Umwelt und Unternehmen im Blick: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur sog. CSRD-Richtlinie

Die Bundesregierung hat am 03.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen: die sog. CSRD-Richtlinie. Betroffene Unternehmen müssen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.09.2025

Bessere Orientierung für Investoren und Kunden bringt eine neue Berichtspflicht. Bestimmte Unternehmen müssen künftig über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Geschäfts berichten. Das Kabinett hat die Umsetzung der EU-Richtlinie dazu beschlossen.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen: die sogenannte CSRD-Richtlinie. Ziel ist es, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Die Richtlinie ist Teil des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft.

Nachhaltigkeit offenlegen

Das betrifft ab dem Geschäftsjahr 2025 in einem ersten Schritt solche Unternehmen, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert, ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Diese Unternehmen müssen nach den Vorgaben künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.

Prüfung garantiert Zuverlässigkeit

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Nachhaltigkeitsberichte durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Es soll sichergestellt werden, dass sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Personen die Berichte prüfen. Wirtschaftsprüfer unterliegen strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht. Die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung sollen entsprechend angepasst werden.

Noch mehr Bürokratie?

Die Bundesregierung hat sich zur Umsetzung entschieden, da die Richtlinienumsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die Europäische Kommission im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, folgt der Gesetzentwurf dem Prinzip der 1:1-Umsetzung: Er setzt nur das um, was als europarechtlicher Minimalstandard geboten ist.

Darüber hinaus hält die Bundesregierung weitere Erleichterungen und Vereinfachungen der Richtlinie für dringend notwendig. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission liegt bereits vor. Wird die CSRD-Richtlinie in diesem Sinne eingeschränkt, werden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3.900 Unternehmen erfasst. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft würde sich damit auf etwa ein Viertel des ursprünglich geplanten reduzieren.

Die Bundesregierung unterstützt die Vorschläge und setzt sich für die rasche Verabschiedung ein, um die Ergebnisse noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen. Alle betroffenen deutschen Unternehmen sollen dann zeitnah und rechtssicher von den Vereinfachungen profitieren.

Quelle: Bundesregierung

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