BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7170/00085/004/035 vom 21.05.2026
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Rechtsprechung
Zur Frage, wann ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, hat der BFH in den Urteilen vom 4. Dezember 2014 – V R 16/121 und V R 33/122, folgende Feststellungen getroffen:
- Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
- Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert – in anonymisierter Form – detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.
Mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95, hat der BFH seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Unternehmers konkretisiert. Der BFH stellt in diesem Urteil insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist.
Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet, welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. Diese Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.
Eingriffe ästhetischer Natur sind nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2015 – V R 60/14, BStBl II S. 946, auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 – III C 2 – S 7279-a/00004/004/023 (COO.7005.100.2.14739663), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert. (…)
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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