Widerruf von Corona-Soforthilfe wegen fehlender Mitwirkung im Rückmeldeverfahren rechtmäßig

Das VG Karlsruhe hat zwei als Musterverfahren behandelte Klagen eines Apartmenthotel-Betreibers und einer freiberuflichen Sängerin abgewiesen. Die Klagen richten sich gegen den von der beklagten L-Bank ausgesprochenen Widerruf einer im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Der Widerruf war ausgesprochen worden, weil sich die Kläger nicht an dem von der Beklagten im Bewilligungsbescheid vorbehaltenen nachträglichen Überprüfungsverfahren beteiligt hatten (Az. 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.06.2026 zu den Urteilen 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26 vom 02.06.2026 (nrkr)

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen zwei als Musterverfahren behandelte Klagen eines Apartmenthotel-Betreibers und einer freiberuflichen Sängerin abgewiesen. Die Klagen richten sich gegen den von der beklagten L-Bank ausgesprochenen Widerruf einer im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Der Widerruf war ausgesprochen worden, weil sich die Kläger nicht an dem von der Beklagten im Bewilligungsbescheid vorbehaltenen nachträglichen Überprüfungsverfahren beteiligt hatten.

Die Kläger erhielten mit Blick auf den bei ihrem Unternehmen wegen des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 entstandenen Liquiditätsengpass mit Bescheiden der Beklagten vom Mai 2020 eine als „Soforthilfe“ bezeichnete staatliche Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro beziehungsweise 3.540 Euro auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Corona vom 8. April 2020. In dem jeweiligen Bescheid fanden sich Nebenbestimmungen über den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe, über Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten sowie über einen Vorbehalt des Widerrufs der Soforthilfe für den Fall, dass den Mitteilungspflichten nicht unverzüglich nachgekommen werde. Im Oktober 2021 forderte die Beklagte die Kläger auf, bis 19. Dezember 2021 im Rahmen des von ihr als Online-Anwendung eingeführten Rückmeldeverfahrens die jeweiligen Steuerdaten sowie Angaben zum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass mitzuteilen. Da die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, forderte die Beklagte diese mit Schreiben vom Oktober 2023 „letztmalig“ auf, sich bis 31. Januar 2024 zu dem bisher lediglich geschätzten Liquiditätsengpass zu äußern und Angaben zu machen, damit im Nachgang geprüft werden könne, ob die Schätzung der tatsächlichen Entwicklung entsprochen habe oder ob ein Rückzahlungsbedarf bestehe. Auch dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheiden vom 6. März 2024 die diesen jeweils bewilligte Soforthilfe und forderte sie zur Rückzahlung der gewährten Hilfe auf. Der daraufhin von den Klägern erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April als unbegründet abgewiesen. Sowohl der Widerruf der Soforthilfe als auch die Rückforderung seien rechtmäßig. Der Widerruf der Soforthilfe leide an keinem formellen Fehler. Die erforderliche vorherige Anhörung habe stattgefunden. Der automatisierte Erlass des Ausgangsbescheids sei nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Widerspruchsbescheide von einem Menschen verantwortet worden seien. Aufgrund des automatisierten Erlasses hätten die Bescheide nicht unterschrieben werden müssen. Der Widerruf sei ferner materiell rechtmäßig. Ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, könne, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Die Bewilligungsbescheide hätten eine solche Auflage in Form von Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten enthalten. Diese Auflage sei für die Kläger erkennbar gewesen. Dass diese Pflichten nachträglich durch Aufforderungsschreiben der Beklagten konkretisiert worden seien, sei mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren. Auch habe die Beklagte für die Erfüllung der Pflichten eine materielle Ausschlussfrist setzen dürfen. Eine materielle Ausschlussfrist könne im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sei und die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers stehe. Die Ausschlussfrist sei den Klägern bekannt gegeben worden. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich des Widerrufs rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Kläger hätten keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von dem im Regelfall vorzunehmenden Widerruf rechtfertigten. Soweit die Kläger vortrügen, aus Äußerungen von damaligen Mitgliedern der Bundes- oder Landesregierung habe sich ergeben, dass die Soforthilfe „unbürokratisch“ gestaltet werde und „behalten werden dürfe“, seien diese Äußerungen nicht so zu verstehen gewesen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn die der Bewilligung zugrunde liegende Prognose aufgrund eines Auflagenverstoßes des Begünstigten in Form von fehlender Mitwirkung bei der vorbehaltenen Überprüfung des Sachverhalts durch den Subventionsgeber nicht bestätigt werden könne. Da der Widerruf der gewährten Soforthilfe rechtmäßig sei, sei auch die Rückforderung nicht zu beanstanden. Ein eigenständiger Rechtsfehler liege insoweit nicht vor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (Az. 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26). Der jeweilige Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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