATEV eG