Muss ein Patient aufgrund einer behandlungsfehlerhaften Verletzung seiner Speiseröhre mehrere Monate mittels einer Magensonde ernährt werden und wird er dauerhaft durch Schluckbeschwerden beeinträchtigt sein, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro rechtfertigen. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 182/13).
20.000 Euro Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Speiseröhrenverletzung
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Urteil 26 U 182/13 vom 23.10.2015
Der heute 60 Jahre alte, klagende Werkzeugmacher aus Recklinghausen ließ sich im Juni 2010 vom beklagten Facharzt für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie aus Datteln im Bereich der Halswirbelsäule an der Bandscheibe operieren. Bei dem Eingriff mit Cage-Fusion und Prothesenimplantation kam es zur Verletzung der Speiseröhre, die mit einem weiteren Eingriff als Notfall operativ versorgt werden musste. In der Folgezeit musste der Kläger etwa 5 Monate mittels einer Magensonde ernährt werden. Es bleiben Schluckbeschwerden, durch die der Kläger voraussichtlich dauerhaft beeinträchtigt sein wird. Vom Beklagten hat der Kläger Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro.
Die Klage war teilweise erfolgreich. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger nach einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten 20.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Bei derartigen Bandscheibenoperationen könne die Speiseröhre – so der Senat – zwar auch bei einem regelgerechten ärztlichen Vorgehen verletzt werden. Der Beklagte habe die Speiseröhre aber behandlungsfehlerhaft verletzt, weil er ihre Lage während der Bandscheibenoperation nicht hinreichend überprüft habe.
Hätte er ihre Lage vor der Präparation mittels Schere überprüft, wäre die Verletzung zu vermeiden gewesen. Nach den Angaben des Sachverständigen sei diese Überprüfung deswegen medizinisch geboten gewesen. Ausgehend hiervon stelle das Unterlassen der Kontrolle, die eine ansonsten auch bei sorgfältigem Vorgehen durchaus mögliche Schädigung des Patienten verhindert hätte, auch juristisch ein Behandlungsfehler dar. In Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen bewerte der Senat den Fehler als einfachen Behandlungsfehler. Die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen, die nachweisbar auf diesen Fehler zurückzuführen seien, rechtfertigten das zuerkannte Schmerzensgeld von 20.000 Euro.
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Quelle: DATEV eG